Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R.***** Incorporation, ***** USA, vertreten durch Dr. Ladislav Margula, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei ÖSTERREICHISCHE B*****-Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Christian Beurle u.a., Rechtsanwälte in Linz, wegen US-Dollar 150.000,- s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 4. Juli 1991, GZ 1 R 171/91-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 16. April 1991, GZ 5 Nc 5/91-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Erstgerichtes vom 16. 4. 1991, ON 3, werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die betreibende Partei beantragte, ihr auf Grund eines näher bezeichneten Schiedsspruches des Amerikanischen Schiedsgerichtsverbandes zur Hereinbringung ihrer Forderung die Fahrnis- und die Forderungsexekution zu bewilligen. Ihrem Antrag legte sie eine Abschrift des Schiedsspruches und des Endurteils des Circuit- und Kreisgerichtes des Kreises Duval, Florida, über diesen Schiedsspruch mit einer Bestätigung des Gerichtsschreibers dieses Gerichtes, daß die Abschriften gleichlautend mit dem Original sind, eine Abschrift der Schiedsvereinbarung, deren Übereinstimmung mit der Urschrift notariell beglaubigt ist, sowie Übersetzungen dieser Urkunden bei. Die Übersetzung des Schiedsspruches, des Endurteils und der Bestätigung des Gerichtsschreibers wurde von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetsch beglaubigt. Für die wortgetreue Übersetzung der Schiedsvereinbarung zeichnete eine akademische Übersetzerin.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Revisionsrekurs zulässig sei. Zur Durchsetzung eines Schiedsspruches des Amerikanischen Schiedsgerichtsverbandes liege keine Rechtsprechung vor.
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist zum Teil berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nicht gerechtfertigt ist allerdings der Vorwurf, die betreibende Partei habe nicht den Schiedsspruch, sondern nur ein "Endurteil" über diesen Schiedsspruch vorgelegt, werde diesem Endurteil auch eine Ausfertigung des Schiedsspruches beigelegt; und daß eine Leistungsverpflichtung nur im Endurteil, nicht aber auch im Schiedsspruch enthalten sei.
Die betreibende Partei hat sowohl den Schiedsspruch des Amerikanischen Schiedsgerichtsverbandes vom 1. 11. 1990 als auch das Endurteil des Circuit-Gerichtes im und für den Kreis Duval, Florida, vom 19. 3. 1991, vorgelegt, mit dem der Schiedsspruch über Antrag der verpflichteten Partei gerichtlich festgestellt wurde. Nach Art. III des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. Nr. 200/1961, das am 31. 7. 1961 für Österreich in kraft getreten ist und dem die Vereinigten Staaten von Amerika mit Wirksamkeit vom 29. 12. 1970 beigetreten sind (Kundmachung BGBl. Nr. 359/970), erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und läßt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. Zwar bedarf es nach den österreichischen Bestimmungen über das schiedsrichterliche Verfahren nicht der Bestätigung eines Schiedsspruches durch ein ordentliches Gericht. Nach den Bestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit in den USA aber muß die siegreiche Partei - der Schiedsspruch enthält auch den Zuspruch einer Gegenforderung an die verpflichtete Partei -, sobald der Schiedsspruch ergangen ist, innerhalb eines Jahres bei sonstiger Verjährung beim ordentlichen Gericht einen Antrag auf Bestätigung stellen, da er sonst nicht vollstreckbar ist (vgl. hiezu Harnik, Schiedsgerichtsbarkeit in den USA, ZfRV 1964, 136; vgl. auch Art. V Abs.1 lit.e des Übereinkommens). Die Leistungsverpflichtung der verpflichteten Partei ergibt sich zweifelsfrei aus dem Schiedsspruch in Verbindung mit dem Endurteil.
Berechtigt dagegen ist der Vorwurf, die Übersetzung der Schiedsvereinbarung sei entgegen der Bestimmung des Art. IV Abs.2 des Übereinkommens nicht von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt worden. "Für die wortgetreue Übersetzung aus der englischen Sprache" zeichnete "Akademisches Übersetzungsbüro, qualifizierte Dolmetschungsdienste Dr. H***** K*****, akademische Übersetzerin, Konferenzdolmetsch"; Dr. K***** aber ist keine amtliche oder beeidigte Übersetzerin und behauptet auch nicht, diplomatische oder konsularische Vertreterin zu sein.
Daß dem Exekutionsantrag eine beglaubigte Abschrift der Schiedsgerichtsvereinbarung nicht angeschlossen war, rechtfertigt jedoch noch nicht eine Abweisung des Exekutionsantrages. Es liegt ein Formgebrechen vor, das durch einen Auftrag zur Verbesserung gemäß den §§ 84, 85 ZPO, § 78 EO behoben werden kann (SZ 38/199 mit zustimmender Besprechung von Zacherl in ZfRV 1968, 123).
Es waren deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben. Vor seiner neuerlichen Entscheidung über den Exekutionsantrag wird das Erstgericht die betreibende Partei zur Verbesserung im aufgezeigten Sinn aufzufordern haben.
Anmerkung
E27401European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00088.91.1023.000Dokumentnummer
JJT_19911023_OGH0002_0030OB00088_9100000_000