TE OGH 1991/10/9 9ObA202/91

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl (Arbeitgeber) und Walter Bacher (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H*****, M*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei prot Fa. R*****, Reinigungsinstitut, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen 71.049,- brutto und 3.746,20 netto sA (Streitwert im Revisionsverfahren (63.049 S sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 1991, GZ 34 Ra 110/90-21, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Dezember 1989, GZ 20 Cga 1705/88-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.348,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 724,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Bereits in der Berufung wurde vom Kläger als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend gemacht, daß seine Vernehmung als Partei nicht ausreichend ausführlich gewesen sei. Das Berufungsgericht hat diesen Anfechtungspunkt geprüft und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Revisionsgerichtes kann jedoch ein Mangel des Verfahrens des Erstgerichtes, dessen Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 60/197 uva).

Nach dem Inhalt der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hat der Kläger dem Vorschlag der beklagten Partei, das Dienstverhältnis mit 29. 2. 1988 einvernehmlich zu beenden, ausdrücklich zugestimmt. Soweit der Revisionswerber diese Feststellung neuerlich in Frage stellt, bekämpft er in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Diese haben ihren Entscheidungen auch zugrunde gelegt, daß der Kläger wohl Überstunden geleistet habe, deren genaue Anzahl jedoch nicht mehr ermittelt werden könne. Auch wenn das Gericht zum Ergebnis gelangt, daß eine bestimmte Parteienbehauptung (hier Umfang der vom Kläger geleisteten Überstunden) nicht erwiesen ist, handelt es sich um eine Tatsachenfeststellung. Daher sind auch die Ausführungen der Revision, mit denen der Kläger darzulegen versucht, daß er tatsächlich Überstunden im behaupteten Ausmaß geleistet habe, im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar. Dies könnte nur ein Verfahrensmangel sein, der aber vom Berufungsgericht verneint wurde nur im Revisionsverfahren daher nicht mehr überprüfbar ist (JBl 1973/287, JBl 1976, 370; Arb 8660 uva). Hinsichtlich der Bemessung des Ausmaßes der Überstunden (§ 273 Abs 1 ZPO) ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, so daß es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E27578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00202.91.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19911009_OGH0002_009OBA00202_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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