TE OGH 1991/10/22 10ObS290/91

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dkfm. Reinhard Keibl (Arbeitgeber) und Erika Hantschel (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kosa B*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 1991, GZ 31 Rs 15/91-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Juli 1990, GZ 11 Cgs 34/90-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. November 1988 gerichtete Klagebegehren ab, weil die am 15. Juli 1941 geborene Klägerin auf Grund ihres medizinischen Leistungskalküls den von ihr in den letzten 15 Jahren ausgeübten Beruf einer Weberin weiterhin ausüben könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß Invalidität im Sinne des § 255 ASVG nicht gegeben sei.

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die Klägerin macht Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die einerseits vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet (Nichterstattung eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens), andererseits in der Berufung nicht gerügt wurden (Konfrontierung des Orthopäden bzw. Unfallchirurgen mit dem berufskundlichen Gutachten). Solche angeblichen Mängel können nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 1/68 uva).

Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen aus, wonach der Klägerin die Tätigkeit als Weberin trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen weiterhin zugemutet werden kann. Die Ausführungen, der zusammenfassende Gutachter hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Klägerin eine Arbeit als Weberin nicht mehr zumutbar sei, stellen sich inhaltlich als im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin vor dem Obersten Gerichtshof durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist sie mit Kosten nicht belastet. Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit besteht daher schon deshalb kein Anlaß (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).

Anmerkung

E27668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00290.91.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19911022_OGH0002_010OBS00290_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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