TE OGH 1991/10/18 16Os53/91 (16Os54/91)

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Veröffentlicht am 18.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Oktober 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang K***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 11 Vr 710/90 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, (1.) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft und

(2.) über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen (zu 1.) das Urteil, ON 40, und (zu 2.) den Beschluß, ON 39, dieses Gerichtes als Schöffengericht, jeweils vom 3.Juni 1991, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang K***** der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB sowie der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt.

Als Betrug fällt ihm zur Last, daß er Anfang 1989 in Preding mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Berechtigte der R***** reg.Gen.m.b.H. (durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, und zwar) zur Ausfolgung von weiteren 100.000 S verleitete, (die diese Bank um den bezeichneten Betrag am Vermögen schädigte,) wobei (gemeint: indem) er als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer auftrat und hinsichtlich eines mit seinem Vater abgeschlossenen Liegenschafts-Schenkungsvertrages verschwieg, daß er einen Großteil des von ihm erwarteten künftigen Verkaufserlöses bereits an die Sparkasse M***** zur Abdeckung von Krediten zediert hatte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Nicht stichhältig ist die im Rahmen der undifferenziert gemeinsamen Ausführung der Mängel- (Z 5) und der Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobene Behauptung, im Urteil werde nicht zum Ausdruck gebracht, durch welches Verhalten er im Jänner 1989 eine Täuschung der Bank bewirkt und jene zur Auszahlung von weiteren 100.000 S veranlaßt habe.

Wird doch im Tenor (US 1 vso) gleichwie in den Entscheidungsgründen (US 5, 6 f.) unmißverständlich die ihm angelastete Täuschung darin erblickt, daß er jedenfalls zu dieser Zeit, obwohl längst zahlungsunfähig und mit mindestens 2,5 Mill S verschuldet, dem Kreditinstitut mit zumindest bedingtem Vorsatz seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit bloß vorspiegelte und vor allem weiterhin die bereits vorgenommene Zession von 1,8 Mill S aus einem allfälligen Verkaufserlös für jene Liegenschaften verschwieg, die ihm sein Vater geschenkt hatte; ebenso unmißverständlich wird als erwiesen angenommen, daß er die Bank solcherart zur schadensverursachenden weiteren Darlehensgewährung im bezeichneten Ausmaß bewog.

Entgegen dem darauf bezogenen Beschwerdestandpunkt finden diese Konstatierungen auch sehr wohl in den Aussagen der Zeugen R***** (S 278 bis 281 iVm ON 26 und S 83 bis 87) ebenso wie im letztlichen Geständnis des Angeklagten zu dem in Rede stehenden Anklagevorwurf (S 277) vollauf Deckung. Die Behauptung von "Widersprüchen zu im Akt befindlichen Urkunden" jedoch ist mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.

Die übrigen Argumente des Beschwerdeführers schließlich, mit denen er - unter Bezugnahme darauf, daß dem Kreditinstitut das Scheitern seiner ersten Verkaufsbemühungen und seine weitere Suche nach Käufern bekannt gewesen seien, daß er auf Grund der seinerzeitigen Schätzung der Liegenschaften mit einem auch zur Abstattung der Vorbelastung ausreichenden Erlös gerechnet sowie ab Jänner 1989 keine Behebungen mehr getätigt habe und daß der schriftliche Kreditvertrag erst nachträglich abgeschlossen worden sei - die Feststellung seines Betrugsvorsatzes in Zweifel zu ziehen trachtet, sind nach sorgfältiger Prüfung im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über seine Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erhebliche Bedenken zu erwecken.

Einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung hinwieder entbehrt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten, bei deren Ausführung er zum einen von der nach dem zuvor Gesagten urteilsfremden Annahme ausgeht, vom Erstgericht werde nicht konstatiert, daß er im Jänner 1989 schadenskausale Täuschungshandlungen gesetzt habe, sowie zum anderen mit der Auffassung, daß ihm angesichts seiner Verkaufsbemühungen doch immerhin die irrige Erwartung eines zur Abstattung aller Verbindlichkeiten ausreichenden Erlöses hätte zugebilligt werden müssen, die dementgegen getroffene Feststellung seines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes negiert: materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit den darauf angewendeten Strafbestimmungen dem Gesetz entsprechend aufgezeigt werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 und Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sowie über die Beschwerde der Anklagebehörde gegen den zugleich mit dem Urteil gefaßten Beschluß nach § 494 a StPO hat demgemäß der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

Anmerkung

E26796

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00053.91.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19911018_OGH0002_0160OS00053_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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