TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/22 2003/07/0120

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Veröffentlicht am 22.12.2005
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Index

L61301 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Burgenland;
L61303 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz Mindestpflanzabstände
Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art10 Abs1 Z6 impl;
Kulturpflanzen Mindestpflanzabstände NÖ 1973 §1 Abs1;
Kulturpflanzen Mindestpflanzabstände NÖ 1973 §4 Abs1;
Mindestabstände zu fremden Grundstücken Bgld 1989 §8 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Mag. JK in L, vertreten durch Dr. Gerhard Kienast, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. August 2003, Zl. LF1-LW-106/010-2002, betreffend Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Gegenschrift der RS, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Bahnhofstraße 58, wird zurückgewiesen.

Begründung

R. S. ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 485, KG G., das unmittelbar an das Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 487/1 angrenzt.

Der Ehegatte von R. S. teilte der Bezirkshauptmannschaft Z (kurz: BH) anlässlich einer Vorsprache mit, dass der Beschwerdeführer im September 2001 auf dem Grundstück Nr. 487/1 an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 485 eine Reihe Bäume (Pappeln, Buchen, Eichen) und dazwischen auch Laubbüsche gepflanzt habe.

Daraufhin holte die BH eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und führte am 27. Jänner 2003 auf dem Anwesen des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung, an der u.a. auch der Beschwerdeführer teilnahm, teilte F. E. (= Pächter der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Grundstücks Nr. 485) der Behörde mit, er nutze seit rund 15 Jahren das Grundstück Nr. 485 landwirtschaftlich, und zwar als Grünlandfläche. Er mähe diese Fläche dreimal pro Jahr und nutze das Mähgut entweder als Silage oder als Heu. Er verbringe die Silage oder das Heugut zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb, der rund 1 km entfernt sei.

Mit Bescheid der BH vom 27. Februar 2003 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die auf Grundstück Nr. 487/1, KG G., entlang des Grundstücks Nr. 485, KG G., gepflanzte Pyramidenpappel, Föhre, Eiche, Buche und Zierulme bis spätestens 31. März 2003 zu entfernen oder so umzusetzen, dass ein Mindestabstand von 3 Metern (Pyramidenpappel, Föhre, Eiche und Buche) sowie von 2,5 Metern (Zierulme) gegenüber der Grenze zum Grundstück Nr. 485, KG G., eingehalten wird.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Der Beschwerdeführer wandte insbesondere ein, es sei zunächst zu prüfen, ob das Grundstück der R. S. der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sei. Erst wenn eine solche Widmung vorliege, sei anschließend zu prüfen, ob überhaupt eine landwirtschaftliche Nutzung auf der der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Fläche vorliege, und zwar entweder auf Grund der Grundstücksbeschaffenheit oder auf Grund der tatsächlichen Nutzung. Die Behörde habe es verabsäumt zu erheben, dass gemäß dem Flächenwidmungsplan das gesamte Grundstück Nr. 485 als Bauland gewidmet sei, teils als Bauland-Kerngebiet, teils als Bauland-Wohngebiet und teils als Bauland-Agrargebiet. Bei der Widmung als Bauland sei daher eine Anwendung des Gesetzes über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen ausgeschlossen, weil für die Anwendung dieses Gesetzes eine Widmung zur landwirtschaftlichen Nutzung Voraussetzung sei.

Die belangte Behörde holte auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers ein Gutachten eines agrarfachlichen Amtssachverständigen ein. In dem Gutachten vom 22. Mai 2003 wurde u. a. festgestellt, dass das Grundstück Nr. 485 der R. S. laut Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom 7. Juni 2002 eine Gesamtfläche von 3.967 m2 aufweise, wobei eine Teilfläche von

1.992 m2 als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen werde. Im Flächenwidmungsplan sei der verfahrensgegenständliche Bereich als Bauland-Agrargebiet ausgewiesen. Die südlich des Zaunes gelegene Teilfläche sei als Grünland-Landwirtschaft und als Bauland-Kerngebiet gewidmet. Das Wohnhaus der Ehegatten S. schließe im Süden an.

Das Grundstück Nr. 487/1, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Anpflanzungen vorgenommen worden seien, weise ein Ausmaß von 2.836 m2 auf und sei laut Flächenwidmungsplan zum weitaus überwiegenden Teil als Grünland-Landwirtschaft gewidmet. Das Wohnhaus schließe ebenfalls im Süden an und weise die Widmung Bauland-Kerngebiet auf.

Aus den vorgelegten Unterlagen - so der agrarfachliche Amtssachverständige weiter - könne nachvollzogen werden, dass die verfahrensgegenständliche Fläche des Grundstücks Nr. 485 bereits seit Jahren der landwirtschaftlichen Nutzung unterliege und im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes des F. E. nachhaltig (Dünger, Wiesennutzung mit Abfuhr des Aufwuchses) landwirtschaftlich genutzt werde.

Das Grundstück Nr. 487/1, KG G., weise ebenfalls einen Grasbewuchs auf und sei insbesondere im Grenzbereich zum Grundstück Nr. 485 mit Gehölzen bepflanzt worden. Das Gelände falle gegen Süden verlaufend ab. Im Flächenwidmungsplan sei dieses Grundstück zum weitaus überwiegenden Teil als Grünland-Landwirtschaft gewidmet.

Auf Grund der unterschiedlich zu erwartenden Wuchshöhen sei bei den im Befund unter den Punkten 2 (Buche), 4 (Eiche), 5 (Pyramidenpappel) und 6 (Säulenbuche) angeführten Gewächsen ein Abstand von 3 m einzuhalten. Bei der unter Punkt 1 im Befund angeführten Zierulme sei auf Grund der geringeren Wuchshöhe auf diesem Standort ein Abstand von 2,5 m einzuhalten. Die unter Punkt 3 im Befund angeführte neu gepflanzte Säuleneiche, die mit einem gemessenen Abstand von 2,93 m annährend einen Abstand von 3 m aufweise, könne laut Angaben von R. S. und deren Ehegatten im Zuge der Erhebungen am 24. April 2003 am Standort bleiben. Die im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Föhre sei in der Natur nicht mehr vorhanden.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer und der R.S. im Rahmen des Parteiengehörs von der belangten Behörde übermittelt.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 nahm der Beschwerdeführer hiezu Stellung und wandte u.a. ein, es werde im Gutachten festgehalten, dass eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 485 als Bauland-Agrargebiet und die südlich des Zaunes gelegene Teilfläche als Grünland-Landwirtschaft und Bauland-Kerngebiet gewidmet sei. Dies sei hinsichtlich der Widmung Grünland-Landwirtschaft unrichtig. Richtig sei vielmehr, wie auch dem beiliegenden Flächenwidmungsplan zu entnehmen sei, dass die südlich des Zaunes gelegene Teilfläche als Bauland-Wohngebiet (also nicht Grünland-Landwirtschaft) und als Bauland-Kerngebiet gewidmet sei.

Im Befund des Gutachtens - so die Stellungnahme des Beschwerdeführers weiter - sei richtigerweise festgestellt worden, dass das Grundstück Nr. 485 eine Gesamtfläche von 3.967 m2 habe, wobei bloß ca. die Hälfte davon (1.992 m2) als landwirtschaftliche Fläche "ausgewiesen" worden sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müsse auf Grund des Gesetzes über Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen neben der tatsächlichen landwirtschaftlichen Verwendung auch eine Widmung zur landwirtschaftlichen Nutzung vorliegen. Daher sei die "Ausweisung" als landwirtschaftliche Fläche irrelevant.

Zur Äußerung des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde schließlich eine ergänzende Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen ein. In der ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juli 2003 führte der agrarfachliche Amtssachverständige u. a. aus, die verfahrensgegenständliche, landwirtschaftlich genutzte Teilfläche des Grundstücks Nr. 485 sei als "Bauland-Agrargebiet" gewidmet. Aus dem beigeschlossenen Flächenwidmungsplan sei ersichtlich, dass zwischen den Grundstücken Nrn. 485 und 487/1 bzw. zwischen den Widmungen "Grünland-Landwirtschaft" und "Bauland-Wohngebiet" eine Widmungsgrenze verlaufe. Es sei demnach zutreffend, dass die südlich an die Widmung "Bauland-Agrargebiet" anschließende Teilfläche des Grundstücks Nr. 485 als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet sei. Es werde jedoch ergänzend bemerkt, dass diese Teilfläche "im Wesentlichen nicht verfahrensgegenständlich" sei. Im Gutachten sei unter "verfahrensgegenständlicher Fläche" lediglich die landwirtschaftlich genutzte Teilfläche des Grundstücks Nr. 485 verstanden worden, in deren Grenzbereich die Anpflanzungen vorgenommen worden seien.

Hinsichtlich der aufgelisteten Gewächse sei am 27. Mai 2003 ein neuerlicher Ortsaugenschein durchgeführt worden, wobei die in der Natur bestehenden Gewächse im Beisein des Beschwerdeführers besichtigt worden seien. Von Norden beginnend befänden sich insgesamt 6 Gewächse im Grenzbereich, bei denen der notwendige Mindestpflanzabstand nicht gegeben sei (1. Ulme - Abstand 0,57 m,

2.

Buche - Abstand 1,23 m, 3. Hopfenbuche - Abstand 2,93 m,

4.

Säuleneiche - Abstand 1,84 m, 5. Pyramidenpappel - Abstand 1,99 m, 6. Säulenbuche - Abstand 2,28 m). Auf Grund der unterschiedlich zu erwartenden Wuchshöhe sei bei den in der vorstehenden Liste unter den Punkten 2 (Buche), 3 (Hopfenbuche), 4 (Säuleneiche), 5 (Pyramidenpappel) und 6 (Säulenbuche) angeführten Gewächsen ein Abstand von 3 m zur Grenze einzuhalten. Bei der unter Punkt 1 angeführten Zierulme sei auf Grund der Wuchshöhe auf diesem Standort ein Abstand von 2,5 m einzuhalten bzw. als ausreichend anzusehen. Die in der Natur vorhandene

              6.              Anpflanzung (Säulenbuche) befinde sich im südlichen Bereich. Im erstinstanzlichen Bescheid sei diese Pflanze nicht enthalten, weil beim Ortsaugenschein im erstinstanzlichen Verfahren jene gepflanzten Gehölze näher "betrachtet" worden seien, bei denen der Wunsch der Grundeigentümerin bestanden habe, den gesetzlich geforderten Mindestpflanzabstand herzustellen.

Auch zu dieser ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer und R. S. Parteiengehör gewährt. Eine Stellungnahme ist jedoch nicht erfolgt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. August 2003 wurde die Berufung abgewiesen, jedoch der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern abgeändert, dass dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, die auf Grundstück Nr. 487/1, KG G., entlang des Grundstücks Nr. 485, KG G., gepflanzte Zierulme, Buche, Säuleneiche und Pyramidenpappel bis spätestens 20. September 2003 zu entfernen oder so umzusetzen, dass ein Mindestabstand von 2,5 Metern (Zierulme) sowie von 3 Metern (Buche, Säuleneiche und Pyramidenpappel) gegenüber der Grenze zum Grundstück Nr. 485, KG G., eingehalten wird.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden im Rahmen der Darstellung des Verlaufs des Verwaltungsverfahrens insbesondere das ergänzend eingeholte Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen vom 22. Mai 2003, die hiezu abgegebene Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die ergänzende Stellungnahme dieses Amtssachverständigen vom 2. Juli 2003 wiedergegeben und ausgeführt, dass das agrarfachliche Gutachten vom 22. Mai 2003 sowie die ergänzende agrarfachliche Stellungnahme vom 2. Juli 2003 in sich schlüssig und nachvollziehbar seien. Sie würden sämtliche für die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes wesentlichen Fragen objektiv beantworten. Zum Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen habe der Beschwerdeführer zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch habe er damit die gutächtlichen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräften können.

Das Gesetz über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen regle entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers unter anderem jene Mindestpflanzabstände, die bei der Neupflanzung von Bäumen, Weingärten, Sträuchern oder ähnlichen Gewächsen einzuhalten seien (vgl. § 1 leg. cit.). Der Begriff "Kulturpflanze", den der Beschwerdeführer verwende, beziehe sich auf die Pflanze, die auf einem Grundstück gesetzt werde, nicht aber auf das angrenzende Grundstück, gegenüber dem die im Gesetz über Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen näher geregelten Mindestpflanzabstände einzuhalten seien. Es liege daher nach Ansicht der belangten Behörde ein Missverständnis des Begriffes "Kulturpflanze" vor.

Das Gesetz über Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen sei für Grundstücke anwendbar, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet seien. R. S. habe das Grundstück Nr. 485 an F. E. verpachtet. Die verfahrensgegenständliche Grundfläche des Grundstücks Nr. 485 sei bereits langjährig im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes des F. E. nachhaltig landwirtschaftlich genutzt worden und es sei auch auf Grund der Beschaffenheit, der Zufahrtsverhältnisse und der tatsächlichen Verwendung die maschinelle landwirtschaftliche Nutzung gegeben. Diese Aussagen würden auf die außerhalb des Zaunes gelegene nördliche Teilfläche des Grundstücks Nr. 485 zutreffen. Diese Teilfläche des Grundstücks Nr. 485 sei offensichtlich auf Grund der Lage und der möglichen Verkehrserschließung in die Baulandwidmung einbezogen worden, sei aber nach ihrer Beschaffenheit sowie der tatsächlichen Art der Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet. Das Grundstück Nr. 487/1, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Gewächse angepflanzt worden seien, sei hingegen als Grünland mit Nutzungsart Landwirtschaft gewidmet.

Das Grundstück der R. S. liege zwar im Orts- und Siedlungsverband, doch sei im gegenständlichen Fall, weil die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen vorlägen, dieses Gesetz heranzuziehen. Die Änderungen gegenüber dem Bescheid der BH hätten sich auf Grund des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften geltend macht.

In der Begründung wird vom Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, dass er die Tatsache der Pflanzung von Bäumen nicht bestreite. Auf die Frage, ob die gesetzlich festgelegten Mindestpflanzabstände eingehalten worden seien, brauche nach Ansicht des Beschwerdeführers aber schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil hier kein Grundstück vorliege, das nach seiner Art und Beschaffenheit oder der Art seiner tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sei.

Ein Grundstück konstituiere eine eigene Grundstücksnummer und eine Flächenausdehnung, wobei diese Flächenausdehnung wiederum die Grenzen des Grundstücks determiniere. Ein Grundstück unterscheide sich somit von einer "Grundfläche". Eine Grundfläche könne ein Teil eines Grundstücks sein oder auch aus mehreren Grundstücken gebildet werden. Die belangte Behörde lege dem Begriff Grundstück eine Bedeutung bei, die der Rechtssprache widerspreche. Sie verstehe nämlich auch Teilflächen eines Grundstücks als "Grundstück". Damit setze sie sich aber in Widerspruch zu dem Bedeutungsinhalt, der dem Rechtsbegriff "Grundstück" sonst in der österreichischen Rechtsordnung zukomme, weil Teilflächen von Grundstücken im Grenz- oder Grundsteuerkataster nicht mit einer eigenen Nummer bezeichnet seien. Wenn somit nur Teile eines Grundstücks der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet seien, sei folglich der Tatbestand des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes nicht erfüllt. Dieser stelle eindeutig auf Grundstücke und nicht auf Teile von Grundstücken oder "Grundflächen" ab.

Die belangte Behörde missverstehe auch das Tatbestandselement der Widmung des Grundstücks. Die belangte Behörde anerkenne die Bedeutung sowohl der tatsächlichen Nutzung als auch der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung des Grundstücks; das Grundstück Nr. 487/1, auf welchem die verfahrensgegenständlichen Gewächse angepflanzt worden seien, sei als Grünland mit der Nutzung als Landwirtschaft gewidmet. Da das Grundstück Nr. 485 im Flächenwidmungsplan nicht der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet, sondern als Bauland ausgewiesen sei, die belangte Behörde diesem Umstand aber bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts keine Bedeutung beigemessen habe, habe sie auch deshalb den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Ein Gesetzesverständnis, das allein die tatsächliche Nutzung als ausschlaggebend erachte, wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers überdies verfassungswidrig: So hätte gerade in einem für Streitigkeiten sensiblen Bereich es ein Nachbar in der Hand, Baumpflanzungen seines Nachbarn nach Belieben durch rasche Aufnahme landwirtschaftlicher Nutzung zu verhindern. Ein Gesetz, das seine Anwendbarkeit so direkt in die Hände von Privatpersonen lege, regle in Wahrheit die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern untereinander, sodass es einer Zivilrechtskompetenz bedürfe; diese liege aber für dieses Landesgesetz nicht vor.

Für die rechtliche Beurteilung sei die Feststellung bedeutsam, ob das Grundstück Nr. 485 der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet oder nicht gewidmet sei. Dabei habe diese Widmung, wie sich aus § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes eindeutig ergebe, zum Zeitpunkt "der Neupflanzung von Bäumen" zu bestehen. Im amtswegig geführten Ermittlungsverfahren wäre somit die Tatfrage zu klären gewesen, ob im Herbst 2001 das Grundstück Nr. 485 landwirtschaftlicher Nutzung gewidmet gewesen sei. Dazu hätte es primär der Einsicht in den Flächenwidmungsplan bedurft. Die Behörde habe zwar in den Flächenwidmungsplan Einsicht genommen, jedoch daraus keine rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. Die belangte Behörde stelle letztlich zwar ohnehin allein auf die landwirtschaftliche Nutzung ab, doch habe sie nicht einmal deren Vorliegen entsprechend dem Gesetz erhoben, sondern dies lediglich behauptet.

Die belangte Behörde habe die zeugenschaftliche Einvernahme jener Person unterlassen, die angeblich das verfahrensgegenständliche Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt landwirtschaftlich bewirtschaftet habe. Dies sei nach den Behauptungen der R.S. deren Pächter F. E. Diesen habe die belangte Behörde nicht einvernommen. Sie habe sich vielmehr mit dem vorgelegten Pachtvertrag begnügt, dem aber für die tatsächliche Nutzung kein Beweiswert zukomme. Auch der durchgeführte Lokalaugenschein eigne sich nur mittelbar für die Feststellung, ob 1,5 Jahre vorher ein Grundstück landwirtschaftlich genutzt worden sei oder auch nicht. Die Aussagen der R. S. würden ebenso bloß einen mittelbaren Beweis liefern. Ferner würden sich auch der "Flächenbogen 2003" oder die "Flächennutzung 2003" oder auch der "Erhebungsbogen mit Datum 23.11.1998", wie sie mit Schreiben der R.S. vom 25. April 2003 der Behörde übermittelt wurden seien, zur Festsstellung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eignen. Sie würden nicht nur einen ganz anderen Zeitraum betreffen, sondern könnten - bestenfalls - bloß einen mittelbaren Beweis über die tatsächliche Nutzung liefern. Auch die bloße Möglichkeit, mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf das Grundstück Nr. 485 zuzufahren, sage nichts darüber aus, ob mit landwirtschaftlichen Geräten tatsächlich zugefahren werde. Wie dennoch die belangte Behörde zur Feststellung gelangt sei, dass die "verfahrensgegenständliche Grundfläche im Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes E. nachhaltig genutzt" werde, sei somit unerfindlich.

Die belangte Behörde verkenne zudem die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass eine Begründung nicht als ausreichend anzusehen sei, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpfe. Die belangte Behörde gehe von einem Sachverhalt aus, den sie offenbar als festgestellt qualifiziere, der allerdings als solcher nicht erkennbar sei. Da der Beschwerdeführer stets bestritten habe, dass das Grundstück Nr. 485 landwirtschaftlich genutzt werde, hätte die Behörde im angefochtenen Bescheid jene Gründe anzugeben gehabt, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung von Recht und Pflicht nach § 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hätten, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. Dies habe jedoch die belangte Behörde unterlassen, indem sie im angefochtenen Bescheid die Sachverständigengutachten wörtlich wiedergegeben habe und über das Vorbringen des Beschwerdeführers kein Wort verliere.

Die belangte Behörde habe ebenso die Darstellung jener rechtlichen Erwägungen verabsäumt, die sie zur Annahme geführt hätten, dass jährlich dreimaliges Mähen einer Wiese mit landwirtschaftlicher Nutzung gleichzusetzen sei. Der Umstand allein, dass eine Wiese dreimal jährlich - allenfalls auch maschinell - gemäht werde, mache noch keine landwirtschaftliche Nutzung. Die belangte Behörde habe es unterlassen, dies zu begründen.

Der Beschwerdeführer habe im gesamten Administrativverfahren seine Rechtsmeinung vorgetragen, dass § 1 Abs. 1 des gegenständlichen Landesgesetzes der Flächenwidmung Beachtlichkeit zuerkenne und dass sich diese "Widmung" auf das Grundstück - und nicht bloß auf Teile des Grundstückes - zu beziehen habe. Dieses Vorbringen sei jedenfalls geeignet, die rechtlichen Erwägungen der Behörde zu erschüttern. Folge man nämlich dieser Rechtsaufassung, dürfte der gegenständliche Beseitigungsauftrag nicht erlassen werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

R. S. erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrte.

Der Beschwerdeführer replizierte auf die Gegenschrift der R. S. Er zog insbesondere in Zweifel, dass der R. S. die Stellung einer "Mitbeteiligten" im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG zukomme. Nach den Bestimmung des N.Ö. Gesetzes über den Mindestabstand von Kulturpflanzen seien Nachbarn im Administrativverfahren weder "Legalparteien" noch - und zwar mangels Positivierung materieller Berechtigungen - Parteien "via § 8 AVG". R. S. könne auch die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, VwSlg. Nr. 9151/A, formulierte Zweifelsregel für das Bestehen einer Parteistellung nicht ins Treffen führen. Diese setze nämlich ex definitione "Zweifel", somit irgendwelche Anhaltspunkte für die Positivierung von materiellen Berechtigungen voraus. Diese seien allerdings nicht zu erkennen.

Auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Landesgesetzes verbiete die Annahme der Normierung von rechtlichen Interessen der Nachbarn. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1970, VfSlg. Nr. 6344, § 5 des Gesetzes vom 14. November 1968 über den Mindestpflanzabstand für Kulturpflanzen von fremden Grundstücken wegen Kompetenzüberschreitung aufgehoben. § 5 dieses Gesetzes habe nämlich Nachbarn subjektive Rechte eingeräumt. Im nunmehr geltenden - sanierten - Gesetz sei zum einen vom "Anrainer", wie es im aufgehobenen § 5 geheißen habe, nicht mehr die Rede, zum anderen würden nunmehr durch das Gesetz allein öffentliche Interessen durchgesetzt werden, was insbesondere daraus erhelle, dass "die Vorschriften des Gesetzes über die Mindestabstände auch einzuhalten sind, wenn die aneinander grenzenden Grundstücke demselben Eigentümer gehören oder vom selben Nutzungsberechtigten genützt werden" (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 9. Oktober 1972, VfSlg. 6862).

Nachbarn seien nach dem gegenständlichen Landesgesetz nicht gänzlich vom Verfahren ausgeschlossen. Ihnen sei durchaus die Stellung als Beteiligte zuzuerkennen. Damit sei ihnen ein Recht auf Verfahrensteilnahme und auf Anhörung eingeräumt. Rechtsanspruch auf Bestrafung komme ihnen aber ebenso wenig zu wie ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines behördlichen Beseitigungsauftrages. Da die Aufhebung des angefochtenen Bescheides R. S. nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigen könne, sei ihr auch die Stellung als "mitbeteiligte Partei" im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, bei Beschwerden gegen eine Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates auch die in der Verwaltungsangelegenheit sachlich in Betracht kommende oberste Verwaltungsbehörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Bescheides in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte).

Als mitbeteiligte Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG kann nur eine solche Person angesehen werden, die schon Rechte erlangt hat, welche durch die Aufhebung des Bescheides verletzt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 165 zu § 21 VwGG angeführt hg. Judikatur).

§ 1 Abs. 1 des N.Ö. Landesgesetzes über die Mindestabstände von Kulturpflanzen, LGBl. 6140-1, lautet auszugsweise:

"(1) Bei der Neupflanzung von Bäumen, Weingärten, Sträuchern und ähnlichen Gewächsen sind folgende Mindestabstände von der Grenze gegen solche Grundstücke einzuhalten, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind:

 

gegen Weingärten

gegen andere Grundstücke

1.

....

 

 

 

 

 

....

 

 

 

 

8.

Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe

 

 

 

 

 

a) bis 2 m

1,0

m

0,5

m

 

b) bis 3 m

2,0

m

1,0

m

 

c) bis 5 m

5,0

m

2,5

m

 

d) über 5 m

6,0

m

3,0

m"

Gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. ist der Abstand von der Mitte des Stammes bzw. des Strauches zu messen.

§ 4 leg. cit. lautet:

"(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 3 ist den Eigentümern oder den privatrechtlich Nutzungsberechtigten der Grundfläche, auf der eine Neupflanzung, die Neuanlage eines Weingartens oder die Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur vorgenommen wurde, unter Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen, den geschaffenen Zustand soweit zu ändern, dass er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zu erteilen, wenn seit dem jeweiligen Beginn der Neupflanzung, der Neuanlage eines Weingartens oder der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur zwei Jahre verstrichen sind."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1986, Zl. 83/07/0156, ausgeführt hat, bedarf der Auftrag gemäß § 4 Abs. 1 des genannten N.Ö. Landesgesetzes keines Antrags; er ist von Amts wegen zu erteilen.

Der Verfassungsgerichtshof führte in seinem - auch vom Beschwerdeführer zitierten - Erkenntnis vom 9. Oktober 1972, VfSlg. Nr. 6862, zum Entwurf des vorgenannten N.Ö. Landesgesetz u. a. Folgendes aus:

"Aus dem Umstand, dass die Behörde vom Amts wegen vorzugehen hat, es also keines Antrags eines Anrainers bedarf und das behördliche Vorgehen auch nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werden kann, auch daraus, dass das Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Gesetzes für strafbar erklärt wird, kann geschlossen werden, dass es sich bei der im vorgelegten Entwurf enthaltenen Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern dass öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Dies schließt eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' (Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG) aus."

Weder im § 4 Abs. 1 des N.Ö. Gesetzes über die Mindestabstände von Kulturpflanzen noch an anderer Stelle dieses Gesetzes ist dem Eigentümer einer Grundfläche, welche an jene angrenzt, auf die sich ein behördlicher Auftrag im Sinne dieser gesetzlichen Anordnung bezieht, ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines derartigen behördlichen Auftrages eingeräumt, weshalb ein solcher Nachbar in keinem durch das Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein kann, wenn die Behörde trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 leg. cit. dem Eigentümer einer Grundfläche keinen Auftrag im Sinne dieser Regelung erteilt (vgl. in diesem Zusammenhang den zum Burgenländischen Landesgesetz über die Mindestpflanzabstände zu fremden Grundstücken ergangenen hg. Beschluss vom 18. Jänner 1991, VwSlg. 13.357/A).

Da es aber der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 485 an einer Parteistellung nach dem genannten N. Ö. Landesgesetz fehlt und sie auch durch den nach diesem Gesetz gegenüber dem Beschwerdeführer erteilten behördliche Auftrag keine Rechte erlangt hat, kommt ihr im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht die Stellung einer mitbeteiligten Partei zu, weshalb ihre Gegenschrift (einschließlich des damit verbundenen Kostenbergehrens) zurückzuweisen war.

Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, es müsse nach dem N. Ö. Gesetz über die Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen eine entsprechende landwirtschaftliche Widmung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks nach dem jeweiligen Flächenwidmungsplan vorhanden sein, um dieses Gesetz überhaupt anwenden zu können, kann ihm schon auf Grund des Wortlautes des Einleitungssatzes zu § 1 leg. cit. ("... die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind") nicht gefolgt werden, zumal diese Bestimmung bei der Einstufung eines Grundstücks als landwirtschaftlich genutzt auf etwas Faktisches, nämlich auf die entsprechende Beschaffenheit oder die Art der tatsächlichen Verwendung abstellt. Es ist daher ohne Belang, welche Widmung auf Grund des Flächenwidmungsplanes für ein derartiges landwirtschaftlich genutztes Grundstück vorliegt.

Auch die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Verfassungswidrigkeit einer auf die tatsächliche Nutzung abstellenden Auslegung dieses Gesetzes ist nicht gegeben, weil eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzung bereits im Zeitpunkt der Neupflanzung der im Gesetz genannten Bäume, Weingärten, Sträucher und ähnlichen Gewächse gegeben sein muss. Es wird daher durch dieses Auslegung auch nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, die Anwendbarkeit des Gesetzes "direkt in die Hände von Privatpersonen" gelegt, zumal bereits vorab eine entsprechende landwirtschaftliche Nutzung vorliegen muss. Dass es dabei (indirekt) auch um eine - verfassungsrechtlich nicht beanstandete - Abgrenzung des Interesses einzelner Personen geht, wurde vom Verfassungsgerichtshof in der vom Beschwerdeführer zitierten Passage des Erkenntnisses vom 9. Oktober 1972, VfSlg. 6862, zum Ausdruck gebracht.

Der Verwaltungsgerichtshof kann ferner die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, aus dem zitierten NÖ. Landesgesetz sei zwingend ableitbar, dass der Mindestabstand nur dann einzuhalten sei, wenn das gesamte benachbarte Grundstück nach seiner Beschaffenheit oder der Art seiner tatsächlichen Nutzung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sei, nicht teilen. Wenngleich der Wortlaut des Einleitungssatzes zu § 1 Abs. 1 leg. cit. nur schlechthin auf "Grundstücke" abstellt, "die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind", kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er im Falle des Zutreffens dieser (vorgenannten) Eigenschaft bei Teilflächen eines Grundstücks keine Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes statuieren wollte, weil dies dem Gesetzeszweck der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zuwiderliefe. Das Gesetz ist daher dahin gehend auszulegen, dass auch bei landwirtschaftlicher Nutzung von Teilflächen eines Grundstücks in Bezug auf diese die festgelegten Mindestpflanzabstände für Kulturpflanzen - sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen - einzuhalten sind.

Da es - wie bereits dargelegt - auf die Widmung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks nach dem Flächenwidmungsplan nicht ankommt, geht auch die Rüge der diesbezüglich unterlassenen hinreichenden Ermittlungen, bezogen auf den Zeitpunkt der Neupflanzung, ins Leere.

Auch die Rüge, die belangte Behörde habe die zeugenschaftliche Einvernahme des Pächters des in Rede stehenden, landwirtschaftlich genutzten Grundstücks unterlassen, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil diese Person bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens (siehe wiedergegebene Stellungnahme dieser Person im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 2003) von der Behörde einvernommen wurde und der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, welche darüber hinausgehenden Fragen von diesem Pächter im Zuge des Berufungsverfahrens in Bezug auf die landwirtschaftliche Nutzung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 485 noch zu klären gewesen wären. Es trifft entgegen den Beschwerdebehauptungen auch nicht zu, dass sich die belangte Behörde lediglich mit dem Pachtvertrag, einem weiteren Ortsaugenschein und anderen - vom Beschwerdeführer lediglich als "mittelbar" qualifizierten - Beweismitteln hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung der gegenständlichen Teilfläche des Grundstücks Nr. 485 zufrieden gegeben habe, weil sie ihrer Beurteilung sämtliche Ermittlungsergebnisse, also auch die im ergänzend eingeholten agrarfachlichen Gutachten bezüglich der Beurteilung des Vorliegens einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung dieser Teilfläche berücksichtigten Ausführungen des Pächters F. E., zu Grunde legte.

Entgegen den Beschwerdeausführungen ging es bei der Beurteilung, ob eine landwirtschaftliche Nutzung einer Teilfläche des Grundstücks Nr. 485 vorliegt, nicht nur um die Frage, ob dies bereits bei dreimaligem Mähen als gegeben angesehen werden kann, sondern auch um die Art der Bewirtschaftung dieser Grünlandfläche (z. B. durch Düngung) sowie um die Verwendung des Mähgutes als Futter für den landwirtschaftlichen Betrieb des Pächters. Die diesbezüglichen Erwägungen sind hinreichend deutlich in die - der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Grunde gelegte - Beurteilung des agrarfachlichen Amtssachverständigen eingeflossen. Es liegt daher kein wesentlicher Begründungsmangel in diesem Zusammenhang vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Dezember 2005

Schlagworte

Beteiligter Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070120.X00

Im RIS seit

26.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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