Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Reinhard Horner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1.) Gjylferije H*****,
2.)
Baskim H*****, 3.) Fatmir H*****, 4.) Besnik H***** und
5.)
Metije H*****, alle *****, sämtliche vertreten durch Dr.Manfred Hintersteininger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Witwenpension bzw Waisenpensionen infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Dezember 1990, GZ 34 Rs 205/90-18, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.März 1990, GZ 20 Cgs 57-61/89-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie als Teilurteil zu lauten haben:
"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der erstklagenden Partei für die Zeit vom 3.8.1977 bis 27.12.1985 eine Witwenpension in der gesetzlichen Höhe zu gewähren und ihr für diese Zeit eine vorläufige Zahlung von monatlich 2.000 S zu erbringen, sowie ihr ab 28.12.1985 eine Witwenpension von monatlich 3.290,10 S, ab 1.1.1986 eine solche von monatlich 3.405,30 S, ab 1.1.1987 eine solche von monatlich 3.534,70 S, ab 1.2.1988 eine solche von monatlich 3.708,40 S und ab 1.7.1988 eine solche von monatlich 3.793,70 S zu leisten, alldies binnen 14 Tagen bei Exekution.
2. Die beklagte Partei ist schuldig, den zweit- und fünftklagenden Parteien für die Zeit vom 3.8.1977 bis 27.12.1985 je eine Waisenpension in der gesetzlichen Höhe zu gewähren und ihnen für diese Zeit eine vorläufige Zahlung von monatlich je 500 S zu erbringen, sowie ihnen ab 28.12.1985 eine monatliche Waisenpension von je 1.316 S, ab 1.1.1986 der zweitklagenden Partei eine Waisenpension von monatlich 1.362,10 S und der fünftklagenden Partei eine monatliche Waisenpension von 1.326,10 S, ab 1.1.1987 der zweit- und fünftklagenden Partei eine Waisenpension von monatlich je 1.413,90 S, ab 1.2.1988 eine solche von monatlich je 1.483,30 S, ab 1.7.1988 eine solche von monatlich je 1.517,40 S und an die fünftklagende Partei ab 1.1.1989 eine solche von monatlich 1.549,30 S zu erbringen, alldies binnen 14 Tagen bei Exekution.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der drittklagenden Partei für die Zeit vom 3.8.1977 bis 31.1.1980 eine Waisenpension in der gesetzlichen Höhe zu gewähren und ihr für diese Zeit eine vorläufige Zahlung von monatlich 500 S zu erbringen, sowie ihr ab 1.9.1986 eine Waisenpension von monatlich 1.362,10 S und für die Zeit vom 1.1.1987 bis 31.1.1988 eine solche von monatlich 1.413,90 S zu leisten, alldies binnen 14 Tagen bei Exekution.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, der viertklagenden Partei für die Zeit vom 3.8.1977 bis 30.4.1984 eine Waisenpension in der gesetzlichen Höhe zu gewähren und ihr für diese Zeit eine vorläufige Leistung von monatlich 500 S zu erbringen sowie ihr ab 28.12.1985 eine Waisenpension von monatlich 1.316 S und für die Zeit vom 1.1.1986 bis 30.6.1986 eine solche von monatlich 1.362,10 S zu leisten, alldies binnen 14 Tagen bei Exekution.
5. Das Begehren der drittklagenden Partei auf Gewährung der Waisenrente ab 1.2.1988 wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig den klagenden Parteien die mit 3.489,30 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten 581,55 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 4.528,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 754,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Hinsichtlich des Begehrens der drittklagenden Partei auf Gewährung der Waisenrente für die Zeit vom 1.2.1980 bis 31.8.1986 sowie hinsichtlich des Begehrens der viertklagenden Partei auf Gewährung der Waisenrente für die Zeit vom 1.5.1984 bis 27.12.1985 und ab 1.7.1986 wird das angefochtenen Urteil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstklägerin war mit H***** Januz, der am 3.8.1977 bei einem Arbeitsunfall im Bundesland Salzburg tödlich verunglückte, verheiratet. Die Zweit- bis Fünftkläger sind eheliche Kinder des Verunglückten, der bei der beklagten Partei pensionsversichert war. Alle Kläger leben in Jugoslawien. Am 7.10.1977 langte beim der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg ein Schreiben der Erstklägerin ein, wobei in der Überschrift dieses Schreibens als Adressat angegeben war: "ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT LANDESSTELE SALZBURG" und eine Zeile darunter "ZAVOD ZA SOZIALNO OSIGURANJE SALZBURG" (deutsch "ANSTALT FÜR SOZIALVERSICHERUNG SALZBURG"). In diesem Schreiben führte die Erstklägerin aus, daß sie nach dem Tod ihres Ehegatten von Gesetzes wegen auch Vormund der nicht selbsterhaltungsfähigen ehelichen Kinder des Verunglückten sei und ersuchte, "baldmöglichst die Frage der Familienpension zu erledigen, die mir nach dem Gesetz zusteht". Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt veranlaßte eine Übersetzung der in serbokroatischer Sprache abgefaßten Eingabe, wobei allerdings die zweite Zeile der Anrede unübersetzt blieb und gewährte nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens der Erstklägerin eine Witwenrente und den Zweit- bis Fünftklägern Waisenrenten.
Am 7.1.1986 langte ein Schreiben der Erstklägerin vom 28.12.1985 bei der beklagten Partei ein, mit dem sie die Zuerkennung der Witwenpension und für ihre Kinder der Waisenpensionen beantragte. Die beklagte Partei anerkannte mit Bescheiden vom 17.1.1989 den Anspruch der Erstklägerin auf Witwenpension und den Anspruch der zweit- bis viertklagenden Partei auf Waisenpension. Als Beginn der Pensionsleistung wurde für die erst-, zweit- und viertklagende Partei der 28.12.1985 festgesetzt und die Pension für den Viertkläger unter einem mit 30.6.1986 entzogen. Der drittklagenden Partei wurde die Waisenpension für die Zeit vom 1.9.1986 bis 31.1.1988 gewährt. Mit Bescheid vom 28.2.1989 wurde der Fünftklägerin die Waisenpension ab 28.12.1985 gewährt.
Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger die vorliegende Klage mit dem Begehren, ihnen die Witwenpension bzw die Waisenpensionen bereits ab dem 3.8.1977 zu gewähren. Die Antragstellung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg habe auch einen Antrag auf Pensionsleistung an die beklagte Partei enthalten.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Eine wirksame Antragstellung sei erst am 28.12.1985 erfolgt; dementsprechend stünden die Hinterbliebenenpensionen erst ab diesem Tag zu.
Das Erstgericht wies das Begehren der Kläger ab. Der Antrag auf Gewährung der Witwen- bzw Waisenpensionen sei erstmals am 28.12.1985 gestellt worden. Wohl sei im Jahr 1977 im Antrag an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt eine Familienpension beantragt worden, doch sei dieser Antrag nicht an den zuständigen Versicherungsträger gerichtet gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Für die Feststellung von Leistungsansprüchen in der Pensionsversicherung gelte das Antragsprinzip. Der Sozialversicherungsträger, bei dem der Antrag der klagenden Parteien im Jahre 1977 eingelangt sei, habe diesen ohnehin im Sinne einer maximalen Leistungsgewährung durch ihn gedeutet, wobei der Antrag auf Gewährung einer "Familienpension" als Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenrenten an sämtliche klagenden Parteien verstanden worden sei. Damit sei vor dem Hintergrund des Antragsprinzipes nach dem berechtigten Auslegungsverständnis der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der Antrag zur Gänze erledigt worden. Mangels einer der Wartezeit entsprechenden Regelung für Hinterbliebenenrenten in der Unfallversicherung habe für den Träger der Unfallversicherung keine Verpflichtung bestanden, zu prüfen, ob überdies Leistungsvoraussetzungen der Pensionsversicherung bestünden. Da der dort eingelangte Antrag ohnedies zur Leistungsgewährung an die klagenden Parteien geführt habe, habe auch keine Verpflichtung bestanden, den Antrag hinsichtlich der Auslösung weiterer Leistungspflichten in der Pensionsversicherung weiterzuleiten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 361 Abs 4 ASVG sind Anträge auf Leistungen der Unfall- und der Pensionsversicherung bei dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsträger einzubringen. Wird der Antrag bei einem anderen Versicherungsträger oder bei einer Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung eingebracht, so ist er ohne unnötigen Aufschub an den zuständigen Versicherungsträger weiterzuleiten. Er gilt mit dem Tage des Einlangens bei der anderen Stelle als bei dem zuständigen Versicherungsträger wirksam eingebracht. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die am 7.10.1977 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg eingelangte Eingabe auch einen Antrag auf Gewährung von Pensionsleistungen durch die beklagte Partei enthielt, die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Weiterleitung des Antrages an die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre und damit unabhängig von der tatsächlichen Weiterleitung ein wirksamer Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenpensionen an die beklagte Partei vorlag. Für die verfahrensrechtliche Bewertung von Anträgen, das sind Willenserklärungen Privater im Bereich des öffentlichen Rechts, gelten - wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 4/22) - analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, daß der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrung und Auskünfte auf eine Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muß bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, dh der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden (10 Ob S 87/91 = SSV-NF 5/35 in Druck). Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist die an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg gerichtete Eingabe der Kläger vom 7.10.1977 auch als Antrag auf Pensionsleistung zu verstehen. In dem Schreiben wird ausdrücklich ein Begehren auf "Familienpension" gestellt. Pensionsleistungen hat jedoch nur die beklagte Partei, nicht jedoch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu erbringen. Mag man diesem Begriff allein auch keine ausschlaggebende Bedeutung beimessen - das Schreiben war in serbokroatischer Sprache verfaßt und wurde erst übersetzt, so kann doch der Eingabe eine Beschränkung des Begehrens nur auf Rentenleistung aus der Unfallversicherung nicht entnommen werden. Aus der Formulierung ist vielmehr zu schließen, daß die Kläger damit Hinterbliebenenleistungen aus der Sozialversicherung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Anspruchsgrund begehrten. Daß eine Einschränkung auf Leistungen aus der Unfallversicherung nicht dem Antragswillen entsprach, ergibt sich deutlich auch aus dem Kopf der Eingabe, in dem die Kläger neben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Landesstelle Salzburg auch - was allerdings in der Übersetzung durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt unberücksichtigt blieb - die "Anstalt für Sozialversicherung Salzburg" und damit in allgemeiner Form einen weiteren Sozialversicherungsträger anführt. Der Argumentation des Berufungsgerichtes, es obliege dem Unfallversicherungsträger nicht, die Leistungsvoraussetzungen für einen Pensionsanspruch zu prüfen, ist entgegenzuhalten, daß eine solche Prüfung nicht die Voraussetzung für eine Pflicht zur Weiterleitung und damit für die Wirksamkeit der Antragstellung bildet. Bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Antrag auch auf Leistung durch einen anderen Versicherungsträger gerichtet ist, so treffen die Wirkungen des § 361 Abs 4 ASVG ein; die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen obliegt dann dem Versicherungsträger, der über den weiterzuleitenden Antrag zu entscheiden hat. Dies ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall der Versicherte bei einem Arbeitsunfall tödlich verunglückte, dies der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt schon aus der Unfallanzeige bekannt war und daher die Wartezeit als allgemeine Anspruchsvoraussetzung für Leistungen aus der Pensionsversicherung gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG entfiel. Bei aufrechtem Bestand des Versicherungsverhältnisses im Todesfall bestand daher jedenfalls Anspruch auf Leistungen aus der Pensionsversicherung. Es ist daher davon auszugehen, daß mit der am 7.10.1977 bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Salzburg eingelangten Eingabe auch eine wirksame Antragstellung auf Leistung von Hinterbliebenenpensionen durch die beklagte Partei gestellt wurde.
Gemäß § 86 Abs 1 Z 3 lit a ASVG fallen Hinterbliebenenpensionen mit Ausnahme solcher nach einem Pensionsempfänger mit dem Eintritt des Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird. Im Hinblick auf die Antragstellung am 7.10.1977 besteht daher der Anspruch der Erstklägerin auf Witwenpension sowie der Zweit- bis Fünftkläger auf Waisenpension ab dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten, sohin ab 3.8.1977. Für die Erstklägerin besteht dieser Anspruch ab diesem Zeitpunkt durchgehend, zumal Gründe, die einen Wegfall der Anspruchsberechtigung bedingen würden, nicht vorgebracht wurden. Auch hinsichtlich des am 5.2.1974 geborenen Zweitklägers, der im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Umständen, die der Anspruchsberechtigung entgegenstünden. Die Drittklägerin ist am 2.1.1962 geboren und vollendete das 18. Lebensjahr am 2.1.1980. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand der Anspruch auf die Waisenpension gemäß § 260 ASVG iVm § 252 Abs 1 Z 1 ASVG aufgrund des Gesetzes. Unbestritten ist darüber hinaus der Anspruch auf die Waisenpension für den der bescheidmäßigen Gewährung entsprechenden Zeitraum, sohin vom 19.1986 bis 31.1.1988. Umstände, die eine Verlängerung der Kindeseigenschaft über das 26.Lebensjahr hinaus (§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG aF) bedingen könnten, wurden nicht geltend gemacht. Ungeklärt blieb jedoch die Anspruchsberechtigung der Drittklägerin für die Zeit vom 1.2.1980 bis 31.8.1986. Der Viertkläger ist am 1.4.1966 geboren und vollendete das 18.Lebensjahr am 1.4.1984. Bis zum 30.4.1984 bestand daher Anspruch auf Waisenpension gemäß § 252 Abs 1 Z 1 ASVG. Für die Zeit vom 28.12.1985 bis 30.6.1986 (bescheidmäßige Gewährung durch die beklagte Partei) ist der Leistungsanspruch unbestritten. Ungeklärt blieben die Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 1.5.1984 bis 27.12.1985 sowie ab 1.7.1986. Die Fünftklägerin ist am 6.5.1969 geboren und vollendete das 18.Lebensjahr am 6.5.1987. Für die Zeit vom 28.12.1985 an wurde ihr Anspruch auf Gewährung der Waisenpension von der beklagten Partei anerkannt und im Verfahren wurden keine anspruchsbeendenden Gründe geltend gemacht. Der Anspruch der Fünftklägerin ist daher im Sinn eines gänzlichen Zuspruches spruchreif.
Für die vor dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Leistungsgewährung liegenden Zeiträume war das Begehren dem Grunde nach bestritten und auch die Leistungshöhe war nicht außer Streit gestellt. Gemäß § 89 Abs 2 ASGG war die Entscheidung diesbezüglich auf den Grund des Anspruches zu beschränken und es waren nach dieser Bestimmung vorläufige Zahlungen aufzutragen. Für die Zeit ab 28.12.1985 war, soweit die Zeiträume nicht von der Aufhebung betroffen waren die bescheidmäßig gewährte Leistung zuzusprechen, zumal deren Höhe im Verfahren unbestritten blieb.
Der Anspruch besteht daher für die Erst-, Zweit- und Fünftkläger durchgehend ab dem Tode des Versicherten. Für die Beurteilung des Anspruches der Dritt- und Viertkläger für die Zeit ab Vollendung des 18.Lebensjahres mit Ausnahme der Zeiträume, während der die bescheidmäßige Gewährung erfolgte, fehlen die erforderlichen Tatsachenfeststellungen. In diesem Punkt erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Da der Anspruch sämtlicher Kläger auf Kostenersatz hinsichtlich der mit Teilurteil zuerkannten Ansprüche vom Ausgang des Verfahrens über die noch offenen Anspruchsteile unabhängig ist, konnte der Kostenzuspruch im Teilurteil erfolgen.
Anmerkung
E26921European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00318.91.1112.000Dokumentnummer
JJT_19911112_OGH0002_010OBS00318_9100000_000