TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/17 2002/18/0186

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Veröffentlicht am 17.01.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/09 Internationales Privatrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/03 Personenstandsrecht;

Norm

ABGB §146;
ABGB §165 Abs1;
ABGB §43;
IPRG §9 Abs1;
NÄG 1938 §8;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Dkfm. Bernhard L-W, geboren am 8. Februar 1960, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger und Dr. Alexander Hacker, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Mirabellplatz 6/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 2. Juli 2002, Zl. III-14/7/00, betreffend Ablehnung einer Eintragung in einen Reisepass, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg (der Erstbehörde) vom 27. März 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme der Titelbezeichnung "Prinz zur" in dem am 15. März 2000 auf den Namen "Dkfm. Bernhard L-W" ausgestellten Reisepass gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, StGBl. Nr. 211, über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden, (Adelsaufhebungsgesetz) iVm der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18. April 1919, StGBl. Nr. 237, über die Aufhebung des Adels und gewisser Titel und Würden, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 11. April 2000.

2. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 2. Juli 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung bzw. im ergänzenden Berufungsverfahren im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbehörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens lediglich Rechtsmeinungen eingeholt, nicht jedoch die entsprechenden Sachverhalte ermittelt hätte. Die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ließe insbesondere den am 9. November 1918 dem Großvater des Beschwerdeführers, Alfred Graf und Edler Herr zur L-W, durch Leopold Fürst zur L verliehenen Titel eines Prinzen zur L-W unter gleichzeitiger Anerkennung als Agnaten des fürstlichen Hauses L unerwähnt. Weiters läge im Akt keine öffentliche Urkunde ein, welche bestätigte, dass Alfred Prinz zur L am 3. April 1919 österreichischer Staatsangehöriger gewesen wäre. Die Erstbehörde hätte keine Bemühungen um eine Sachverhaltsklärung zur Staatsbürgerschaft des Alfred Prinz zur L-W im Jahr 1919 unternommen. Mit der genannten Agnatenstellung wäre die Zugehörigkeit zum Fürstentum L und damit zu einem Mitglied des Bundesstaates des Deutschen Reiches begründet worden. Auch für den Fall, dass Alfred Prinz zur L-W am 9. November 1918 noch österreichischer Staatsangehöriger gewesen wäre, wäre diese Staatsangehörigkeit mit Ende des Krieges und der damit zeitlich zusammenhängenden Auflösung der k.u.k. Monarchie erloschen. Weiters existierte keine Urkunde, welche die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in Bezug auf die österreichische Staatsangehörigkeit des Genannten am 3. April 1919 für sich hätte. Die Frage von dessen Staatsbürgerschaft zu diesem Zeitpunkt wäre eine Vorfrage, die von der Erstbehörde als für die Namensführung maßgebende Frage selbstständig zu beurteilen wäre.

Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass, wie schon die Erstbehörde in ihrem Bescheid (vom 27. März 2000) ausgeführt habe, bereits im Namensfeststellungsverfahren betreffend den Vater des Beschwerdeführers, Dr. Alfred L, geboren 1922 in G, mit Bescheid vom 21. Oktober 1959 festgestellt worden sei, dass der Familienname richtig "L-W" zu lauten habe.

Auf Grund des Berufungsvorbringens sei im Weg eines Amtshilfeersuchens ein Gutachten des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung (Abteilung Staatsbürgerschaft) zur Frage der staatsbürgerschaftlichen Verhältnisse des Großvaters des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Adelsaufhebungsgesetzes eingeholt worden. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens sei die Person, die für die vom Beschwerdeführer angestrebte Namensführung relevant sei, nämlich dessen Großvater Alfred L-W, am 6. Februar 1898 als ehelicher Sohn des "Erlauchten Reichsgrafen Alfred Graf und Edler zur L-B-W" in S geboren worden und habe dieser - nach den im Akt befindlichen heimatrechtlichen Unterlagen der Gemeinde Wien - durch Abstammung nach seinem Vater gemäß § 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 1863, RGBl. Nr. 105/1863, betreffend die Regelung der Heimatverhältnisse (Heimatgesetz - HG) das Heimatrecht in der Gemeinde Wien erlangt. Daraus sei abzuleiten, dass der Großvater des Beschwerdeführers gemäß § 28 ABGB mit seiner Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben habe, weil diese gemäß § 2 HG Bedingung für die Erlangung des Heimatrechtes in Wien gewesen sei. Schon dieser Umstand widerlege das Berufungsvorbringen, wonach keine Urkunde existierte, welche die Vermutung der österreichischen Staatsbürgerschaft des Großvaters des Beschwerdeführers zum fraglichen Zeitpunkt für sich hätte.

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass mit der Anerkennung von dessen Großvater als Agnaten des fürstlichen Hauses L der Verlust der von diesem bis dahin innegehabten österreichischen Staatsbürgerschaft verbunden gewesen wäre, sei auf Grund des angeführten Gutachtens zu entgegnen, dass es nach den damals anzuwendenden Bestimmungen des ABGB keine eigenen Staatsbürgerschafts-Verlusttatbestände gegeben habe, sondern diesbezüglich auf die Auswanderungsgesetze verwiesen worden sei. Im sogenannten Auswanderungspatent aus 1832 seien als Auswanderer jene Untertanen anzusehen gewesen, die Österreich mit der Absicht verlassen hätten, nicht wieder zurückzukehren. Ein Verlust der Staatsbürgerschaft sei nicht nur an das tatsächliche Verlassen des Staatsgebietes gebunden gewesen, sondern habe auch eine Bewilligung der Entlassung aus dem Staatsverband oder eine Verurteilung wegen unbefugter Auswanderung - also einen konstitutiven Rechtsakt - vorausgesetzt. Demnach sei der Verlust der Staatsbürgerschaft zumindest an die faktische Auswanderung gebunden gewesen. Diese faktische Auswanderung werde weder in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers noch in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Rechtsgutachten des Prof. Dr. G von U behauptet. Vielmehr werde im Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass der Großvater des Beschwerdeführers auch im Zeitpunkt seiner Aufnahme als Agnat in das fürstliche Haus L in Österreich gelebt habe.

Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Großvater spätestens mit der Auflösung der österreichischungarischen Monarchie die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hätte, weil es zu einem nicht mehr existierenden Staat keine Staatsbürgerschaft geben könnte, sei entgegenzuhalten, dass mit dem Beschluss über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt vom 30. Oktober 1918 die altösterreichische Rechtsordnung und damit auch die staatsbürgerschafts- und heimatrechtlichen Vorschriften in die Rechtsordnung des Staates Deutschösterreich übergeleitet worden seien. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das deutschösterreichische Staatsbürgerschaftsrecht, StGBl. Nr. 91/1918, seien alle in einer deutschösterreichischen Gemeinde heimatberechtigten Personen zu Staatsbürgern erklärt worden. Somit habe der Großvater des Beschwerdeführers die (deutsch)österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten und sei daher auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Adelsaufhebungsgesetzes am 3. April 1919 im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen.

Auf Grund der auf das Gutachten der Niederösterreichischen Landesregierung (Abteilung Staatsbürgerschaft) gestützten Feststellungen gelange die belangte Behörde zur abschließenden Beurteilung, dass der Großvater des Beschwerdeführers, Alfred L-W, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Adelsaufhebungsgesetzes österreichischer Staatsbürger gewesen sei. Das Berufungsvorbringen bzw. ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht geeignet gewesen, die belangte Behörde von dessen Standpunkt zu überzeugen.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde bringt vor, dass der Großvater des Beschwerdeführers nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung mit 11. August 1919 rechtmäßig die Adelsbezeichnung "Prinz zur" als Namensbestandteil geführt habe und im Zeitpunkt der Geburt des Vaters des Beschwerdeführers, Alfred L-W, am 22. August 1922 dessen Name daher richtig "Prinz zur L-W" gelautet habe. Davon abgeleitet sei der vollständige Name des Beschwerdeführers "Bernhard Prinz zur L-W" und dieser Name in seinen Reisepass einzutragen. Mit der Anerkennung seiner Agnatenstellung im fürstlichen Haus "L" sei der Großvater des Beschwerdeführers Angehöriger dieses Fürstentums geworden und hätten für ihn die weitreichenden Befugnisse eines Monarchen gegolten, womit die Unterordnung unter eine fremde Staatsgewalt nicht vereinbar gewesen sei und daher auf ihn die Vorschriften des (österreichischen) Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, des Heimatgesetzes aus dem Jahr 1863 und des Auswanderungspatentes aus dem Jahr 1832 nicht anwendbar gewesen seien. Für Angehörige der regierenden Häuser bzw. Familien habe sowohl in der k. u.k. Monarchie als auch in den Fürstentümern des Deutschen Reiches ein Fürstenrecht gegolten, das nur zum Teil kodifiziert worden sei und in wesentlichen Bereichen gewohnheitsrechtlich und völkerrechtlich Geltung besessen habe. Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Adelsaufhebungsgesetzes am 3. April 1919 und bei Inkraftttreten der Weimarer Reichsverfassung am 11. August 1919 sei der Großvater des Beschwerdeführers somit allein deutscher Staatsangehöriger gewesen, und es sei die Ansicht der belangten Behörde, dass der Großvater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft auch nach der Anerkennung als Agnat des fürstlichen Hauses "L" und Verleihung des Titels "Prinz zur" behalten habe, nicht richtig. Aber selbst wenn man vom Vorliegen von dessen Doppelstaatsbürgerschaft am 3. April 1919 ausginge, wäre mit Inkrafttreten des Staatsvertrages vom St. Germain vom 10. September 1919 der Großvater des Beschwerdeführers nicht mehr österreichischer Staatsbürger, sondern nur mehr deutscher Staatsangehöriger gewesen, sodass auch in diesem Fall auf ihn das Adelsaufhebungsgesetz nicht anwendbar gewesen und sein rechtmäßigerweise geführter Name für das Namensrecht seines Sohnes, des Vaters des Beschwerdeführers, maßgebend gewesen sei.

2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

2.1. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839 idF BGBl. Nr. 507/1995 (PassG), werden Form und Inhalt der Reisepässe entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers (für Inneres; vgl. § 26 leg. cit.) im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt.

Nach § 1 der auf Grund dieser Verordnungsermächtigung erlassenen Verordnung, BGBl. Nr. 861/1995, werden gewöhnliche Reisepässe (im Sinn des § 3 Abs. 1 Z. 1 PassG) nach dem Muster der Anlage A (der Verordnung) ausgestellt. Dieser Anlage gemäß sind folgende, auf die Identität des Passinhabers bezogene Daten einzutragen: "Name", "Vorname", "Geschlecht", "Staatsangehörigkeit Österreich", "Geburtsdatum", "Geburtsort", "Wohnort", "Personsbeschreibung" und "Besondere Kennzeichen".

Nach § 4 PassG dürfen gewöhnliche Reisepässe nur für Personen ausgestellt werden, die die (österreichische) Staatsbürgerschaft besitzen.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 PassG sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn der Passwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag.

Unter "Identität" im Sinn dieser Bestimmung wird die einwandfreie Feststellung von Namen und Geburtsdatum jener Person zu verstehen sein, für die der beantragte Reisepass ausgestellt werden soll. Diesbezüglich obliegt dem Passwerber die Beweislast (arg. "nachzuweisen"; vgl. Szirba-Grosinger-Marth, Passgesetz3 (Juridica-Verlag Wien(, Anm. zu § 14, 117).

2.2. Gemäß § 13 Abs. 1 IPR-Gesetz ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.

Nach § 9 Abs. 1 leg. cit. ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört, und ist, wenn eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft hat, diese maßgebend.

In den Verwaltungsakten erliegt die - vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. August 1997 vorgelegte - Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises vom 20. Juni 1960, die den am 8. Februar 1960 geborenen Beschwerdeführer kraft dessen Abstammung von dem am 22. August 1922 geborenen Alfred Karl L-W als österreichischen Staatsbürger ausweist. Die Beschwerde behauptet nicht, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft verloren habe. Für die weitere Beurteilung ist daher davon auszugehen, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. (Im Übrigen wäre gemäß § 4 PassG die Ausstellung des Reisepasses an eine Person, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, unzulässig.)

Die Frage der zulässigen Namensführung des Beschwerdeführers ist daher nach österreichischem Recht zu beurteilen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die hg. Erkenntnisse vom 13. Juni 1984, Zl. 83/01/0290, und vom 23. Februar 1995, Zl. 93/18/0509).

2.3. Das Recht zur Führung eines Familiennamens kraft Abstammung entsteht mit der Geburt (vgl. dazu etwa Aicher in Rummel, ABGB-Kommentar3, § 43 ABGB Rz 5). Nach § 146 ABGB in der im Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers (am 8. Februar 1960) geltenden Fassung erlangten Kinder ehelicher Abstammung den Namen ihres Vaters, nach § 165 Abs. 1 leg. cit. uneheliche Kinder den Geschlechtsnamen ihrer Mutter.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer seinen Familiennamen mit dem Bestandteil "Prinz zur" von seinem am 22. August 1922 geborenen Vater und dieser den Familiennamen nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Namensrecht von dessen Vater ableite. Für die vorliegende Beurteilung ist daher darauf abzustellen, welchen Familiennamen der Vater des Beschwerdeführers am 8. Februar 1960 zulässigerweise geführt hat.

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der belangten Behörde, dass in einem Namensfeststellungsverfahren mit Bescheid (des Bundesministers für Inneres; vgl. dessen Schreiben vom 8. Juni 1999) vom 21. Oktober 1959 festgestellt wurde, dass der Familienname des Vaters des Beschwerdeführers, Dr. Alfred L, richtig "L-W" zu lauten habe, und behauptet nicht, dass es nach diesem Bescheid zu einer behördlichen Änderung dieses Familiennamens gekommen sei.

Gemäß § 8 des im Hinblick auf § 2 R-ÜG, StGBl. Nr. 6/1945, im Zeitpunkt dieser Namensfeststellung geltenden Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Jänner 1938, dRGBl. I, 9 - dieses Gesetz trat mit Inkrafttreten des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988, (am 1. Juni 1988) außer Kraft (vgl. § 10 dieses Gesetzes) - kann, wenn zweifelhaft ist, welchen Familiennamen ein österreichischer Staatsangehöriger oder ein Staatenloser, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, zu führen berechtigt ist, der Bundesminister für Inneres diesen Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen.

Nach der hg. Judikatur zur Feststellung des Familiennamens durch den Bundesminister für Inneres nach der im Zeitpunkt der obgenannten Namensfeststellung (mit Bescheid vom 21. Oktober 1959) geltenden Rechtslage handelte es sich bei einer solchen Feststellung um einen Rechtsgestaltungsakt, der ab dem Zeitpunkt seines Ergehens das Recht und die Pflicht zur Führung des Familiennamens in der festgestellten Form begründete (vgl. das Erkenntnis vom 29. März 1977, Zl. 1607/76, VwSlg 9286/A). Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde zur Feststellung des Familiennamens mit dem vorgenannten Bescheid war somit im gegenständlichen passrechtlichen Verfahren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den in diesem Bescheid rechtsverbindlich festgestellten Familiennamen seines Vaters kraft Abstammung erworben hat.

2.4. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer durch die Abweisung seines Antrages, die Bezeichnung "Prinz zur" als Namensbestandteil in seinen Reisepass einzutragen, in einem subjektiven Recht verletzt wird. Hinzugefügt sei, dass für eine Namensänderung im Rahmen des passrechtlichen Verfahrens keine gesetzliche Grundlage besteht.

3. Demzufolge war die Beschwerde, ohne dass noch auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Jänner 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002180186.X00

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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