Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Johanna B*****, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr ua, Rechtsanwälte in Liezen, wider die verpflichtete Partei Dipl.Ing. Dr. Helmut B*****, vertreten durch Dr. Maria Schmegner, Rechtsanwältin in Rottenmann, wegen S 53.418,47 sA ua, infolge der Revisionsrekurse und des Rekurses der verpflichteten Partei gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 23. September 1991, GZ R 720-722/91-140, R 818/91-141, R 819-822/91-142, R 823-826/91-143, R 827-829/91-144 und R 830-833/91-139, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 4. Juli 1991, GZ E 5053/89-100, zurückgewiesen und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Rottenmann vom 12. August 1991, GZ E 5053/89-117, 118, 119 und 121 sowie vom 19. August 1991, GZ E 5053/91-125, zur Gänze bestätigt wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsrekurse und der Rekurs werden zurückgewiesen. Über den Rechtsmittelwerber wird eine Mutwillensstrafe von S 3.000,-- verhängt.
Text
Begründung:
Zur Hereinbringung vollstreckbarer Geldforderungen der betreibenden Partei ist gegen den Verpflichteten rechtskräftig die Exekution durch die Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft bewilligt worden.
Das Erstgericht hat
1. am 4. Juli 1991 den Versteigerungstermin für 21. August 1991 anberaumt,
2. am 12. August 1991 die Exekution zur Hereinbringung weiterer vollstreckbarer Rentenforderungen und von Kosten durch Beitritt zur anhängigen Zwangsversteigerung bewilligt,
3. am 12. August 1991 einen Antrag des Verpflichteten abgewiesen, die "Nichtigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens" auszusprechen,
4. am 12. August 1991 eine Beschwerde des Verpflichteten nach § 68 EO zurückgewiesen und seine Anträge abgewiesen, die Zwangsversteigerung aufzuschieben, alle bereits vollzogenen Exekutionsakte aufzuheben und den Versteigerungstermin abzuberaumen,
5. am 12. August 1991 den Antrag des Verpflichteten abgewiesen, die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens und des Versteigerungstermines zu löschen und ausgesprochen, daß über seinen Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der Liegenschaft im Grundbuchsverfahren zu entscheiden sei,
6. am 19. August 1991 den Versteigerungstermin vom 21. August 1991 abberaumt und den die Versteigerungsbedingungen feststellenden Beschluß vom 21. Mai 1991 dahin berichtigt, daß das Gesamtflächenmaß der zu versteigernden Liegenschaft 4.153 ha (und nicht 8.1368 ha) beträgt.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß zu 1. mit dem Ausspruch zurück, daß der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Beschwer durch die Abberaumung des Versteigerungstermines vom 21. August 1991 weggefallen sei, und gab den gegen die Beschlüsse zu 2. bis 6. erhobenen Rekursen des Verpflichteten mit den Aussprüchen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei, nicht Folge.
Die vom Verpflichteten erhobenen Rechtsmittel sind tatsächlich nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Bekämpfung des den Rekurs zurükweisenden Beschlusses des Rekursgerichtes ist zwar nicht jedenfalls unzulässig, doch fehlt es an der Voraussetzung des nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs 1 EO, der jede Anfechtung eines Beschlusses des Rekursgerichtes davon abhängig macht, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit der dort umschriebenen erheblichen Bedeutung abhängt. Dies ist nicht der Fall, weil nach der Abberaumung des Versteigerungstermines vom 21. August 1991 das Rekursgericht in Beachtung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom Wegfall einer Beschwer ausgehen konnte (JBl 1961, 605; JBl 1977, 650; MietSlg 34.826; MietSlg 38.836 uva). Daß inzwischen ein neuer Termin zur Versteigerung der Liegenschaft anberaumt wurde, kann eine bloß theoretisch-abstrakte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des abberaumten Versteigerungstermines nicht rechtfertigen.
Alle übrigen Revisionsrekurse sind, worauf das Rekursgericht zutreffend in seinem Ausspruch hingewiesen hat, jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht in diesen Fällen den angefochtenen erstrichterlichen Beschluß jeweils zur Gänze bestätigt hat. Eine Ausnahme, daß dennoch ein weiterer Rechtszug nicht abgeschnitten ist, liegt nicht vor (§ 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
In der Entscheidung vom 28. August 1991 zu 3 Ob 85, 86/91 hat der Oberste Gerichtshof auf diese Verfahrensrechtslage und im besonderen darauf hingewiesen, daß der Rechtsmittelausschluß die Bekämpfung zur Gänze bestätigender Beschlüsse des Rekursgerichtes abgesehen von den nicht vorliegenden Ausnahmen nicht gestattet.
Wenn der Verpflichtete ungeachtet dieser seiner Vertreterin am 19. September 1991 zugestellten Entscheidung und trotz Rechtsbelehrung darauf bestanden hat, daß am 17. Oktober 1991 erneut unzulässige Revisionsrekurse überreicht wurden, ist die Annahme gerechtfertigt, daß diese Rechtsmittel mutwillig und nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurden. Nach dem § 528 Abs 4 ZPO hat der Oberste Gerichtshof gegen den Rechtsmittelwerber auf eine angemessene Mutwillensstrafe zu erkennen.
Anmerkung
E27380European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00100.91.1113.000Dokumentnummer
JJT_19911113_OGH0002_0030OB00100_9100000_000