TE OGH 1991/11/7 6Ob1643/91

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Veröffentlicht am 07.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Sandra G*****, geboren am 1.12.1987, infolge Revisionsrekurses der Mutter Monika G*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Ferdinand Groß, Rechtsanwalt in Kapfenberg, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 12.9.1991, GZ 1 P 87/90-55, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat zur Erzwingung des dem Vater mit rechtskräftigem Beschluß vom 22.11.1990 eingeräumten Besuchsrechtes über die Mutter der Minderjährigen eine Beugestrafe von S 1.500 verhängt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter keine Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Weil Beschwerdegegenstand bei der Verhängung einer Geldstrafe als Maßnahme des Exekutionsvollzuges nicht die der Höhe der Strafe entsprechende Geldsumme, sondern die Tatsache der Bestrafung an sich zur Erzwingung einer bestimmten Handlung oder Unterlassung ist (SZ 35/122 ua) ist die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nicht nach § 14 Abs. 2 Z 1 AußStrG, sondern nach dessen Abs. 1 zu beurteilen. Das Rekursgericht hätte daher aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig ist.

Da der Revisionsrekurs jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen dieser Bestimmung ohnehin als unzulässig zurückzuweisen ist, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluß durch den hier richtigen Ausspruch zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof im übrigen nicht gebunden wäre.

Anmerkung

E27773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0060OB01643.91.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19911107_OGH0002_0060OB01643_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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