TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2002/15/0108

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der B GmbH in H, vertreten durch LBG Wirtschaftstreuhand- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1014 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. April 2002, GZ. RV/103-06/2002, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. In der Begründung wird ausgeführt, im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden Lohnsteuerprüfung habe der Prüfer u.a. festgestellt, dass für die Geschäftsführerbezüge der mit je 50 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag nicht entrichtet worden sei. Die Gesellschafter-Geschäftsführer hätten monatlich Bezüge in gleich bleibender Höhe erhalten. Diäten für den Außendienst seien verrechnet worden. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer seien in das betriebliche Geschehen eingegliedert gewesen, z.B. Mitarbeit in der Werkstätte oder auf Montage. Der Behauptung in der Berufung, es fehle die Eingliederung in den betrieblichen Organismus infolge fehlender Bindung an den Arbeitsort und Arbeitszeit und der Möglichkeit sich vertreten zu lassen, sei entgegenzuhalten, dass die Eingliederung in den betrieblichen Organismus bereits mit einer kontinuierlichen über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung verwirklicht werde. Dies müsse auch für die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer gelten, deren kontinuierlich erbrachte Leistungen einen zentralen Bereich der Unternehmensführung abdeckten. Der Annahme einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus stehe nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer in eigener Zeitdisposition die essenziellen Führungsentscheidungen treffe. Hinsichtlich des Vorliegens eines Unternehmerwagnisses sei von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. Worin bei einem gleich bleibenden Bezug durch vier Jahre hindurch ein Unternehmerwagnis liegen solle, habe die Berufung nicht dargetan.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer seien nach dem Bericht des Prüfers in das betriebliche Geschehen eingegliedert. Von einer solchen Eingliederung in den betrieblichen Organismus könne jedoch nicht gesprochen werden, weil die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer weder an Arbeitsort noch Arbeitszeit gebunden seien und sich auch vertreten lassen dürfen und keinem Konkurrenzverbot unterlägen. Auf Grund des mit den Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossenen Werkvertrages sei von einem Unternehmerrisiko auszugehen. Falls der Gewinn der Gesellschaft vor Berücksichtigung der Geschäftsführer-Bezüge kleiner als S 3 Mio. sei, hätten die Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Kürzung ihrer Bezüge zu rechnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.

Die nach dieser von der belangten Behörde angeführten Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird; dies hat die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der unstrittig festgestellten Geschäftsführertätigkeit über mehrere Jahre und dem operativen Wirken zweifellos annehmen können. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos, gehen daher mangels diesbezüglicher Relevanz ins Leere.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150108.X00

Im RIS seit

19.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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