TE OGH 1991/10/22 5Ob84/91

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Veröffentlicht am 22.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Herbert D***** Wien, W*****straße 12/23/7, und 2. Karin D***** Wien, W*****straße 12/23/7, beide vertreten durch Dr. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, wegen Grundbuchseintragungen in der EZ ***** der KG H***** infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Juni 1991, GZ 46 R 2027/91, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 29. April 1991, TZ 1312/91, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die beiden Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** der KG H*****; mit ihren Anteilen ist Ehegattenwohnungseigentum am Objekt W 1 verbunden.

Auf den beiden Eigentumsanteilen war zu C-LNR 2 a eine bis 23. 4. 1991 wirksame Rangordnung für ein Pfandrecht im Höchstbetrag von S 481.000,- eingetragen. Dieser Rang sollte antragsgemäß zur hypothekarischen Sicherstellung einer Darlehensforderung des Landes Niederösterreich von S 370.000,-

samt 1 % Zinsen, 9 % Verzugszinsen und einer Nebengebührenkaution in der Höhe von S 37.000,- ausgenützt werden, doch hat das Grundbuchsgericht die Einverleibung des Pfandrechts im gesicherten Rang lediglich für den Kapitalbetrag von S 370.000,-

und die Nebengebührenkaution von S 37.000,- bewilligt; die Sicherstellung der Zinsenforderung hätte im laufenden Rang zu erfolgen.

Das von den Antragstellern nur mehr zur Korrektur des Pfandrangs für die Zinsenforderung, angerufene Rekursgericht änderte diesen Beschluß zwar dahin ab, daß es bis zu einer Höchstsumme von S 74.000,- (also bis zur Ausschöpfung des Höchstbetrages von S 481.000,-) auch die hypothekarische Sicherstellung von 1 % Zinsen und 9 % Verzugszinsen aus S 370.000,- im angemerkten Rang bewilligte, es beharrte jedoch darauf, daß dem Pfandrecht für die darüber hinausgehende Zinsenforderung nur der laufende Rang zukomme (die übrigen, schon vom Erstgericht bewilligten Grundbuchseintragungen sind für das Rechtsmittelverfahren ohne Belang).

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und - mangels höchstgerichtlicher Judikatur zur behandelten Rechtsfrage - der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs, der sich nur gegen die Versagung des angemerkten Pfandrangs für die restliche Zinsenforderung richtet, begehren die Antragsteller erneut die Einverleibung des Pfandrechts für die gesamte Darlehensforderung inklusive Zinsen im gesicherten Rang. Sie begründen dies damit, daß der in der Rangordnungsanmerkung genannte Höchstbetrag durch die einzuverleibende Kapitalforderung voll ausgenützt werden könne und der gesicherte Pfandrang auch noch den Nebengebühren zukomme, die kraft Gesetzes den gleichen Rang wie das Kapital genießen (SZ 8/94). Im konkreten Fall müßte daher sogar die Ausnützung des angemerkten Pfandrangs für eine Darlehensforderung von S 481.000,- zuzüglich Zinsen möglich sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, weil der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, die für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes erforderliche Wertgrenze nicht erreicht.

Gemäß § 126 Abs.2 GBG idF der WGN 1989 kann der Beschluß des Rekursgerichtes nach Maßgabe der §§ 14 und 15 AußStrG angefochten werden. Im Hinblick auf § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG (ebenfalls idF der WGN 1989) ist daher der Revisionsrekurs (auch) in Grundbuchssachen nur zulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,- übersteigt.

Im gegenständlichen Fall enthält der Beschluß des Rekursgerichtes zwar den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes mit mehr als S 50.000,- anzusetzen ist, doch hat wegen der vom Gesetzgeber der WGN 1989 gewollten Angleichung der Anfechtungsmöglichkeiten in allen zivilgerichtlichen Verfahren (vgl. NRsp 1991/130) auch in Grundbuchssachen zu gelten, daß eine solche Bewertung den Obersten Gerichtshof nicht bindet, wenn sie zwingende Verfahrensbestimmungen verletzt oder gar nicht vorzunehmen gewesen wäre (vgl. EvBl. 1990/146; 5 Ob 41/91; 4 Ob 513/91).

§ 126 Abs.1 GBG iVm § 13 Abs.2 AußStrG verpflichtet das Rekursgericht, bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes die §§ 54 Abs.2, 55 Abs.1 bis 3, 56 Abs.3, 57, 58 und 60 Abs.2 JN sinngemäß anzuwenden. Geht es - wie hier - um die Begründung eines Pfandrechts, ist daher der Betrag der zu sichernden Forderung, allenfalls der geringere Wert des Pfandgegenstandes maßgebend. Daneben ist § 54 Abs.2 JN zu beachten, wonach Zinsen bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Im Anwendungsbereich dieser, insbesondere für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes maßgeblichen Vorschrift ist daher der Geldeswert einer Zinsenforderung mit Null anzusetzen, wenn Verfahrensgegenstand auch die ihr zugrundeliegende Kapitalforderung ist (vgl. SZ 54/151; 5 Ob 755/81).

Im hier zu beurteilenden Fall soll sich das für eine bestimmte Darlehensforderung einzuverleibende Pfandrecht auch auf die vereinbarten Zinsen erstrecken. Bei Beachtung des § 54 Abs.2 JN kann daher gar nicht zweifelhaft sein, daß die Zinsenforderung bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes unberücksichtigt zu bleiben hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß nach der in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung der Pfandrechtseinverleibung für die Darlehensforderung schon im Rekursverfahren nur mehr über die pfandrechtliche Sicherstellung der Zinsen zu entscheiden war. An der gleichbleibenden Qualifikation von Nebenforderungen in verschiedenen Verfahrensabschnitten hat sich nämlich durch die neuen Vorschriften über die Zulassung von Rechtsmitteln an den Obersten Gerichtshof nichts geändert (vgl. JBl. 1986, 789). Was früher für den Beschwerdegegenstand galt, von dessen Wert die Anrufung des Obersten Gerichtshofes abhängig gemacht wurde, gilt nunmehr für den Entscheidungsgegenstand des Gerichtes zweiter Instanz (JUS EXTRA 548). Auch nach der WGN 1989 bleibt es daher dabei, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, wenn Gegenstand der Rekursentscheidung nur mehr ein Betrag an Zinsen oder sonstigen Nebengebühren war (RZ 1991/24).

Der mit dieser Rechtslage nicht übereinstimmende Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes ist nach dem Gesagten unbeachtlich, desgleichen der mit § 126 GBG iVm

§ 14 Abs.2 Z 1 AußStrG nicht zu vereinbarende Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E27453

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0050OB00084.91.1022.000

Dokumentnummer

JJT_19911022_OGH0002_0050OB00084_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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