Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, (richtig S***** GmbH & Co KG), ***** vertreten durch Dr. Hans Christian Kollmann und Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwälte in Lambach, wegen S 64.274,40 sA, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 4. Juli 1991, GZ 2 R 99/91-13, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. April 1991, GZ 32 Cg 726/90-9, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die klagende Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhob nach den Angaben im Klagskopf gegen die Beklagte zu HRB 1177 des Kreisgerichtes Wels im Handelsregister/Firmenbuch eingetragene Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung der zu HRA 1940 eingetragenen Kommanditgesellschaft, deren Firma aus der Firma der persönlich haftenden GmbH und dem Zusatz "& Co KG" gebildet ist (§ 19 Abs 2 HGB), die Klage auf Zahlung des Saldos aus der Verrechnung im Rahmen des Gegengeschäftsvermittlungsverkehrs erbrachter und bezogener Leistungen. Die Klageschrift und die Aufforderung zur schriftlichen Beantwortung der Klage wurden an den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft zugestellt. Diese brachte vertreten durch Rechtsanwälte, die sich auf erteilte Vollmachten nach § 30 Abs 2 ZPO beriefen, rechtzeitig die Klagebeantwortung ein, bezeichnete sich allerdings in der maschinschriftlichen Namenswiedergabe als "Fa. S***** GesmbH & Co KG" und bestritt auch nicht, mit der klagenden Partei in einer Geschäftsbeziehung gestanden zu sein.
Nach der erstreckten Verhandlungstagsatzung vom 20. März 1991, in der der von der Kommanditgesellschaft erteilte Vermittlungsauftrag und eine auf diese lautende Wertkontosaldobestätigung in Ablichtung vorgelegt worden waren, stellte die klagende Partei mit Schriftsatz vom 25. März 1991 die Bezeichnung der beklagten Partei unter Berufung auf die vorgelegten Urkunden und die Unterfertigung der Klagebeantwortung auf die Firma der Kommanditgesellschaft richtig. Die Gesellschaft m.b.H. wandte sich gegen den Austausch der Partei und trug nun erstmals vor, daß sie mit der klagenden Vermittlungsgesellschaft nicht in einer Vertragsbeziehung stand.
Das Erstgericht lehnte die von der klagenden Partei beantragte Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei ab. Die Richtigstellung setze voraus, daß die Person, gegen die das Klagebegehren erhoben wurde, nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist. Aus der Klageschrift hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Klage nicht gegen die als Beklagte bezeichnete Gesellschaft m.b.H. sondern gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet sei; die Urkunden seien erst später vorgelegt worden. Auf die Unterzeichnung der Klagebeantwortung komme es nicht an. Es liege keine zulässige Richtigstellung der Parteibezeichnung sondern eine Parteiänderung vor.
Das Rekursgericht änderte über den Rekurs der klagenden Partei diesen Beschluß ab und berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die Kommanditgesellschaft, an der die Gesellschaft m.b.H. als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist. Es ergebe sich aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, daß von vorneherein immer die Kommanditgesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, die nach den Angaben in der Klage als Verkäufer und Käufer am Geschäftsvermittlungsverkehr der klagenden Partei teilnahm und für die dort ein Wertkonto geführt worden war. Die Kommanditgesellschaft habe sich auch von der Klage betroffen gefühlt, die Klagebeantwortung erhoben und in dieser ihre Passivlegitimation nicht bestritten. Die klagende Partei habe kein Vorbringen erstattet, daß sie die Klage auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschaft m.b.H. stütze. Es sei nach dem Inhalt der Klage, der nicht zu eng und nicht zu formell aufzufassen sei, in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Kommanditgesellschaft als Beklagte bezeichnet gewesen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der von der beklagten Gesellschaft m.b.H. zulässig erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die einer vorangegangenen Rechtsprechung folgende Einfügung des § 235 Abs 5 ZPO durch die ZVN 1983 sollte eine Berichtigung der Parteibezeichnung zulassen. Eine Parteiänderung sollte hingegen weiterhin ausgeschlossen bleiben. Die neue Vorschrift stellt eine Festschreibung der gegebenen Rechtslage dar, weil es dem Grundsatz der Verfahrensökonomie besser entspreche, die Richtigstellung einer unkorrekten Bezeichnung der in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise durch die Angaben in der Klageschrift erkennbaren Partei zuzulassen als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung iSd § 75 Z 1 ZPO (669 BlgNR 15. GP Zur Z 31 RV ZVN 1983). Die Berichtigung der Parteibezeichnung darf zwar grundsätzlich nicht dazu führen, daß an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt tritt. Wenn sich aus dem Gesamtinhalt der Klage unzweifelhaft ergibt, daß die auf Grund der Bezeichnung nach § 75 Z 1 ZPO als Beklagte behandelte Person nicht wirklich geklagt wurde, kommt es durch die Richtigstellung allerdings auch zu einem Personenwechsel (Fasching ZPR2 Rz 323). Die Rechtsprechung hat bei der erforderlichen Abgrenzung zwischen einem Austausch der Partei und der bloßen Richtigstellung der nur falsch bezeichneten aber eindeutig klar erkennbaren Partei einen teils großzügigen teils strengeren Maßstab angelegt aber doch betont, daß die Berichtigung nur zulässig ist, wenn aus der Klage die beklagte Person in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar ist (RdW 1985, 213 = ÖBl 1985, 82; 1 Ob 541,542/87; 7 Ob 591/85 ua). Bei der Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, ist ein strengerer Maßstab angebracht, wenn das Rechtssubjekt mit der vom Kläger gewählten (angeblich unrichtigen) Bezeichnung wirklich existiert (zuletzt 7 Ob 516/87 uva).
Ergibt sich aus der Klagserzählung, wer Beklagter sein sollte, etwa durch die Bezugnahme auf eine Rechnung, von der die in Anspruch genommene Beklagte wissen mußten, wen sie betraf, liegt bei einer entsprechend engen Beziehung auf Beklagtenseite selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes keine Klagsänderung (3 Ob 506/86).
In der Klageschrift wurde auf die vertragliche Beziehung im Geschäftsvermittlungsverkehr und auf die Führung eines Wertkontos Bezug genommen. Aus der Klage war unzweifelhaft zu entnehmen, daß der klagenden Partei bei der Bezeichnung der beklagten Partei bloß ein Versehen unterlaufen war und in Wahrheit die Personenhandelsgesellschaft in Anspruch genommen werden sollte, die durch ihre Komplementärgesellschaft als nach außen zur Vertretung berufene Gesellschafterin die klagende Partei beauftragt hatte. Bei Gesamtbetrachtung der Angaben in der Klageschrift kommt es nicht darauf an, daß als Beklagte die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bezeichnet und der Zusatz "& Co KG" ausgelassen worden war, sondern auf den erkennbaren Umstand, daß in Wahrheit der Vertragspartner in Anspruch genommen werden sollte und dieser wissen mußte, daß sie ihn betraf. Da sowohl die Gesellschaft m.b.H. als solche als auch als persönlich haftende Gesellschafterin der Personenhandelsgesellschaft durch ihren Geschäftsführer vertreten wurden, war erkennbar, wen die Klage betraf. Auch auf Beklagtenseite bestanden Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen der Kommanditgesellschaft und ihrer Komplementärgesellschaft, verwendete diese doch in der Klagebeantwortung selbst die Kurzfassung der Firma der Kommanditgesellschaft. Bei der engen Beziehung auf Beklagtenseite liegt daher in der Richtigstellung der Parteibezeichnung selbst bei Einbeziehung des anderen schon ursprünglich belangten Rechtssubjektes keine unzulässige Klagsänderung sondern die vom Rekursgericht iSd § 235 Abs 5 ZPO zugelassene Berichtigung, weil es sich in Wahrheit nur um die Beseitigung der Unvollständigkeit bei der Angabe der Firma der als Beklagte in Anspruch genommenen Vertragspartnerin der klagenden Geschäftsvermittlungsgesellschaft durch die Hinzufügung des auf die Personenhandelsgesellschaft hinweisenden Zusatzes "& Co KG" handelt.
Die Kosten des erfolglos bleibenden Revisionsrekurses hat die Rechtsmittelwerberin selbst zu tragen.
Anmerkung
E27402European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00557.91.1023.000Dokumentnummer
JJT_19911023_OGH0002_0030OB00557_9100000_000