TE OGH 1991/11/12 10ObS286/91

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Reinhard Horner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sieglinde R*****, vertreten durch Dr.Karl Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, 1060 Wien, Linke Wienzeile 48-52, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juli 1991, GZ 13 Rs 49/91-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16. Jänner 1991, GZ 17 Cgs 170/89-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der in der Revision behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz wurde schon in der Revision geltend gemacht und vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen. Ein solcher Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (für Sozialrechtssachen SSV-NF 1/32, 3/115 uva) mit Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden. Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen, zumal darin nur auf das Schrifttum verwiesen, auf das aber in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes schon Bedacht genommen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG). Die in der Revision vertretenen Ansicht, es müsse entgegen der schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch auf die Lage des Wohnortes Bedacht genommen werden, weil gemäß § 255 Abs 3 ASVG auch die bisher ausgeübten Tätigkeiten in billiger Weise zu berücksichtigen seien und in dieses Regulativ der billigen Berücksichtigung nicht nur medizinische, sondern auch soziale Faktoren einflößen, überzeugt nicht. Der Wortlaut des Gesetzes bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß es hiebei nicht bloß auf die Art der Tätigkeiten, sondern auf andere Umstände, wie etwa den Ort ankommt, an dem sie ausgeübt wurden. Die Ansicht der Klägerin würde zu dem ungerechtfertigten Ergebnis führen, daß der Versicherte durch die Wahl des Beschäftigungsortes Einfluß auf das Entstehen des Pensionsanspruches nehmen könnte.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19 ua).

Anmerkung

E26932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00286.91.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19911112_OGH0002_010OBS00286_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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