Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Redl, Dr. Kellner, Dr. Schiemer und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Gesellschaft mbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Ing. Herbert O*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Dr. Gernot S*****, Rechtsanwalt, ***** wegen S 231.062,92 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. August 1991, GZ Nc 21/91(4 Cg 7/91-31, des Landesgerichtes Salzburg), womit ein Delegierungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Linz den Antrag der klagenden Partei, zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache 4 Cg 7/91 des Landesgerichtes Salzburg anstelle des Landesgerichtes Salzburg das Landesgericht Linz zu bestimmen, abgewiesen.
Der dagegen erhobene Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die eingehend begründeten Ausführungen des Oberlandesgerichtes Linz zu den Voraussetzungen einer Delegierung nach den §§ 30 und 31 JN sind zutreffend und entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Es kann daher gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf sie verwiesen werden.
Da ein Delegierungsantrag nach § 31 JN nicht auf Gründe gestützt werden kann, die für eine Ablehnung von Richtern oder anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (EvBl. 1968/144 ua), ist es auch nicht entscheidend, ob über den gleichzeitig mit dem Delegierungsantrag zum wiederholten Male erhobenen Ablehnungsantrag der klagenden Partei gegen den Erstrichter schon rechtskräftig entschieden ist.
Dem Rekurs war daher keine Folge zu geben.
Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die klagende Partei selbst zu tragen.
Anmerkung
E27507European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB00605.91.1010.000Dokumentnummer
JJT_19911010_OGH0002_0060OB00605_9100000_000