Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1991 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz S***** und einen anderen wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Franz S***** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10.September 1991, GZ 11 e Vr 352/91-31, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß dem § 494 a StPO gefaßten Beschluß, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Franz S***** auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde ua Franz S***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130, zweiter Fall, und 15 StGB (Punkt A des Urteilssatzes), des Vergehens der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB (B I) und des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB (B/II) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch wegen Betruges bekämpft der genannte Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die in der Mängelrüge (Z 5) sinngemäß behauptete Aktenwidrigkeit der (globalen) Berufung der Tatrichter auf das Geständnis des Angeklagten liegt schon deswegen nicht vor, weil sich S***** auch im Sinn der gegen ihn wegen betrügerischen Ankaufs von zwei Diamantringen erhobenen Anklage ausdrücklich schuldig bekannt hat (S 311). Der die subjektive Tatseite in gewisser Hinsicht in Frage stellenden späteren Angabe des Angeklagten (S 313), auf Grund zeitweiser Beschäftigungsmöglichkeit ("schon") angenommen zu haben, daß er die Ringe werde bezahlen können ("es wäre sich schon ausgegangen"), begegnete das Erstgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf die "äußerst angespannte finanzielle Situation S*****", der die beiden Ringe im übrigen wenige Tage nach dem Erwerb bereits verpfändete (S 95), um seinen Lebensunterhalt zu decken (S 187).
Das Schöffengericht legte somit - der Beschwerde zuwider - wenn auch knapp, so doch denkfolgerichtig und im Einklang mit der Aktenlage (noch) mängelfrei dar, aus welchen Erwägungen es zu einer für den Angeklagten nachteiligen Lösung der Schuldfrage gelangte.
Auch die Ausführungen der sich im wesentlichen in einer Bezugnahme auf die Mängelrüge erschöpfenden Tatsachenrüge (Z 5 a) vermögen keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entsprechenden Konstatierungen des Schöffengerichtes zu erwecken.
Die das Fehlen ausreichender Feststellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit. a) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die ausdrücklichen - im gegebenen Zusammenhang für die Rechtsmittelinstanz bindenden - Konstatierungen (vgl. insbesonders S 326) über die Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten (keine geregelte Beschäftigung;
Kreditverbindlichkeiten von ca. 200.000 S) unberücksichtigt läßt.
Auch von einer im Rahmen der Berufung der Sache nach behaupteten gesetzwidrigen Strafzumessung (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) kann keine Rede sein:
Die Heranziehung der "mehrfachen" Qualifikation (des Diebstahls) zum Verbrechen als Erschwerungsumstand stellt ebensowenig wie das als erschwerend gewertete Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs. 2 StGB dar, weil die strafbestimmende Strafdrohung des § 130 StGB - der Beschwerde zuwider - weder die zweite Verbrechensqualifikation des § 129 Z 1 StGB noch die Begehung von insgesamt drei strafbaren Handlungen miterfaßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den mit dem Strafausspruch im Zusammenhang stehenden Beschluß auf Widerruf bedingter Strafnachsichten fällt dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E26958European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0110OS00130.91.1105.000Dokumentnummer
JJT_19911105_OGH0002_0110OS00130_9100000_000