TE OGH 1991/11/14 7Ob1599/91

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Veröffentlicht am 14.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Emil T*****, vertreten durch Dr. Johann Paul Cammerlander, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Susanna T*****, und 2.) Ruth T*****, beide vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. Juli 1991, GZ 2 a R 312/91-19, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Die vom Revisionswerber geltend gemachten Verfahrensmängel bzw. Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor.

Nur außerhalb des Bereiches des Kündigungsschutzes kann ein Erlöschen des Bestandverhältnisses durch den Tod des Bestandnehmers vereinbart werden (vgl. MietSlg. 23.477, Würth in Rummel ABGB2 § 1116 a Rz 1). § 14 Abs. 2 bis 4 MRG sieht wie schon zuvor § 19 Abs. 2 Z 11 MG eine kraft Gesetzes, also auch ohne Willen der Beteiligten eintretende Sonderrechtsnachfolge in das Hauptmietverhältnis über eine Wohnung mit dem Tod des Hauptmieters vor, sofern die Begünstigten nicht rechtzeitig erklären, nicht eintreten zu wollen. Ein Verzicht auf das Eintrittsrecht im vorhinein durch den Mieter ist unwirksam (vgl. Würth-Zingher, Wohn- und Mietrecht19 § 14 MRG Rz 9 und 14 mwN). Die zu § 19 Abs. 2 Z 11 MG in diesen Fragen ergangene Judikatur wird vom Obersten Gerichtshof zur nunmehrigen Gesetzeslage aufrecht erhalten.

Anmerkung

E27782

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01599.91.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19911114_OGH0002_0070OB01599_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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