TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/17 2003/18/0008

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Veröffentlicht am 17.01.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des H, geboren 1952, derzeit unbekannten Aufenthaltes, (früher vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 19), gegen die Bundesministerin für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Jänner 1997, Zl. MA 62- 9/1635095/4, gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Jänner 1997 wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 11 Abs. 2 Z. 2, 3 und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, stellte an den Landeshauptmann von Wien (die Erstbehörde) den mit 28. August 1996 datierten Antrag auf Erteilung einer (weiteren) Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 201/1996, für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit".

Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 21. Jänner 1997 (zugestellt am 31. Jänner 1997) gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (im Folgenden: Fremdengesetz aus 1992), abgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 3. Jänner 1994 gemäß § 83 Abs. 1 StGB und am 9. Februar 1996 gemäß § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Z. 4 StGB gerichtlich verurteilt worden sei und durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er die körperliche Integrität seiner Mitmenschen nicht respektiere. Auch habe er, obwohl er durch seine frühere Heirat mit einer Österreicherin "dazu legal berechtigt" gewesen wäre, nur einen sehr geringen Arbeitswillen gezeigt. Sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet stelle daher eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Das gegen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sprechende öffentliche Interesse sei höher zu veranschlagen als dessen gegenläufige private und familiäre Interessen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid die Berufung vom 13. Februar 1997 und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er sich seit 1978 rechtmäßig in Österreich aufhalte, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verehelicht gewesen sei, die zwischenzeitig verstorben sei, und nunmehr seit etlichen Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit einer 1954 geborenen Frau lebe. Aus dieser Beziehung entstamme eine 1986 geborene Tochter, die sich jedoch seit frühester Kindheit auf Grund der Krankheit der Mutter bei Pflegeeltern befinde. Er sei für dieses Kind unterhaltspflichtig und bezahle monatliche Unterhaltsbeiträge. Er habe seine Lebensgefährtin am 11. Juni 1993 nach islamischem Ritus geheiratet. Diese sei schwer schizophren und stehe in regelmäßiger Behandlung. Ihre psychische Krankheit habe sich so sehr verschlechtert, dass sie die Betreuung durch ihn unbedingt benötige.

Mit Schriftsatz vom 24. März 1997 erklärte der Beschwerdeführer, eine aktuelle Bestätigung des psychosozialen Ambulatoriums Ottakring vorzulegen, woraus sich ergebe, dass seine Lebensgefährtin einer ständigen Pflege bedürfe, und die aktuelle Mitteilung über einen Leistungsanspruch vorzulegen, woraus sich ergebe, dass er einen Anspruch auf Notstandshilfe bis Februar 1998 erworben habe.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 abgewiesen.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1997 mit hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2001, Zl. 97/19/1292, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Wie sich aus diesem Erkenntnis ergibt, handelt es sich bei dem obgenannten (nach rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungsantrages vom 28. März 1996 gestellten) Antrag des Beschwerdeführers vom 28. August 1996 um einen "Erstantrag". In diesem Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof weiter aus, dass die Behörde bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen habe. Bei Zutreffen der Berufungsbehauptungen des Beschwerdeführers zur Dauer seines bisherigen Aufenthaltes und zu seinen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet wäre der Eingriff in sein Privat- und Familienleben durch die Versagung der gegenständlichen Bewilligung nicht schon auf Grund des seinen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

Dieses Erkenntnis, auf dessen Gründe zur näheren Darstellung verwiesen wird, wurde der belangten Behörde am 27. November 2001 zugestellt.

2. Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde vom 9. Jänner 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde nicht binnen sechs Monaten über die obgenannte Berufung (neuerlich) entschieden habe, und stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden und der Berufung gegen den Bescheid vom 21. Jänner 1997 Folge geben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2003 vor, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Februar 2003 (zugestellt am 19. Februar 2003) zur Urkundenvorlage aufgefordert habe, dieser sich jedoch laut Mitteilung seines (früheren) Rechtsvertreters seit geraumer Zeit wieder in Tunesien aufhalte und eine weitere Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen sei, weshalb seitens des Rechtsvertreters eine "Vollmachtsrücklegung" erfolgt sei. Der belangten Behörde sei es nicht möglich, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen, sodass es ihr auch nicht möglich gewesen sei, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen.

Mit dem - von der belangten Behörde im Nachhang (mit Schreiben vom 8. August 2005) vorgelegten - Schreiben vom 13. Februar 2003 hatte sie den genannten Rechtsvertreter aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Kopie eines gültigen Reisedokumentes seines Mandanten vorzulegen, dessen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (Kopie des gültigen Meldezettels und Mietvertrages), ein arbeitsrechtliches Dokument seines Mandanten vorzulegen sowie dessen gesicherten Unterhalt (Lohnzettel der letzten drei Monate in Kopie) und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung nachzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A. Zur Verletzung der Entscheidungspflicht:

Dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2003, wonach sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht in Erfahrung habe bringen können und es ihr aus diesem Grund nicht möglich gewesen sei, das Verfahren einer Entscheidung zuzuführen, ist Folgendes zu erwidern:

Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 2 leg. cit. ist, wird diese Mitteilung unterlassen, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Der Behörde obliegt es, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 37 AVG E 1k zitierte hg. Judikatur). Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind. Eine mangelnde Mitwirkung der Partei des Verwaltungsverfahrens in diesem Verfahren stellt jedoch kein Entscheidungshindernis dar und bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Säumnisbeschwerde, sondern ist von der Behörde in die Würdigung der Ermittlungsergebnisse einzubeziehen (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, aaO, zu § 37 AVG E 69b und 71d zitierte hg. Rechtsprechung).

Vor diesem Hintergrund ist somit im vorliegenden Fall - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - kein Grund ersichtlich, der sie gehindert hätte, über die vorliegende Berufung zu entscheiden. Demzufolge hat die belangte Behörde die sie treffende Entscheidungspflicht verletzt und war über die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG durch Erkenntnis in der Sache selbst zu entscheiden.

B. Zur Berufung des Beschwerdeführers:

1. Mit 1. Jänner 2006 ist das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG in Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1 NAG).

Gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit. sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Landeshauptmannes der Bundesminister für Inneres.

§ 8 leg. cit. regelt die Arten und Form der Aufenthaltstitel. Nach Abs. 1 Z. 1 dieser Bestimmung wird ein Aufenthaltstitel für eine nicht bloß vorübergehende befristete Niederlassung im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Abs. 2) mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt" - EG" (Z. 3) zu erlangen, in Form der "Niederlassungsbewilligung" erteilt.

§ 11 leg. cit. regelt die allgemeinen Voraussetzungen für

einen Aufenthaltstitel.

§ 11 Abs. 2, 3 und 4 leg. cit. lautet:

"§ 11. ....

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) die Integrationsvereinbarung nach § 14 oder ein einzelnes Modul bereits erfüllt hat, soweit er bereits ein Jahr niedergelassen war und ihm kein Aufschub gemäß § 14 Abs. 8 gewährt wurde.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z. 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z. 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

...."

Gemäß § 19 Abs. 6 erster Satz NAG hat der Fremde der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben.

Gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.

2. Mit hg. Verfügung vom 4. November 2005 (OZ 14) wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung aufgefordert, einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft nachzuweisen und ferner nachzuweisen, dass er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz und über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge, sowie, sofern für ihn eine (derzeit gültige) Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgestellt worden sei, diese Bewilligung vorzulegen. Ferner wurde er mit dieser Verfügung aufgefordert, eine von Milka J. unterfertigte Erklärung vorzulegen, worin diese bestätigt, dass die von ihm in seiner Berufung ins Treffen geführten persönlichen Bindungen noch aufrecht seien, und die ladungsfähige Anschrift der Milka J. und seiner Tochter bekannt zu geben sowie weiters mitzuteilen, wo er sich seit dem Jahr 1997 aufgehalten habe, insbesondere, ob und gegebenenfalls wann und aus welchen Gründen er seinen Aufenthalt in Österreich beendet habe.

Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen (vgl. die Auszüge aus dem zentralen Melderegister vom 31. Oktober 2005 und 10. Jänner 2006 und die Schreiben des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 26. März 2003 und 27. Oktober 2005) ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2003 nicht mehr in Österreich aufhält. Sein derzeitiger Wohnsitz und Aufenthaltsort konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verwaltungsverfahren keine Mitteilung über die Änderung seines Wohnsitzes und Aufenthaltsortes bzw. seiner Abgabestelle gemacht.

Die obgenannte hg. Verfügung vom 4. November 2005 wurde daher gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz an den Beschwerdeführer zugestellt. Dieser hat dem damit erteilten Auftrag nicht entsprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat somit entgegen der an ihn gerichteten Aufforderung weder einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, nachgewiesen, noch kann davon ausgegangen werden, dass er über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und dass sein Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Im Hinblick darauf sind die in § 11 Abs. 2 Z. 2, 3 und 4 NAG normierten Voraussetzungen für die Erteilung des vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltstitels nicht gegeben. Ferner konnten auch keine Umstände festgestellt werden, auf Grund deren die Erteilung dieses Aufenthaltstitels an ihn zur Aufrechterhaltung eines von ihm geführten Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten erschiene (vgl. § 11 Abs. 3 NAG).

4. In Stattgebung der Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG iVm § 66 Abs. 4 AVG und § 11 Abs. 2 Z. 2, 3 und 4 NAG die vorliegende Berufung des Beschwerdeführers abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Jänner 2006

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003180008.X00

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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