Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** M*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1) G***** OHG, *****2) B***** OHG, ***** beide vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, 3) V***** KG, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 284.307,90 brutto sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6. Mai 1991, GZ 31 Ra 25/91-16, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Oktober 1990, GZ 16 Cga 568/90-17, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.084,28 (darin S 2.347,38 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem die Revisionswerber in unzulässiger Weise im wesentlichen lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpfen, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob zwischen den Parteien ein Dienstverhältnis vorgelegen hat, zutreffend gelöst (vgl Krejci in Rummel, ABGB2, § 1151 Rz 32 ff; DRdA 1990/38 mwH; Arb 10.741, 10.697, 10.096, 10.060 uva). Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerber, die Erstbeklagte und die Zweitbeklagte seien voneinander völlig unabhängige "juristische Personen", sodaß die Tätigkeit des Klägers für sie nicht als wirtschaftliche Einheit gesehen werden könne, entgegenzuhalten, daß offene Handelsgesellschaften nach herrschender Ansicht keine juristischen Personen sind (vgl Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5 83 f). Die offene Handelsgesellschaft kann zwar unter ihrer Firma geklagt werden; dies ändert aber nichts daran, daß bei diesen Personengesellschaften die jeweils persönlich haftenden Gesellschafter als Dienstgeber anzusehen sind (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 129). Da die Drittbeklagte persönlich haftende Gesellschafterin sowohl der Erst- als auch der Zweitbeklagten ist, besteht zwischen den Beklagten im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zufolge Arbeitgeberidentität hier nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Verbindung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E27579European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00171.91.1009.000Dokumentnummer
JJT_19911009_OGH0002_009OBA00171_9100000_000