TE OGH 1991/11/12 10ObS317/91

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Veröffentlicht am 12.11.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Reinhard Horner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Pelagia D*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Georg Christian Auteried, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 34 Rs 82/91-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. November 1990, GZ 13 Cgs 86/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der beklagten ALLGEMEINEN UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT vom 11. 4. 1990 wurde der Antrag der Klägerin vom 8. 3. 1990 auf Erhöhung der bisher gewährten Dauerrente von 20 vH der Vollrente wegen Folgen des Arbeitsunfalles vom 3. 10. 1983 gemäß § 183 ASVG abgewiesen, weil nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung im Zustand der Unfallfolgen keine wesentliche Änderung eingetreten sei.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren auf Gewährung einer höheren Dauerrente ab, weil sich der Zustand der Klägerin gegenüber jenem vom 28. 8. 1985 (Gewährungsgutachten) nicht verschlechtert habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, insbesondere auch die Feststellung, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach wie vor nur 20 vH betrage, als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung. Insofern die Klägerin in ihrer Rechtsrüge meine, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 vH, sei die Rechtsrüge nicht gehörig ausgeführt, weil sie nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgehe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Mängelrüge beschäftigt sich ausschließlich mit angeblich dem Erstgericht unterlaufenen Verfahrensmängeln betreffend die ärztliche Begutachtung. Das Vorliegen dieser Mängel wurde vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint, weshalb diese Mängel mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva). Ob außer dem bereits vorliegenden ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wäre, ist im übrigen eine Frage der Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (Fasching, ZPR2 Rz 1910; Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 66 zu § 503; 10 Ob S 22/91, 10 Ob S 86/91 ua). Auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/160 ua). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua).

Was den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) betrifft, so hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge insofern nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, als sie eine nicht festgestellte Verschlimmerung der Unfallsfolgen zu Grunde legte; im Gegensatz dazu hatte das Erstgericht festgestellt, daß die (medizinische) Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nach wie vor nur 20 vH betrage. Damit wurde die Rechtsrüge in der Berufung nicht in bezug auf irgendeine Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt; das Berufungsgericht hatte aus diesem Grund die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht nicht zu überprüfen. Schon deshalb ist der geltend gemachte Revisionsgrund nicht gegeben (SSV-NF 1/28 ua). Daß die Frage, inwieweit die Erwerbsfähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, zum Tatsachenbereich gehört, entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 3/128 uva, zuletzt etwa 10 Ob S 24/91, 10 Ob S 101/91). Davon abgesehen beschränkt sich die in der Revision enthaltene Rechtsrüge abermals auf die Behauptung, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit "mindestens" 30 vH betrage.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E26922

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:010OBS00317.91.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19911112_OGH0002_010OBS00317_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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