Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud P*****, vertreten durch Dr. Peter Schütz, Rechtsanwalt in Schwechat, wider die beklagten Parteien 1.) Robert B*****, 2.) Brigitte B*****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, 3.) Franz S*****, 4.) Gertrude S*****, beide vertreten durch Dr. Inge Fucik, Rechtsanwalt in Wien, 5.) Gerhard S*****, 6.) Anna S*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, 7.) Franz F*****, 8.) Brigitte F*****, 9.) Helmut R*****, 10.) Margit R*****, 11.) Heinrich S*****, 12.) Elfriede S*****, 13.) Walter M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien, 14.) Romana M*****,
15.) Martina M*****, 16.) Wilhelm C*****, 17.) Hildegard C*****, vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien,
18.) Klaus K*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, 19.) Alfred L*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, 20.) Ernst F*****, 21.) Herta F*****, beide vertreten durch Dr. Walter Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien, 22.) Roland M*****, 23.) Edith M*****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Flendrovsky, Rechtsanwalt in Wien,
24.) Pauline S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, 25.) Agnes K*****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,-- s.A.) infolge Rekurses der dritt- und viertbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 5.Juli 1991, GZ 14 R 134/91-22, womit der Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 22. März 1991, GZ 19 Cg 282/90-12, behoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der (Revisions-)Rekurs der dritt- und viertbeklagten Partei wird als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Streitteile sind zu verschiedenen Anteilen ideelle Miteigentümer der EZ 316 der KG V*****, Grundbuch Schwechat, die in einzelne Badeparzellen unterteilt ist, die vereinbarungsgemäß einzelnen Miteigentümern zur ausschließlichen Benützung überlassen worden sind.
Die Kläger begehren von den Beklagten, darunter auch den zwei (Revisions-)Rekurswerbern die Benützung der ihnen zugewiesenen Fläche mit der Anteilsnummer B 31 (= interne Nr. 78) zu unterlassen. Sie bewerteten ihr Begehren gegenüber allen Beklagten mit S 500.000,--.
Die Beklagten hielten dem im wesentlichen entgegen, daß ihnen das Durchgangs-(Durchfahrts-)Recht an dieser Fläche von den Rechtsvorgängern der Kläger vereinbarungsgemäß eingeräumt worden sei.
Das Erstgericht setzte über Antrag einzelner Beklagter den von den Klägern bezifferten Streitwert gemäß § 60 JN auf je S 20.000,-- pro beklagter Partei herab, sprach seine sachliche Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache (von Amts wegen) an das Bezirksgericht Schwechat.
Das Rekursgericht behob diesen Beschluß und erklärte den Revisionsrekurs für jedenfalls unzulässig. Es liege ein Streit von Miteigentümern darüber vor, ob die ausdrücklich oder stillschweigend, jedenfalls aber einstimmig getroffene Benützungsregelung auch den von den Klägern für sich allein in Anspruch genommenen Teil erfasse oder nicht. Soweit eine Benützungsregelung nicht die ausschließliche Benützung eines bestimmten Liegenschaftsteiles vorsehe, könne jeder Miteigentümer das Grundstück unter Beachtung des Mitgebrauchsrechtes der übrigen benützen. Der Wert des Streitgegenstandes einer solchen Auseinandersetzung liege bei Berücksichtigung aller Umstände jedenfalls über S 50.000. Das Erstgericht sei daher sachlich zuständig. Es werde im fortgesetzten Verfahren nur mehr über die Bemängelung des Streitwertes nach § 7 RAT zu entscheiden haben.
Der von der dritt- und viertbeklagten Partei erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN idF des Art. II Z 14 ZVN 1983 nicht anfechtbar. Das erklärte Ziel dieser Neufassung des § 45 JN, der schon in seinem Abs. 1 der bis zum 30.4.1983 geltenden Fassung angeordnet hatte, daß Entscheidungen eines Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Unzuständigkeit nicht deshalb angefochten werden können, weil für die Rechtssache die Zuständigkeit eines anderen Gerichtshofes oder eines Bezirksgerichtes begründet ist, war die weitere Zurückdrängung von Zuständigkeitsstreitigkeiten (EB zu RV, 669 BlgNR 15. GP, 32). Der JA hat durch eine Neuformulierung der Bestimmung noch klarer ausdrücken wollen, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtes nie angefochten werden kann (AB 1337 BlgNR 15. GP 3). Diese Unanfechtbarkeit gilt auch dann, wenn die zweite Instanz die sachliche Zuständigkeit bejaht (JBl. 1987, 792 f, zuletzt 6 Ob 657/90). Die von den (Revisions-)Rekurswerbern relevierte Rechtssicherheit ist durch die volle Überprüfbarkeit der Sachentscheidung des Erstgerichtes, dessen sachliche Zuständigkeit rechtskräftig bejaht wurde, voll gewahrt.
Anmerkung
E26874European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB00623.91.1114.000Dokumentnummer
JJT_19911114_OGH0002_0070OB00623_9100000_000