Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Wolfgang Neumeier als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** F*****, Angestellter, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei F***** Betriebsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wegen Feststellung (Interesse S 150.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.März 1991, GZ 7 Ra 129/90-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. September 1990, GZ 32 Cga 32/90-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.471,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.245,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zur Frage der Nichtanrechnung von Vordienstzeiten für die Berechnung der Höhe der Abfertigung zutreffend ist, genügt es, diesbezüglich auf diese rechtliche Beurteilung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Es erübrigt sich daher, auf die Frage einzugehen, ob das Berufungsgericht den Kläger mit der bis dahin nicht erörterten Rechtsansicht überraschen durfte, daß das Klagebegehren auch deshalb abzuweisen sei, weil das Feststellungsbegehren nicht vor Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in ein Leistungsbegehren umgewandelt worden war (SZ 48/86 uva), obwohl dieses zu diesem Zeitpunkt bereits alles geboten hätte, was das Feststellungsbegehren habe bieten können; zu diesem Zeitpunkt wären nämlich die vom Kläger behaupteten Abfertigungsbeträge jedenfalls bereits fällig gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E27612European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00130.91.1106.000Dokumentnummer
JJT_19911106_OGH0002_009OBA00130_9100000_000