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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §7 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der G GmbH, vertreten durch W & S, Rechtsanwälte Partnerschaft, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 22. September 2005, Zl. LGSOÖ/Abt.1/13113/110/2005, betreffend Ablehnung der Verlängerung von Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice jeweils vom 12. August 2005, mit welchen die Anträge auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligungen für sieben namentlich genannte polnische Staatsbürger und sechs namentlich genannte slowakische Staatsbürger gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG abgelehnt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 AuslBG im Wesentlichen mit der Begründung keine Folge gegeben, die Dienstverhältnisse mit allen betroffenen Ausländern seien bereits infolge Dienstgeberkündigung erloschen gewesen, so dass eine Verlängerung derselben gemäß § 7 Abs. 7 leg. cit. nicht mehr zulässig sei. Im Übrigen sei durch den neuerlichen Beschäftigungsbeginn der genannten Ausländer ohne Vorliegen gültiger Beschäftigungsbewilligungen der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Antrag verbunden ist, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die betroffenen Ausländer durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides keine Möglichkeit hätten, ihre Beschäftigung auszuüben, und sie somit der beschwerdeführenden Partei als Arbeitskräfte verloren gingen. Diese wäre dann gezwungen, Ersatzkräfte einzustellen. Angesichts der Arbeitsmarktlage und der bisherigen Erfolglosigkeit von Vermittlungsversuchen durch das AMS würde sie Aufträge ablehnen müssen, was den Verlust des Kundenstocks und die Einstellung des Geschäftsbetriebes, sohin einen schweren wirtschaftlichen Nachteil zur Folge haben würde.
Die belangte Behörde sprach sich unter Verweis auf die bereits erloschenen Dienstverhältnisse gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zwecke der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1995, Zl. 95/21/0521, vom 23. Juli 1999, Zl. 99/02/0081, vom 15. Oktober 1999, Zl. 99/19/0031, und die hg. Beschlüsse vom 4. Oktober 2000, Zl. AW 2000/21/0128, und vom 13. Juni 2002, Zl. 2000/06/0072, jeweils mit weiteren Nachweisen, und auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Slg. Nr. 15508). Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Beschäftigungsbewilligung als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche der beantragte Ausländer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.
Im Beschwerdefall ist aber gerade strittig und Gegenstand des noch zu ergehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, ob es sich bei der - wiederholten - Abmeldung der Ausländer von der gesetzlichen Sozialversicherung im vorliegenden Fall um die (zum Erlöschen der Beschäftigungsbewilligungen führende) Beendigung des Dienstverhältnisses oder um eine bloße "Karenzierung" (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2000/09/0076) handelt. Auf die mögliche Begründetheit der Beschwerde ist aber im Verfahren über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht Bedacht zu nehmen.
Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Öffentliche Interessen dafür, dass die betroffenen Ausländer für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beschäftigt werden, sind nicht bekannt geworden.
Bei dieser Sachlage war dem Antrag daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folge zu geben.
Wien, am 3. Jänner 2006
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005090045.A00Im RIS seit
16.03.2006