Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter F*****, vertreten durch Dr. Ullrich Polley und Dr. Helmut Sommer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Maria SCH*****, vertreten durch Dr. Werner Bartlmä, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Herausgabe (Streitwert S 165.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 23. August 1991, GZ 40 R 24/91-9, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs. 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs. 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Die durch eine Zurückhaltung bewirkte Verzögerung des Verkaufes eines Kraftfahrzeuges verursacht lediglich einen in Geld ausgleichbaren Vermögensschaden; ein solcher ist aber nicht "unwiederbringlich" als Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung iSd § 381 Z 2 EO (SZ 55/78). Es entspricht auch ständiger Rechtsprechung, daß eine sich mit dem im Prozeß verfolgten Ziel deckende einstweilige
Verfügung - mangels sondergesetzlicher Ausnahmen - nur unter den Voraussetzungen des § 381 Z. 2 EO erlassen werden kann (SZ 19/332; ÖBl. 1974, 14; JBl. 1988, 112 uva). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage ist der Revisionsrekurs nicht zulässig; er ist aber auch deshalb zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der 14tägigen Rekursfrist des § 402 Abs. 1 EO erhoben wurde.
Anmerkung
E27781European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01613.91.1114.000Dokumentnummer
JJT_19911114_OGH0002_0070OB01613_9100000_000