TE OGH 1991/10/23 9ObA207/91

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Veröffentlicht am 23.10.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Ing. Robert Eheim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** L*****, Bankangestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei GEWERBE- UND HANDELSBANK *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000,-), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 1991, GZ 32 Ra 105/90-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Juni 1990, GZ 15 b Cga 20/90-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.069,20 (darin S 3.178,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Feststellung, daß die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausgesprochene Entlassung ungültig sei; in eventu, daß ihm ein Anspruch auf Gewährung eines Pensionszuschusses im Rahmen bestimmter Vereinbarungen zustehe.

Die Beklagte beantragte, die Klagebegehren abzuweisen, da die Voraussetzungen des § 228 ZPO hiefür nicht vorlägen.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ohne Beweisaufnahme mit Urteil zurück. Es vertrat im wesentlichen die Rechtsauffassung, daß das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtshandlung (Entlassung) nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könne. Im übrigen hänge es von der zukünftigen Entwicklung ab, ob die Beklagte dem Kläger einen Pensionszuschuß gewähre oder nicht. Da der Kläger ohnehin seinerzeit eine Leistungsklage einbringen könne, fehle es ihm derzeit an einem Feststellungsinteresse.

Infolge Berufung des Klägers, in der er sich nur mehr gegen die Zurück-(Abs-)weisung (vgl Fasching ZPR2 RZ 1103 mwH) des Eventualbegehrens wendet, hob das Berufungsgericht die Entscheidung des Erstgerichts im Umfang des zurückgewiesenen Eventualbegehrens ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen; in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Der Rekurs ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

In einem Verfahren über vertragliche Ruhegenüsse darf der Rekurs gemäß § 45 Abs 4 ASGG zwar auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG für zulässig erklärt werden (vgl Fasching ZPR2 Rz 2.282); dies ändert jedoch nichts daran, daß gegen einen Aufhebungsbeschluß Rekurs nur dann erhoben werden kann, wenn ihn das Berufungsgericht für zulässig erklärt hat (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO; vgl Kuderna, ASGG § 45 Erl 21; derselbe in "Auswirkungen der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 auf das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen", DRdA 1991, 89 ff, insb. 97 f und 101 f; 9 Ob A 277/89). Ein diesbezüglicher Zulässigkeitsausspruch ist jedoch nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E27585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00207.91.1023.000

Dokumentnummer

JJT_19911023_OGH0002_009OBA00207_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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