Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith, Dr.Maier, Dr.Petrag und Dr.Bauer als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. V***** I***** S*****, geboren am 30.Mai 1988, in Obsorge der Mutter C***** S*****, wegen Besuchsrecht des Vaters infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Mag.Dipl.Ing.G***** Z*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 20. Juni 1991, GZ 22 c R 81/91-89, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters Mag.Dipl.Ing.G***** Z***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Nach der mit der Lehre übereintimmenden ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelten für den Sachverständigenbeweis im Verfahren außer Streitsachen die Regeln der §§ 351 ff ZPO. Es ist daher auch die Bestimmung des § 366 Abs 1 ZPO anzuwenden, nach der auch gegen die Auswahl bzw die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist. Die Zulassung eines sofortigen Rechtsmittels gegen die vom Erstgericht getroffene Auswahl des Sachverständigen hätte zur Folge, daß die Eignung des Sachverständigen im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre, bevor noch entsprechende Grundlagen für eine derartige Überprüfung vorhanden sind (EFSlg 37.240; SZ 38/89).
Anmerkung
E27592European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0090OB01774.91.1023.000Dokumentnummer
JJT_19911023_OGH0002_0090OB01774_9100000_000