Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Rudolf Bazil, Rechtsanwalt in Wien, der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1.) Silvia P*****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Dr. Volker K*****, und 3.) Lieselotte T*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Kurt D*****, vertreten durch Dr. Christian Bobek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert gemäß § 16 GGG S 6.000,--, gemäß § 10 RAT S 51.000,--) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 18.April 1991, GZ 48 R 245/91-32, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 3.März 1991, GZ 5 C 527/90m-23, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt gegenüber dem Beklagten die Feststellung, daß hinsichtlich der Wohnung H*****gasse 58/2/10 ein Mietverhältnis bestehe und daß er als ideeller Miteigentümer von 440/10.000-Anteilen an der Gesamtliegenschaft, auf der sich das Bestandobjekt befinde, berechtigt sei, die Mietrechte an dieser Wohnung auf den jeweiligen Erwerber der Liegenschaftsanteile zu übertragen.
Mit Beschluß vom 3.3.1991 (ON 23) erklärte das Erstgericht die Nebenintervention der Silvia P*****, des Dr. Volker K***** und der Dr. Lieselotte T***** für zulässig. Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Beklagten wurde vom Rekursgericht unter Berufung auf § 18 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen. Es setzte den Wert des Entscheidungsgegenstandes als mit S 50.000,-- übersteigend fest und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für unzulässig (ON 32).
Die Zurückweisung des dennoch vom Beklagten erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Erstgericht (ON 36) behob das Rekursgericht mit Beschluß vom 3.9.1991 (ON 40), setzte den Wert des Entscheidungsgegenstandes wiederum als mit S 50.000,-- übersteigend fest und erklärte neuerlich, daß ein Rekurs gegen diese Entscheidung jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Beklagten gegen die Zurückweisung seines Rekurses gegen die Zulassung der oben angeführten Personen als Nebenintervenienten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist tatsächlich unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 18 Abs. 4 ZPO ist die abgesonderte Bekämpfung eines Beschlusses, mit der Parteien als Nebenintervenienten zugelassen werden, unzulässig. Ein dagegen erhobener Rekurs ist daher zurückzuweisen (vgl. SZ 8/148; JBl. 1977, 99, zuletzt 5 Ob 565/88). Die Bewertung durch das Rekursgericht nach § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO diente dem hier nicht zum Tragen kommenden Fall, daß in Wirklichkeit das Erstgericht nicht nur über die Zulassung einer Partei als Nebenintervenient entschieden hat. Das absolut unzulässige Rechtsmittel der beklagten Partei gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes war daher in Übereinstimmung mit der Rechtsmeinung des Erstgerichtes zurückzuweisen.
Anmerkung
E26875European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00622.91.1114.000Dokumentnummer
JJT_19911114_OGH0002_0070OB00622_9100000_000