TE OGH 1991/10/9 9ObA143/91

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Veröffentlicht am 09.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert Göstl und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pensionsversicherungsanstalt *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei R***** B*****, Steinmetzmeister, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 185.026,80 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.April 1991, GZ 5 Ra 48/91-30, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.November 1990, GZ 44 Cga 187/89-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.836,20 (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob dem Beklagten hinsichtlich des Zustandekommens des Arbeitsunfalls vom 28. August 1986 grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 Abs 1 ASVG dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen ist. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern sogar als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (SZ 51/128 mwH; Arb.10.087, 10.734 uva). Die Bestimmung des § 334 Abs 3 ASVG schließt andererseits nicht aus, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der auf Ersatz in Anspruch genommene Dienstgeber grob fahrlässig gehandelt hat, das Verhalten des Versicherten mitzuberücksichtigen ist (SZ 40/55 mwH).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Versicherte selbst Steinmetzmeister und schon seit 7 Jahren in einer vorarbeiterähnlichen Stellung im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Er selbst hatte den Marmorbock so einseitig mit Marmorplatten beladen, daß es zu einem Schiefstand des Bockes kam. Um diesen Schiefstand zu beheben, kamen er und der Beklagte nach entsprechender Erörterung überein, den Marmorbock mit dem Gabelstapler aufzuheben, um Betonstücke unterzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, hätten die aufgelegten Platten einzeln entfernt werden müssen. Beide gingen daher vorerst davon aus, daß das Einsinken des Marmorbockes durch die gewählte Behebungsmethode ohne besondere Gefahr saniert werden könne. Nach Ansicht des Beklagten war das dabei bestehende Risiko "ganz normal", wie es eben bei einer solchen Arbeit üblich ist.

Es ist daher dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die von den beiden Fachleuten übereinstimmend gewählte Vorgangsweise im konkreten Fall nicht so evident gefährlich gewesen sein konnte, daß dies bereits als Indiz für ein grobes Verschulden des Beklagten angesehen werden müßte. Der Eintritt eines Schadens war zwar möglich, mußte aber noch nicht als wahrscheinlich erscheinen. Wäre letzteres der Fall gewesen, hätte sich der Versicherte wohl nicht ohne weiteres hingekniet, um den Marmorbock zu unterlegen. Als dann die Platten beim Heben mit dem Gabelstapler unstabil wurden, hatte der Beklagte keine Möglichkeit mehr, den Unfall zu verhindern.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E27617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00143.91.1009.000

Dokumentnummer

JJT_19911009_OGH0002_009OBA00143_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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