Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Michael H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Walter B*****, vertreten durch Dr. Josef Fauland-Klauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen 500.000 DM sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 28. Juni 1991, GZ 2 R 151/91-4, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 15. Mai 1991, GZ 27 Nc 634/91-2, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Grund einer im Auslande errichteten notariellen Urkunde bewilligte das Erstgericht zur Hereinbringung von 500.000 DM sA die Exekution durch Pfändung der Ersteherrechte des Verpflichteten, die diesem aus dem in einem Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichtes Eibiswald erteilten Zuschlag zustünden.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß mit der Maßgabe, daß das im Beschluß des Erstgerichtes unrichtig angeführte Aktenzeichen und der Name des Verpflichteten des Zwangsversteigerungsverfahrens richtiggestellt wurden. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Ungeachtet dieses Ausspruches ist jedoch der von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unabhängig vom Vorliegen einer iSd § 528 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 83 Abs 3 EO ist zwar bei einer Exekution nach den §§ 79 EO f auf Grund ausländischer Exekutionstitel gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution erhobenen Rekurs ein weiterer Rekurs
(= Revisionsrekurs) nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen erstgerichtlichen Beschluß zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung ist aber nach der von der Lehre gebilligten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur anzuwenden, wenn sich der Revisionsrekurs gegen die Bewilligung oder Verweigerung der Exekution an sich richtet, wenn also das Thema der Beschwerde mit dem Umstand zusammenhängt, daß die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels beantragt wurde. Steht nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzuges in Frage, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht zum Tragen (EvBl 1962/216 = JBl 1962, 98; EFSlg. 44.216; RZ 1989/3; zuletzt 3 Ob 69/90; V. Hoyer-Loewe in Heller-Berger-Stix EO4 888).
Anmerkung
E26817European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00092.91.1113.000Dokumentnummer
JJT_19911113_OGH0002_0030OB00092_9100000_000