Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der (richtig) Pflegschaftssache für die mj. Kinder 1) Sophie G*****, und 2) Julia G*****, in Obsorge der Mutter Dr. Iris M*****, diese vertreten durch Dr. Karl Margreiter u.a., Rechtsanwälte in Salzburg, welche bisher als verpflichtete Partei des vom Vater Dr. Rüdiger G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger u.a., Rechtsanwälte in Hallein, beantragten Exekutionsverfahrens bezeichnet wurde, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 8. August 1991, GZ 22 R 308, 314/91-7, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird gemäß § 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der im Revisionsrekurs enthaltene Hinweis, ein Besuchsrecht sei nicht nach § 355 EO, sondern nach § 19 AußStrG durchzusetzen (EvBl. 1983/15 = SZ 55/141), trifft zwar zu, wurde aber von den Vorinstanzen in der Sache ohnedies beachtet, indem jeweils zum Kindeswohl Stellung genommen wurde. Unrichtig war freilich das Anlegen von zwei Exekutionsakten; alle bisher zu E 852/91 und E 1633/91 des Erstgerichtes einjournalisierten Aktenstücke sind vielmehr Teil des Pflegschaftsverfahrens und hätten daher in den Pflegschaftsakt gehört.
Anmerkung
E27395European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB01084.91.1113.000Dokumentnummer
JJT_19911113_OGH0002_0030OB01084_9100000_000