TE Vwgh Beschluss 2005/12/22 2005/07/0167

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs2 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
AVG §73 Abs2;
FlVfGG §19;
FlVfGG §20 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs1;
FlVfLG Slbg 1973 §41 Abs4;
FlVfLG Slbg 1973 §41;
FlVfLG Tir 1978 §41;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, in der Beschwerdesache des J und der AP, beide in M, beide vertreten durch Dr. Johann Buchner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Mühlbacherhofweg 2/Erzabt-Klotz-Straße 9, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Salzburger Landesregierung vom 18. März 2005, Zl. LAS-311/184-2005, betreffend Sonderteilung einer Agrargemeinschaft, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ der Landesagrarsenat beim Amt der Salzburger Landesregierung als im Wege des § 73 AVG sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz den Sonderteilungsplan in der Angelegenheit "Agrargemeinschaft J, Sonderteilung J-Gut".

Diese Entscheidung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass dagegen die Berufung offen stehe.

Die Beschwerdeführer, die Eigentümer des J-Gutes, wandten sich gegen diesen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ist der administrative Instanzenzug nicht erschöpft, dann mangelt es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung der ordentlichen Rechtsmittel des Verwaltungsverfahrens zu verstehen, sodass immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde unterer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.

§ 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 476/1974 hat folgenden Wortlaut:

"§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig:

1.

...

2.

hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit der Regulierung agrargemeinschaftlicher Anteilsrechte,

              3.       ..."

Inhalt der gegenständlichen Angelegenheit ist die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer nach einer Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Wege einer Sonderteilung nach § 41 Abs. 5 zweiter Fall des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/1973. Die Sonderteilung ist ein Spezialfall der Einzelteilung, welche gemeinsam mit der Hauptteilung im Begriff der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke in § 41 Abs. 1 leg. cit. zusammengefasst wird.

Regelungsgegenstand des § 7 Abs. 2 Z 2 AgrBehG 1951 ist die Entscheidungskompetenz des Obersten Agrarsenates in jenen agrarrechtlichen Angelegenheiten, welche in § 19 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103 mit der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken auf dem Wege entweder der Teilung oder der Regulierung beschrieben sind, und welche das im Beschwerdefall maßgebende Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz in seinem § 41 in ebensolcher Weise bezeichnet (vgl. dazu den zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz ergangenen hg. Beschluss vom 8. Juli 2004, 2002/07/0161 mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde als im Devolutionsweg zuständig gewordene sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in erster Instanz in einer Angelegenheit des § 7 Abs. 2 Z. 2 AgrBehG 1950 abgesprochen. Daher war der Instanzenzug noch nicht erschöpft, sondern der Rechtszug an den Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft möglich (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 10. November 1992, 92/07/0170, und die hg. Erkenntnisse vom 28. März 1995, 93/07/0028 und vom 16. Dezember 1999, 99/07/0147).

Die Beschwerde musste daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückgewiesen werden.

Wien, am 22. Dezember 2005

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070167.X00

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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