Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Landeshauptstadt Linz, vertreten durch OMR Dr.Irene Jodl, Linz, Hauptstraße 1-5, wider die verpflichtete Partei Johann H*****, vertreten durch Dr.Alfred Windhager, Rechtsanwalt in Linz, wegen 81.126,88 S, infolge (Revisions-)Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 7.Oktober 1991, GZ 1 R 113-115/91-20, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems vom 5.Juni 1991, GZ E 831/91-1, vom 17.Juli 1991, GZ E 831/91-6, und vom 13.August 1991, GZ E 831/91-9, bestätigt und ein gegen den zuerst genannten Beschluß erhobener weiterer Rekurs zurückgewiesen wurde, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der (Revisions-)Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten auf Grund eines Rückstandsausweises zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 161.390,96 S (später eingeschränkt auf 81.126,88 S) die Fahrnisexekution und die Forderungsexekution gemäß § 294a EO. Vor Zustellung der Exekutionsbewilligung brachte der Verpflichtete beim Erstgericht einen Schriftsatz ein, in dem er gegen die Exekutionsbewilligung näher ausgeführte "Einwendungen" erhob und verschiedene Anträge stellte. Der Schriftsatz war nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben. In der Folge erklärte über Aufforderung des Erstgerichtes der Rechtsanwalt, dem der Verpflichtete Prozeßvollmacht erteilt hat, in einem gesonderten, von ihm unterschriebenen Schriftsatz, daß der erste Schriftsatz "laut Auskunft" des Verpflichteten "als Rekurs bewertet werden kann".
Nachdem dem Verpflichteten die Exekutionsbewilligung zugestellt worden war, erhob er in einem innerhalb von 14 Tagen beim Erstgericht eingelangten, von seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz neuerlich Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung.
Mit zwei weiteren Beschlüssen, gegen die der Verpflichtete mit der Unterschrift seines Rechtsanwaltes versehene Rekurse erhob, wies das Erstgericht mehrere Anträge, die der Verpflichtete im Zuge des Exekutionsverfahrens gestellt hatte, ab oder zurück.
Das Rekursgericht gab dem ersten Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung und seinen Rekursen gegen die beiden anderen Beschlüsse nicht Folge und wies den zweiten Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung zurück, wobei es hiezu aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Zurückweisung begründete es damit, daß das Rekursrecht des Verpflichteten durch den ersten Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung konsumiert gewesen sei, was den zweiten Rekurs unzulässig mache.
Der vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene (Revisions-)Rekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der gemäß § 78 EO - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO abgesehen - auch in Exekutionssachen anzuwenden ist (zur Rechtslage seit der WGN 1989 3 Ob 140/90, 3 Ob 40/91 ua, vgl zur früheren, insoweit jedoch vergleichbaren Rechtslage SZ 57/42 uva), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Soweit der Revisionsrekurs des Verpflichteten sich dagegen richtet, daß seinen Rekursen gegen die Exekutionsbewilligung und die beiden anderen Beschlüsse des Erstgerichtes nicht Folge gegeben wurde, ist er daher gemäß der angeführten Bestimmung jedenfalls unzulässig, weil das Rekursgericht in diesen Punkten die angefochtenen erstrichterlichen Beschlüsse zur Gänze bestätigt hat und der im Gesetz vorgesehene Ausnahmetatbestand nicht gegeben ist. Ist der Revisionsrekurs aber schon gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (3 Ob 140/90; 3 Ob 20/91; 3 Ob 40/91 ua).
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist zwar bei einem Entscheidungsgegenstand, der an Geld oder Geldeswert 50.000 S übersteigt, bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (Petrasch in ÖJZ 1989, 751; 8 Ob 7/90; 8 Ob 522/91 ua). Für diesen Rekurs gelten gemäß § 528 Abs 3 ZPO (in Exekutionssache iVm § 78 EO) sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision. Es ist daher auch § 506 Abs 1 Z 5 ZPO anzuwenden, wonach bei einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzuführen sind, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes (hier: des Rekursgerichtes) nach § 502 Abs 1 ZPO (hier: nach § 528 Abs 1 ZPO) die Revision (hier: der Rekurs) für zulässig erachtet wird. Im Rekurs des Verpflichteten wird hiezu nur vorgebracht, daß das Rekursgericht den (zweiten) Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung zu Unrecht zurückgewiesen habe, weil die Rekursfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil der Rekurs nicht als verspätet, sondern als unzulässig zurückgewiesen wurde. Hiezu hat der Verpflichtete aber eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht geltend gemacht, weshalb sein gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobener Rekurs gemäß dessen Ausspruch nicht nach dem maßgebenden § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist.
Anmerkung
E27389European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00106.91.1113.000Dokumentnummer
JJT_19911113_OGH0002_0030OB00106_9100000_000