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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32003R0343 Dublin-II;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des M in T, geboren 1975, vertreten durch Dr. Michael Lentsch, Rechtsanwalt in 2700 Wr. Neustadt, Hauptplatz 32, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. März 2005, Zl. 257.993/0-IX/25/05, betreffend §§ 5 und 5a AsylG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, brachte am 31. Dezember 2004 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes einen Asylantrag ein.
Auf Grund einer EURODAC-Auskunft, der zufolge der Beschwerdeführer bereits am 27. Juni 2003 in Frankreich Asyl beantragt hatte, leitete das Bundesasylamt - nach der Aktenlage jedenfalls nicht vor dem 10. Jänner 2005 - ein Konsultationsverfahren mit den zuständigen französischen Behörden ein.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2005 (dem Bundesasylamt auch an diesem Tag per Telefax übermittelt) stimmten diese einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das am 12. Jänner 2005 erhaltene Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2005, dem Beschwerdeführer zugestellt am 8. Februar 2005, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurück, sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages "gemäß Artikel 16 (1) (c)" der Dublin II-VO Frankreich zuständig sei, und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diese erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 und 4 AsylG ab. Auf die Einhaltung der Frist des § 24a Abs. 8 AsylG ging die belangte Behörde in der Begründung dieser Entscheidung nicht ein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der vorliegende Fall gleicht insofern, als die belangte Behörde der Überschreitung der Frist gemäß § 24a Abs. 8 AsylG keine Bedeutung beigemessen hat, den mit den hg. Erkenntnissen vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/20/0038 und Zl. 2005/20/0095 (Punkt 5. der Entscheidungsgründe), entschiedenen Fällen. Aus den in diesen Erkenntnissen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Dezember 2005
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200379.X00Im RIS seit
06.02.2006