TE OGH 1991/10/22 10ObS251/91

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.10.1991
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dkfm.Reinhard Keibl (AG) und Erika Hantschel (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Delfa M*****, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.April 1991, GZ 32 Rs 239/90-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.Oktober 1990, GZ 17 Cgs 48/90-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG), zumal sich die Klägerin in der Revision konkret nur gegen die Annahme des Berufungsgerichtes wendet, daß sie die Tätigkeit als Manipulantin in einem Kaffeehaus, die vorwiegend als Silberputzerin arbeitet, weiterhin ausüben könne. Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, hat das Erstgericht die Anforderungen, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, ausreichend festgestellt. Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung ist nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob sie nach dem für sie maßgebenden § 255 Abs 4 ASVG invalid ist, auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit nicht mit dem auf einen bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt abzustellen (SSV-NF 3/130). Diesen Inhalt hat das Erstgericht auch festgestellt. Das Berufungsgericht mußte sich daher nicht mit den Berufungsausführungen auseinandersetzen, die sich auf die Besonderheiten bezogen, welche am Arbeitsplatz der Klägerin allenfalls gegeben waren.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E27670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00251.91.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19911022_OGH0002_010OBS00251_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten