TE OGH 1991/9/26 15Os95/91

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Veröffentlicht am 26.09.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Rudolf B***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.April 1991, GZ 9 Vr 2910/87-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden - bekämpften Urteil wurde Ing. Rudolf B***** des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz (richtig: erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last, er habe in G***** als Leiter des Warenvertriebes der E***** AG, Geschäftsstelle G*****, die ihm durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Dienstvertrag eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen und andere zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch der E***** AG einen 25.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er im Wissen, grundsätzlich ohne Befassung des Vorstandes der E***** AG nicht zum Abschluß von Geschäften mit einem Rahmen von mehr als 500.000 S, insbesondere aber nicht zur Abgabe von Garantie- und Haftungserklärungen berechtigt zu sein, am 11. Dezember 1982 sich gegenüber dem Verantwortlichen der S***** & S***** OHG, die mit allen Rechten und Pflichten in den zwischen der Auftragsgemeinschaft E***** AG und dem G***** & R***** GesmbH einerseits und der D***** GesmbH andererseits abgeschlossenen Rahmenvertrag eintrat, zur Erbringung von Gratislieferungen aus dem Vermögen der E***** AG zwecks Abdeckung der von der D***** GesmbH an die

G***** & R***** GesmbH geleisteten Vorauszahlungen in der Höhe von 3,000.000 S verpflichtete, wodurch die E***** AG durch tatsächliche Auslieferungen im Ausmaß von mindestens 323.105 S einen Schaden in dieser Höhe bereits erlitt und einen weiteren Schaden in unbekannter Höhe durch Forderungen der

S***** & S***** OHG noch erleiden wird.

Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und "9" (gemeint ersichtlich: 9 lit a) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerdeführer stellt die Mängelrüge (Z 5) und die Tatsachenrüge (Z 5 a) nicht getrennt dar. Wenngleich in der Folge versucht wird, seine jeweiligen Intentionen in bezug auf diese Nichtigkeitsgründe zu erfassen, gehen Unklarheiten, die durch diese von ihm gewählte Art der Rechtsmittelausführung bedingt sein könnten, zu seinen Lasten, denn es obliegt ihm, die einzelnen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen und insbesondere jene Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisungen anzuführen (§ 285 a Z 2 StPO).

Zudem verfällt der Beschwerdeführer in Teilen dieses Abschnittes seines Rechtsmittels in den im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Versuch (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 1, 4 zu § 281 Abs. 1 Z 5 a), die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Das Schöffengericht erachtete nämlich die Aussagen der vernommenen Zeugen - mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich des Zeugen Dr. WI***** und (in Ansehung eines Freispruchsfaktums) des Zeugen Dipl.Ing. WU***** - durchwegs als glaubwürdig und die Verantwortung des Beschwerdeführers, soweit sie zu den Zeugenaussagen im Gegensatz steht, als nicht glaubhaft und durch die Bekundungen des vernommenen Zeugen widerlegt (US 36 ff iVm US 6 f und 22, US 40 f).

Soweit der Beschwerdeführer bestrebt ist, die Aussage des Zeugen Dkfm. SCHE***** als unglaubwürdig darzustellen (S 11, 12 der Nichtigkeitsbeschwerde), jene der Zeugen ST***** und SCHM***** wegen deren Interessenlage zu relativieren (S 10 der Nichtigkeitsbeschwerde) und darzutun, daß der Zeuge Dipl.Ing. WU***** seine Rolle "verniedliche" (S 8 der Nichtigkeitsbeschwerde), bringt er demnach keinen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung, sondern führt der Sache nach eine hier unzulässige Schuldberufung aus (Mayerhofer/Rieder aaO E 4 zu § 281 Abs. 1 Z 5 a).

Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich oder inhaltlich auf seine vom Schöffengericht beachtete, jedoch abgelehnte Verantwortung Bezug nimmt, wonach er gegenüber der S***** & S***** OHG keine verbindliche Zusage zur Refundierung der Abzüge von dem an die D***** GesmbH gelegten Rechnungen gegeben habe, sondern nur eine "generelle Zusage" von "Sondernachlässen bzw Sonderrabatten", die vom Umsatz in der Geschäftsbeziehung zwischen der E***** AG und der

S***** & S***** OHG abhängig gemacht worden seien, weshalb diese OHG unberechtigterweise behaupte, die E***** AG sei zu "Gratislieferungen" verpflichtet, und wonach Inventurdifferenzen (in der Geschäftsstelle G***** der E***** AG) "mit Projektgeschäften bzw mit sogenannter Kommissionsware" erklärt worden seien (S 6, 11 der Nichtigkeitsbeschwerde).

Die gesetzmäßige Darstellung einer Tatsachenrüge (Z 5 a) bedarf der Angabe der sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen Tatsachenfeststellungen. Die einzige Stelle in den Beschwerdeausführungen, in der - auch hier nur allgemein - auf den Akteninhalt verwiesen wird, ist das Vorbringen, "aus dem Akt" ergäbe sich, daß es, nachdem der Umsatz aus der Geschäftsverbindung mit der S***** & S***** OHG hinter den ursprünglichen Erwartungen zurückgeblieben war, zu neuerlichen Gesprächen mit der D***** GesmbH kam (S 7 der Nichtigkeitsbeschwerde).

Dieser aus den Aussagen der Zeugen Dr. O***** und ST***** (S 148, 165/III) hervorgehende Umstand, der zur Folge hatte, daß sich die D***** GesmbH mit einer Herabsetzung der Rechnungsreduktionen von 30 % auf 15 % einverstanden erklärte, ist indes nicht entscheidungswesentlich. Denn die Gesamtsumme (von rund 2,9 Millionen Schilling) der von der S***** & S***** OHG bei der D***** GesmbH durch Vornahme von Rechnungsabzügen abzutragenden Verbindlichkeit und die vom Angeklagten eingegangene Verpflichtung zur Refundierung dieser Gesamtsumme änderte sich dadurch nicht, sondern nur die Leistungsmodalitäten dahin, daß die kompensationsweise Abtragung (der Sache nach) auf zusätzliche Rechnungslegungen erweitert und damit - dem wirtschaftlichen Effekt nach - teilweise zeitlich hinausgeschoben wurde.

Soweit der Beschwerdeführer Urteilsfeststellungen als "völlig unbegründet", "absurd", "unlogisch", "weltfremd", "unerklärlich", in sich widersprüchlich oder aktenwidrig bezeichnet und behauptet, es mangle an einer erkennbaren Grundlage dafür, sind seine Ausführungen als Mängelrüge (Z 5) zu deuten, mit der teils ein innerer Widerspruch, teils offenbar unzureichende Gründe und teils Aktenwidrigkeiten in bezug auf die Entscheidungsgründe geltend gemacht werden sollen.

Was zunächst die behauptete Aktenwidrigkeit betrifft, so verkennt der Beschwerdeführer das Wesen dieses Anfechtungsgrundes. Dieser liegt nämlich nur dann vor, wenn in den Entscheidungsgründen der Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig wiedergegeben wird (Mayerhofer/Rieder aaO E 185 f zu § 281 Abs. 1 Z 5).

Demnach ist die Urteilsfeststellung, daß der Zeuge

Dkfm. SCHE***** keine Kenntnis von den vom Beschwerdeführer unter Überschreitung unternehmensinterner Schranken abgeschlossenen Rahmenverträge hatte, als er den Angeklagten schriftlich belobte (US 6 f), keineswegs aktenwidrig, wie der Beschwerdeführer vermeint (S 7 der Nichtigkeitsbeschwerde). Sie ist vielmehr durch die Aussage dieses Zeugen voll gedeckt (S 294/III). Der Beschwerdeführer gelangt zu seiner Behauptung einer "Aktenwidrigkeit" denn auch nur über eine von ihm angestellte Vermutung, die Rahmenverträge hätten "sicher zumindest in Wien für entsprechenden Gesprächsstoff" gesorgt (und seien damit auch dem Dkfm. SCHE***** bekannt geworden), und bekämpft damit in Wahrheit wieder nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das (ua) dem Zeugen Dkfm. SCHE***** Glauben schenkte.

Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung (S 8 der Nichtigkeitsbeschwerde), die Urteilsfeststellung, daß Dipl.Ing. WU***** tatsächlich keine (inhaltliche) Kontrolle der kaufmännischen Tätigkeit des Angeklagten ausübte (US 7), sei aktenwidrig. Diese Feststellung findet in den Akten, nämlich in der Aussage des Zeugen Dipl.Ing. WU***** (S 459 f/I, 403/II, 273, 279, 280, 282/III) Deckung, dem das Erstgericht - mit der schon erwähnten, hier unmaßgeblichen Einschränkung - gleichfalls Glaubwürdigkeit beimaß. Soweit der Beschwerdeführer diese Aussage einer Kritik auf ihren Wahrheitsgehalt hin unterzieht, verfällt er (abermals) in eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter.

Mit dem Einwand, die Konstatierung der Übernahme einer "Haftung" in der Höhe von (zu ergänzen: nahezu) 3 Millionen Schilling gegenüber der S***** & S***** OHG ohne Skripturakt sei "völlig unrichtig und geradezu absurd" (gemeint: offenbar unzureichend begründet) (S 6 der Nichtigkeitsbeschwerde), zeigt die Beschwerde keinen formalen Begründungsmangel auf. Denn das Schöffengericht konnte sich bei der Feststellung einer (mündlichen) Zusage des Angeklagten (US 20) über die Refundierung der zugunsten der D***** GesmbH getätigten Rechnungsabstriche ua auf die als glaubwürdig befundene Aussage des Zeugen ST***** stützen, der davon berichtete, daß er es wegen seines vollen Vertrauens zum Angeklagten nicht für notwendig befand, auch auf eine schriftliche Fixierung des Vertrages zu bestehen (S 637/I).

Auch mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf eine noch immer andauernde Zusammenarbeit zwischen der D***** GesmbH und der S***** & S***** OHG trotz einer Vorsprache des Beschwerdeführers im Jahr 1984, in der er seine "Zusagen nachweislich gegenüber der Firma S***** & S***** OHG relativiert bzw zurückgezogen habe" (S 7 der Nichtigkeitsbeschwerde), vermag der Beschwerdeführer keinen formalen Begründungsmangel aufzuzeigen. Denn diese weitere Zusammenarbeit wird in den Aussagen der Zeugen Dr. O***** und ST***** erklärt, wonach sich Dr. O***** namens der

D***** GesmbH - diese war ja durch die Nichteinhaltung der Refundierungszusage des Angeklagten gar nicht unmittelbar tangiert - an die Einhaltung des Vertrages mit der

S***** & S***** OHG, die sich ihrerseits vertragskonform verhielt, gebunden fühlte (S 301/I); für die

S***** & S***** OHG - eine Neugründung - hinwieder war die Aufrechterhaltung der Verbindung mit der D***** GesmbH geschäftlich sinnvoll, weil sie ein gewisses Auftragsvolumen gewährleistete, und, wie der Zeuge ST***** zum Ausdruck brachte, ein Abbruch nichts an der von der S***** & S***** OHG übernommenen Verpflichtung zur Abdeckung der Forderung (von ursprünglich rund 2,9 Millionen Schilling) geändert hätte, die dann voraussichtlich nur sofort verlangt worden wäre (S 173/III).

Die Urteilsfeststellung, daß der Beschwerdeführer unternehmensinterne Beschränkungen für den Abschluß von Verträgen nicht eingehalten hat und ihm diese Beschränkungen bekannt waren (US 8 f), bekämpft die Beschwerde als "völlig unverständlich und weltfremd" und damit ersichtlich (gleichfalls) als offenbar unzureichend begründet (S 8 der Nichtigkeitsbeschwerde); auch damit ist sie nicht im Recht. Denn die in Rede stehende Konstatierung ist durch die Aussagen der als glaubwürdig befundenen Zeugen Dipl.Ing. MA*****, Ing. IN***** und Dkfm. SCHE***** gedeckt (S 208 f, 249, 288 f/III), wonach die maßgeblichen Zirkulare, selbst wenn sie vor dem Eintritt eines Bediensteten in das Dienstverhältnis lagen, bei Diensteintritt bekannt gemacht und immer wieder neu verlautbart wurden. Aus der Tatsache, daß die bestehenden Verfügungsbeschränkungen in der Geschäftsstelle G***** der E***** AG (auch vom Zeugen Dipl.Ing. WU*****) fortlaufend mißachtet wurden, niemals die Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes eingeholt wurde und dies auch bei Revisionen nicht aufgegriffen wurde, läßt sich keineswegs, wie der Beschwerdeführer meint, "mit 100 %iger Sicherheit ableiten", daß sie nicht bestanden hätten, "auch der Revision und dem Vorstand selbst nicht derartiges bekannt" gewesen sei und es daher nur der Unterschrift des Geschäftsstellenleiters Dipl.Ing. WU*****, nicht aber der Genehmigung des Vorstandes bedurft hätte, denn der Zeuge Dipl.Ing. MA***** bekundete - unter Vergleich mit dem Maria-Theresien-Orden -, daß von einer Ahndung derartiger Kompetenzüberschreitungen dann abgesehen wurde, wenn kein Schaden eintrat (S 217 f/III).

Die vom Angeklagten des weiteren bekämpfte (S 9 f der Nichtigkeitsbeschwerde) Feststellung, daß ein von ihm und dem Zeugen ST***** ins Auge gefaßter Umsatz in den Geschäftsbeziehungen der E***** AG und der S***** & S***** OHG von 4 Mill Schilling jährlich nicht realistisch war (US 20), ist zwar - entgegen der damit verbundenen Ankündigung - im erstgerichtlichen Urteil tatsächlich nicht näher begründet; es bedurfte aber auch keiner näheren Begründung, denn die Tatsache der Fehleinschätzung ergibt sich bereits aus dem - auch vom Beschwerdeführer eingeräumten - Umstand, daß eine derartige Umsatzhöhe nie erreicht wurde.

Inwiefern aber aus dieser gemeinsamen Fehleinschätzung abzuleiten wäre, daß es sich deshalb bei der vom Beschwerdeführer der S***** & S***** OHG erteilten verbindlichen Zusage einer Refundierung der 30 %igen Rechnungsreduktionen um einen vom Erreichen einer gewissen Umsatzhöhe abhängigen "Naturalrabatt" gehandelt habe, unterläßt der Beschwerdeführer darzulegen. Eine derartige Annahme fände nur in der vom Erstgericht abgelehnten Verantwortung des Angeklagten eine Stütze. Daher zeigt die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang einen Begründungsmangel nicht auf und übergeht überdies, daß nach der vom Schöffengericht als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen ST***** das Erreichen einer gewissen Umsatzhöhe nicht Voraussetzung der Refundierungsvereinbarung war (S 167/III).

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (S 10 der Nichtigkeitsbeschwerde) ist die Urteilsfeststellung (US 21), wonach die Refundierungsvereinbarung lediglich den Zweck gehabt habe, den durch die Insolvenz der G***** & R***** GesmbH für die E***** AG entstandenen Verlust langfristig abzudienen, nicht aber mit dem Ziel erfolgt sei, Geschäfte verbunden mit Gewinnen für die E***** AG zu erreichen, nicht in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer löst nämlich diese - für sich allein etwas verunglückte - Formulierung aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsausführungen, aus denen sich klar ergibt, daß das Schöffengericht unter "Verluste" die als Folge der Insolvenz der G***** & R***** GesmbH zu erwartenden Umsatzeinbußen verstand, die der Angeklagte durch die Geschäftsverbindung mit der S***** & S***** OHG, in deren Rahmen er die Refundierungszusage gab, aufzufangen hoffte (US 19).

Wohl ist, wie der Beschwerdeführer vorbringt (S 11 der Nichtigkeitsbeschwerde), die Urteilsfeststellung, daß die vom Angeklagten in Erfüllung seiner Refundierungszusage gewährten "Gratislieferungen" umgerechnet 63 % betrügen (US 22), nicht näher begründet, zumal das Erstgericht nicht darlegte, von welcher Ausgangsposition es zu dieser Verhältniszahl gelangte. Dieser Umstand ist indes nicht entscheidungswesentlich. Denn das Schöffengericht begründete mängelfrei, daß der Angeklagte überhaupt nicht zu einer Refundierungszusage (über einen Gesamtbetrag von nahezu 2,9 Mill S) berechtigt war, sich wissentlich über diese Schranke hinwegsetzte und dabei einen Schadenseintritt für die E***** AG ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Es ist damit unerheblich, welche Relation der aus dieser Tat entstandene Schaden im Verhältnis zu anderen Größen, wie etwa einem rite abgewickelten Geschäft und einer dabei möglichen Rabattgewährung, hat.

Sowohl die Mängel- als auch die Tatsachenrüge versagen daher.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Verweisung auf einen Schriftsatz vom 11.April 1991, denn das Rechtsmittel ist unmittelbar auszuführen, ein Verweis auf einen früheren - hier sogar vor dem erstgerichtlichen Urteil

eingebrachten - Schriftsatz stellt keine prozeßordnungsgemäße Rechtsmittelausführung dar (Mayerhofer/Rieder StPO3 E 34, 42 zu § 285).

Im übrigen ist zur Ausführung des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ein Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem angewendeten Strafgesetz zur Dartuung eines Rechtsirrtums erforderlich. Dieses Erfordernis wird verfehlt, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde eine im Urteil festgestellte Tatsache bestreitet, wenn sie sich auf eine Tatsache stützt, die im Urteil nicht festgestellt ist oder einen Umstand verschweigt, der im Urteil konstatiert wurde (Mayerhofer/Rieder aaO E 26 zu § 281 uvam).

Derartiges unterläuft dem Beschwerdeführer.

Indem er unter - im übrigen jeweils unvollständiger - Zitierung von Sätzen aus dem erstgerichtlichen Urteil, wonach die inkriminierte Vorgangsweise den Zweck hatte, den Verlust der E***** AG, der durch die Insolvenz der G***** & R***** GesmbH entstanden war, langfristig abzudienen (US 21), oder den Verlust für die E***** AG möglichst gering zu halten (US 29), davon ausgeht, die Handlungsweise des Angeklagten habe zur Minderung eines bereits eingetretenen Verlustes gedient, übergeht er - in diesem Zusammenhang - die Konstatierung, daß es dabei keineswegs das Ziel war, irgendwelche Geschäfte verbunden mit Gewinnen für die E***** AG zu erreichen (US 21), und jene weiteren Urteilspassagen, aus denen - wie schon erwähnt - unzweifelhaft hervorgeht, daß das Schöffengericht in diesem Zusammenhang unter "Verlust" keineswegs schon aktuelle Vermögensverluste der E***** AG verstand, sondern die durch die Insolvenz der G***** & R***** GesmbH für die Folgezeit zu befürchtenden erheblichen Umsatzeinbußen für die E***** AG (so insbesondere US 19), die durch die wenige Tage nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der G***** & R***** GesmbH abgeschlossene Vereinbarung mit der S***** & S***** OHG minimiert werden sollten (vgl S 937/I).

Soweit der Beschwerdeführer unter Zurückgreifen auf seine - vom Schöffengericht insoweit abgelehnte - Verantwortung das Zustandekommen einer rechtswirksamen Vereinbarung zwischen der E***** AG und der S***** & S***** OHG negiert, setzt er sich in Gegensatz zu den Urteilsfeststellungen über die durch Zusage des Beschwerdeführers zustandegekommene Vereinbarung zwischen diesen beiden Unternehmen (US 20 f).

Nur auf der Basis der insoweit als widerlegt erachteten Verantwortung des Angeklagten, wonach er der S***** & S***** OHG keine "Refundierungszusage" gegeben habe, hätte im übrigen die E***** AG gegen die S***** & S***** OHG mit Aussicht auf Erfolg Ansprüche auf Zahlung von Warenlieferungen stellen können. Indem der Beschwerdeführer aus der Unterlassung der gerichtlichen Geltendmachung derartiger Ansprüche folgert, es sei überhaupt kein Schaden eingetreten, entfernt er sich erneut von den Urteilsfeststellungen.

Daß die E***** AG für den Vorschuß von 3 Millionen Schilling, den die G***** & R***** GesmbH von der D***** GesmbH aus dem Rahmenvertrag zwischen der letztgenannten Gesellschaft einerseits und der Auftragsgemeinschaft G***** & R***** GesmbH und E***** AG andererseits hatte, nicht haftete, stellte das Schöffengericht ohnedies der Sache nach fest, denn es konstatierte ausdrücklich, daß für den für die E***** AG handelnden Angeklagten diese allein zwischen Organen der D***** GesmbH und der G***** & R***** GesmbH abgeschlossene Nebenvereinbarung einer Akontozahlung beim Abschluß des Rahmenvertrages nicht erkennbar war und er davon auch nichts wußte (US 17 f).

Mit seinen eben diese Umstände hervorkehrenden Ausführungen kämpft der Beschwerdeführer somit nicht gegen den tatsächlichen, sondern einen vermeintlichen Urteilsinhalt an, was insbesondere auch daraus erhellt, daß er den Urteilsspruch als "geradezu aktenwidrig" bezeichnet. Dort wird aber - in der durch den Gesetzeswortlaut bedingten Form - nichts anderes als Tathandlung umschrieben, als daß sich der Beschwerdeführer zu Gratislieferungen gegenüber Verantwortlichen der

S***** & S***** OHG verpflichtete, die ihrerseits in den Vertrag zwischen der D***** GesmbH und der Auftragsgemeinschaft E***** AG und G***** & R***** GesmbH eingetreten war, aus welchem (nur) sie zur Abdeckung der von der D***** GesmbH an die

G***** & R***** GesmbH geleisteten Vorauszahlungen verpflichtet war.

Auch soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, im vorliegenden Fall gehe es "überhaupt nur um zusätzliche Rabattgewährungen in der Höhe von 323.105 S", und auf dieser Basis damit argumentiert, der Vertragsabschluß liege innerhalb seiner bis 500.000 S reichenden Befugnis zu Geschäftsabschlüssen, die somit nicht wissentlich mißbraucht worden sei, entfernt er sich vom wahren Urteilssachverhalt. Diesem zufolge verpflichtete er sich der S***** & S***** OHG gegenüber zur "Refundierung" jener Reduktionen in den von der S***** & S***** OHG an die D***** GesmbH zu legenden Rechnungen, die der Abdeckung der Forderung der D***** GesmbH aus der Gewährung der Akontozahlungen an die G***** & R***** GesmbH dienen sollten; diese Forderungen betrugen nahezu 2,9 Mill S (US 18, 20 f), lagen somit weit über 500.000 S. Durchaus folgerichtig stellte das Schöffengericht demnach auch fest, daß der (bisher) eingetretene Schade 323.105 S beträgt, eine Berechnung eines im Vermögen der

S***** & S***** OHG verbliebenen weiteren Schaden für die E***** AG im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aber noch nicht möglich war (US 23, 43).

Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).

Demzufolge fällt die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285 i StPO).

Anmerkung

E27058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0150OS00095.91.0926.000

Dokumentnummer

JJT_19910926_OGH0002_0150OS00095_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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