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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §84 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A & Co Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. August 2005, Zl. RU6-St-S-0017/0, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung sowie Entfernungsauftrag nach der StVO, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. August 2005 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung für näher angeführte Werbungen gemäß § 84 Abs. 3 StVO abgewiesen (Spruchpunkt 1). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 84 Abs. 4 StVO der Auftrag erteilt, zwei "Prismavision-Anlagen" mit näher angeführten Schriftzügen zu entfernen (Spruchpunkt 2). Schließlich wurde unter Spruchpunkt 3 auf die Vorschreibung von Kommissionsgebühren Bezug genommen, dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Antrages, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Was zunächst den Spruchpunkt 1 anlangt, so kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abweisung eines Antrages einem Vollzug nicht zugänglich ist (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Aufl., S. 257 unten zit. hg. Rechtsprechung).
Aber auch in Hinsicht auf Spruchpunkt 2 war dem Antrag nicht stattzugeben: Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass es sich in Hinsicht auf diesen Spruchpunkt um "zu genehmigende Prismavisionsanlagen" handelt (vgl. den diesbezüglichen "Beschwerdepunkt" gem. § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), wozu der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/02/0194) bereits die Ansicht vertreten hat, dass ein auf § 84 Abs. 4 StVO gestützter Beseitigungsauftrag nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn zum Zeitpunkt dieses Ausspruches keine rechtswirksame Ausnahmegenehmigung vorlag.
Es kann daher dahinstehen, ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in diesem Spruchpunkt zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen, weil bei Abwägung der Interessen der Beschwerdeführerin mit öffentlichen Interessen durch den Vollzug des Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin erblickt werden kann.
Wien, am 9. Jänner 2006
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Straßenpolizei Entscheidung über den Anspruch Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2005020056.A00Im RIS seit
16.03.2006