Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Viktor Wolczik und andere Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei Adolf P*****, vertreten durch Dr.Ludwig Pramer und Dr.Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4.September 1991, GZ 2 R 213/91-8, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 23.Juli 1991, GZ 9 Cg 213/91-4, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht verbot dem Beklagten auf Antrag der Klägerin mit einstweiliger Verfügung, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit der Werbung für Kraftfahrzeugservicearbeiten derartige Leistungen an Kraftfahrzeugen der Marke C***** anzukündigen, sofern nicht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, daß bei Durchführung von Servicearbeiten durch den Beklagten während der Garantiezeit der Fahrzeuginhaber die Garantieansprüche verliert. Die beanstandete Werbeaussage des Beklagten - welcher die Durchführung von Servicearbeiten an C*****-Fahrzeugen angeboten hatte, obwohl er in keiner vertraglichen Beziehung zur Klägerin steht - sei geeignet, mögliche Kunden zu veranlassen, den Beklagten auch mit solchen Arbeiten zu beauftragen, die bei sonstigem Verlust der Garantieansprüche gegen die Klägerin nur in einer Vertragswerkstatt des C*****-Händlernetzes vorgenommen werden dürfen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß es an die Stelle des im Spruch des erstgerichtlichen Beschlusses verwendeten Wortes "Garantieansprüche" die Wendung setzte "die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehenden Garantieansprüche gegenüber der C***** S.A. bzw der Klägerin", und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Nur zur Verdeutlichung des Umstandes, daß die Durchführung von Serviceleistungen an C*****-Fahrzeugen während der Garantiezeit durch den Beklagten selbstredend bloß den Verlust der Garantieansprüche gegenüber C*****, nicht aber den Verlust der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche herbeiführen könne, sei eine entsprechende Maßgabebestätigung vorzunehmen gewesen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidung der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß - von einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - zur Gänze bestätigt worden ist. Eine solche Bestätigung liegt entgegen der Meinung des Beklagten auch hier vor. Auch eine "Maßgabebestätigung" ist immer dann ein bestätigender Beschluß, wenn die vom Beschluß des Erstgerichtes abweichende Fassung nur einer Verdeutlichung der Entscheidung erster Instanz dient, ohne daß damit der Inhalt dieser Entscheidung und ihrer Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien und Beteiligten geändert wird (RZ 1972, 185; MietSlg 30.769 uva). Das trifft hier zweifellos zu, waren doch unter dem vom Erstgericht in seinem mit dem Antrag der Klägerin übereinstimmenden Spruch ohne nähere Erläuterung gebrauchten Begriff der "Garantieansprüche" nach dem eindeutigen Entscheidungswillen des Erstrichters, aber auch nach dem Vorbringen der Klägerin (S. 3 f und S. 5), nur die vertraglichen Garantieansprüche gegenüber der Klägerin, keinesfalls aber gesetzliche Gewährleistungsansprüche gemeint. Mit Recht hat daher das Rekursgericht ausgesprochen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO).
Der dennoch erhobene Revisionsrekurs mußte demnach zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E27445European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00101.91.1022.000Dokumentnummer
JJT_19911022_OGH0002_0040OB00101_9100000_000