TE OGH 1991/10/9 11Os116/91

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Oktober 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Lachner, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 18.Juli 1991, GZ 8 Vr 1506/91-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 8.Juni 1991 in Graz fremde bewegliche Sachen, nämlich fünf Geldladen in unbekanntem Wert mit einem Bargeldbetrag von 16.281,50 S und zwei Schlüsselbunde Berechtigten der N***** KG durch Einschlagen einer Fensterscheibe und Einsteigen in ein Kaufhaus, sowie Aufbrechen eines versperrten Schreibtisches, mithin durch Einbruch in ein Gebäude und Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil Gerhard S***** - der Beschwerde zuwider - nicht "wegen des Verbrechens des Diebstahls in seiner Qualifikation nach § 129 StGB", sondern wegen Verwirklichung der beiden eigenständigen Qalifikationsnormen nach den Z 1 und 2 des § 129 StGB verurteilt wurde. Die gegen die Annahme der zweifachen (statt der nur einfachen) Qualifikation der Tat zum Verbrechen erhobene Strafzumessungsrüge beruht demnach auf einem urteilsfremden Sachverhalt.

Sie war daher zurückzuweisen und dem Oberlandesgericht Graz die Entscheidung über die Berufung zu überlassen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E26702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00116.91.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19911009_OGH0002_0110OS00116_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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