TE OGH 1991/11/12 10ObS306/91

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Richard Horner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dusan O*****, vertreten durch Dr. Hanspeter Herle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 1991, GZ 34 Rs 232/90-66, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.April 1989, GZ 23 Cgs 231/88-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Der allein herangezogene Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz, die er bereits in seiner Berufung rügte und die vom Berufungsgericht nach eingehender Prüfung nicht für gegeben erachtet wurden. Solche Mängel können

nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,

SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535, SSV-NF 4/114 uva) mit Revision

nicht mehr geltend gemacht werden. Selbst wenn man den Umstand, daß entgegen der Bestimmung des § 87 Abs. 5 ASGG Sachverständige bestellt worden seien, abweichend von Lehre und Rechtsprechung (SSV-NF 2/8; Fasching in Tomandl, SV-System, 4.ErgLfg 728/16 f und in ZPR2 Rz 2315/3), die darin einen Verfahrensmangel erblicken, als Nichtigkeit werten wollte, wäre für den Revisionswerber nichts gewonnen, weil auch Nichtigkeiten, die das Berufungsgericht verneint hat, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger durch einen ihm im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet, sodaß schon aus diesem Grund kein Anlaß zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit besteht. Die verzeichnete Pauschalgebühr von 1.500 S steht schon deshalb nicht zu, weil gemäß § 80 ASGG unter anderem Rechtsmittelschriften von den Gerichtsgebühren befreit sind.

Anmerkung

E27826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00306.91.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19911112_OGH0002_010OBS00306_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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