Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dkfm. Reinhard Keibl (Arbeitgeber) und Erika Hantschel (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Kurt K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Robert Obermann, Rechtsanwalt in Kapfenberg, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Graz), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung der Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 1991, GZ 7 Rs 142/90-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6. September 1990, GZ 23 Cgs 24/90-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 27.11.1942 geborene Kläger, der auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage ist, beispielsweise die Tätigkeiten eines Stanzers, Montagearbeiters in der Elektronikindustrie oder Abwäschers zu verrichten, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension nach dem für ihn - mangels Berufsschutzes - maßgeblichen § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).
Daß der Kläger bei einem Arbeitsplatzwechsel einer Anpassungszeit von 5 Wochen bedarf, während der er nicht sein volles Leistungskalkül erbringt, schließt ihn, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus; diese Anpassungsschwierigkeiten sind in erster Linie darauf zurückzuführen, daß der Kläger seit 1982 keiner Beschäftigung mehr nachgegangen ist. Die durch Anpassungsschwierigkeiten nach langjähriger Beschäftigungslosigkeit bedingte Minderleistung in den ersten Wochen einer neuen Beschäftigung wird wohl bei jedem Versicherten mit ähnlichem Berufs- und Versicherungsverlauf zu beobachten sein, nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei entsprechender Arbeitswilligkeit und Arbeitsbereitschaft allerdings von Arbeitgebern durchaus toleriert.
Insoweit bedurfte es keiner weiteren Erörterung des Sachverhaltes, sodaß entgegen der Meinung des Revisionswerbers auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den gänzlich unterlegenen Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.
Anmerkung
E27630European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00276.91.1022.000Dokumentnummer
JJT_19911022_OGH0002_010OBS00276_9100000_000