Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Reinhard Horner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermann L*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.August 1991, GZ 13 Rs 80/91-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. März 1991, GZ 18 Cgs 31/91-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das vom Erstgericht im zweiten Rechtsgang gefällte Urteil, mit dem das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.12.1989 gerichtete Klagebegehren neuerlich abgewiesen wurde.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Kläger aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Der Revisionswerber behauptet zunächst einen Mangel des Verfahrens erster Instanz (nämlich die Unterlassung der Einvernahme der behandelnden Ärztin), den das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und der daher nach ständiger Rechtsprechung mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl 1990, 535 jeweils mit ausführlicher Begründung uva).
Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie zu demselben Beweisthema einzuholen war, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 66 zu § 503; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91).
Soweit der Kläger im Hinblick auf die Unterlassung der Einholung eines von ihm in erster Instanz beantragten berufskundlichen Gutachtens wie bereits in der Berufung die Unvollständigkeit der Sachverhaltsgrundlagen wegen Fehlens von Feststellungen über die Anforderungen in den Verweisungsberufen bemängelt, führt er inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) eine Rechtsrüge aus (10 Ob S 340/90, 10 Ob S 15/91, 10 Ob S 33/91 ua). Diese Ausführungen sind zulässig, aber nicht berechtigt (§ 48 ASGG). Sind die Anforderungen in Verweisungsberufen offenkundig - und dies muß auf Grund der besonderen Zusammensetzung der sozialgerichtlichen Senate bei weitverbreiteten Tätigkeiten, deren Anforderungen allgemein bekannt sind, angenommen werden -, dann bedarf es solcher Feststellungen nicht (SSV-NF 2/109; 10 Ob S 15/91, 10 Ob S 33/91 ua). Daß der am 25.4.1942 geborene Kläger, der keinen Beruf erlernte und als Hilfsarbeiter beschäftigt war, angesichts des medizinischen Leistungskalküls noch auf eine Reihe von Berufen wie etwa die vom Erstgericht angenommenen verwiesen werden kann, ist evident.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da der Kläger im Revisionsverfahren durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten wird, ist er durch Kosten dieses Verfahrensabschnittes nicht belastet, sodaß die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit schon deshalb nicht gegeben sind (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
Anmerkung
E26923European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00315.91.1112.000Dokumentnummer
JJT_19911112_OGH0002_010OBS00315_9100000_000