Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Redl, Dr. Kellner, Dr. Schiemer und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Dr. Leopold F*****, und
2. DDr. Armin S*****, der Erstantragsteller vertreten durch den Zweitantragsteller, wider die Antragsgegnerin REPUBLIK ÖSTERREICH (BUNDESSTRASSENVERWALTUNG), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Festsetzung einer Enteignungsentschädigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 19. April 1991, GZ 3 b R 171/90-81, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO). Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der erkennende Senat sieht sich durch die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht veranlaßt, von seiner Rechtsprechung, veröffentlicht in SZ 60/240 und ZVR 1984/301, abzugehen. Wie schon in der Entscheidung SZ 60/240 ausgeführt wurde, steht die von der Antragsgegnerin im Revisionsrekurs zitierte Judikatur des Obersten Gerichtshofes (SZ 46/94; 5 Ob 180, 216/73; 5 Ob 179, 215/73) der neueren Rechtsprechung nicht entgegen, weil dort die Frage der Wirksamkeit der Abtretungsverpflichtung nicht weiter erörtert wurde oder wegen Fehlens ausreichender Feststellungen noch nicht geklärt war. So wurde auch in SZ 46/94 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß allen angestellten Überlegungen (die die Revisionsrekurswerberin hier angewendet wissen will) "die Annahme zugrunde liegt, daß die öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung zugunsten der Gemeinde im Zeitpunkt der Enteignung auch tatsächlich zu Recht bestanden hat". Da die Antragsgegnerin aber ab Übernahme der Verkehrsfläche in die Bundesstraßenverwaltung die vorher nur gegenüber der Gemeinde bestandene Abtretungsverpflichtung nicht mehr in Anspruch nehmen konnte, weil es keine Abtretungsverpflichtung des Grundeigentümers an die Gemeinde zum Zweck der Weitergabe des abzutrennenden Grundstückes an den Bund gibt, konnte die nur bis 1973 (Übernahme des Straßenzuges durch die Bundesstraßenverwaltung) bestandene Abtretungsverpflichtung gegenüber der Gemeinde den dem Grundstück im Enteignungszeitpunkt (erst Jahre später am 9.8.1982) beizumessenden Wert nicht mehr beeinflussen.
Der (rechtzeitige) Antrag auf Festsetzung der Enteignungsentschädigung lautete, den m2-Preis für die enteignete Fläche der Gp 1093/10 KG Wilten mit S 4.000 festzusetzen und den Antragstellern "den auf ihre Miteigentumsanteile entfallenden Betrag" zuzusprechen. Damit aber waren jedenfalls alle Miteigentumsanteile des nunmehrigen Erstantragstellers an der Liegenschaft umfaßt. Die Bekanntgabe anläßlich der Vorlage des Grundbuchsauszuges, daß der Erstantragsteller Eigentümer weiterer 9/2586 Anteile sei, ist daher nur als rechnerische Richtigstellung des Vorbringens anzusehen.
Anmerkung
E26609European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01606.91.1010.000Dokumentnummer
JJT_19911010_OGH0002_0060OB01606_9100000_000