Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Oktober 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache gegen Siegfried B***** wegen bedingter Entlassung nach dem § 46 Abs. 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 15.Februar 1989, GZ 18 c BE 30/89-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, der Generalanwältin Dr. Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 15.Februar 1989, GZ 18 c BE 30/89-7, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 46 Abs. 4 StGB.
Text
Gründe:
Mit dem sogleich nach Verkündung in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Dezember 1988, GZ 5 c E Vr 9.005/88-20, wurde der ***** 1968 geborene Siegfried B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und nach den §§ 28 (Abs. 1), 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt, die das Gericht zu einem Teil im Ausmaß von zwölf Monaten nach dem § 43 a Abs. 3 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Der unbedingt ausgesprochene Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wurde unter Berücksichtigung der gemäß dem § 38 Abs. 1 (Z 1) StGB angerechneten Vorhaft unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung in Vollzug gesetzt (ON 22 a).
Im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht auf Antrag des Leiters des Gefangenenhauses des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Strafgefangenen mit Beschluß vom 15. Februar 1989, GZ 18 c BE 30/89-7, gemäß dem § 46 (Abs. 2) StGB die bedingte Entlassung des Siegfried B***** aus dem Vollzug des unbedingt verhängten Teiles der Freiheitsstrafe an und sah den Rest der (unbedingten) Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren und unter Beigebung eines Bewährungshelfers bedingt nach. Dieser Beschluß erwuchs am 15. Februar 1989 zufolge Rechtsmittelverzichts der Anklagebehörde in Rechtskraft (AS 16 des Vollzugsaktes) und wurde am 16. Februar 1989 (Überstellung des Siegfried B***** an das Polizeigefangenenhaus Wien zur Verbüßung von Verwaltungsstrafen) durchgeführt (ON 8 des Vollzugsaktes).
Rechtliche Beurteilung
Der angeführte Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Februar 1989, GZ 18 c BE 30/89-7, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil eine bedingte Entlassung aus dem unbedingt ausgesprochenen Teil einer Freiheitsstrafe, deren anderer Teil bedingt nachgesehen wurde, nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 4 (zweiter und dritter Satz) StGB ausgeschlossen ist. Das Vollzugsgericht hat somit seine gesetzliche Befugnis - allerdings zugunsten des Verurteilten - überschritten, sodaß es mit der Feststellung dieser Gesetzesverletzung sein Bewenden haben muß.
Der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß stattzugeben.
Anmerkung
E26941European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00124.91.1029.000Dokumentnummer
JJT_19911029_OGH0002_0110OS00124_9100000_000