TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2002/15/0171

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
EStG 1988 §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;
FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der M GmbH in B, vertreten durch Writzmann & Partner, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH in 1120 Wien, Schönbrunnerstraße 188, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. August 2002, GZ. RV/172-06/2002, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für das Jahr 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung gegen die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ab. In der Begründung wird dazu ausgeführt, im Zuge einer den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 umfassenden Lohnsteuerprüfung habe der Prüfer festgestellt, dass für die Geschäftsführerbezüge des mit 50 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag nicht entrichtet worden sei. Der in der Berufung aufgestellten Behauptung, der Gesellschafter-Geschäftsführer werde auf Grund eines Werkvertrages tätig, sei zu entgegnen, dass es nicht auf die Benennung des Vertrages durch die Parteien ankomme. Ein Werkvertrag werde nur dann angenommen werden können, wenn die Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes, vereinbart worden sei, nicht aber wenn der Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte Erbringung von Leistungen sei. Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus werde bereits durch die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung verwirklicht. Dies gelte für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dessen kontinuierlich erbrachte Leistungen einen zentralen Bereich der Unternehmensführung abgedeckt hätten. Der Annahme einer Eingliederung in den betrieblichen Organismus stehe nicht entgegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in eigener Zeitdisposition die essenziellen Führungsentscheidungen treffe. Hinsichtlich des behaupteten Unternehmerwagnisses sei von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. In der unregelmäßigen Akontierung der Vergütungen sei kein Unternehmerwagnis zu erblicken. Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft ließen noch keinen Rückschluss auf die tatsächliche Erfolgsabhängigkeit seiner Vergütungen zu. Die Behauptung, im Jahr 2001 sei dem Gesellschafter-Geschäftsführer kein Bezug ausbezahlt worden, stehe dem nicht entgegen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 erzielten wesentlich beteiligte Geschäftsführer einer GmbH dann, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert sei, ihn kein Unternehmerwagnis treffe und er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhalte. Die belangte Behörde habe die Eingliederung des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Betrieb der Beschwerdeführerin aus dem Umstand seiner Führungsarbeit abgeleitet. Da sie keine sonstigen Feststellungen getroffen habe, habe sie einen Verfahrensmangel zu verantworten. Der größere Verfahrensmangel liege aber bei der Ermittlung des Unternehmerwagnisses. Die belangte Behörde hätte nicht von den Fixbezügen für das Jahr 2000 ausgehen dürfen, sondern hätte die über einen mehrjährigen Zeitraum geübte Praxis feststellen müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. November 2004, 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in der- selben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat. Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses eines verstärkten Senates für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos, gehen daher mangels diesbezüglicher Relevanz ins Leere. Die Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (samt Zuschlag) erfolgte damit zu Recht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Dezember 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002150171.X00

Im RIS seit

16.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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