TE OGH 1991/11/19 4Ob563/91

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F.A***** Gesellschft mbH, ***** vertreten durch Dr.Alois Siegl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Christina Sch*****, wegen S 123.246 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11.September 1991, GZ 3 R 139/91-56, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 4.Juli 1990, GZ 24 Cg 36/90-28, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, über den von der beklagten Partei persönlich verfaßten Rekurs das gemäß § 84 Abs 1 und 3, § 85 Abs 1 iVm § 27 Abs 1 ZPO erforderliche Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 56) hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichtes vom 4.7.1990, 24 Cg 36/90-28, aus formellen Gründen zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde der Beklagten - gleichzeitig mit den Beschlüssen des Rekursgerichtes 3 R 171/91-57, mit welchem der Rekurs der Beklagten gegen die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung betreffend das Urteil des Erstgerichtes mangels Beschwer zurückgewiesen wurde, und 3 R 140/91-58, mit welchem der Rekurs der Beklagten gegen die Entziehung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde - am 30.9.1991 persönlich zugestellt. Am 14.10.1991 gab die Beklagte dagegen einen selbst verfaßten, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs zur Post, der nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes trägt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs 1 ZPO ist der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem - wie hier - die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ohne Rücksicht auf den Streitwert (RZ 1991/31; aA Fasching LB2 Rz 1980 f) und ohne die Beschränkungen nach §§ 502, 528 ZPO zulässig (4 Ob 405/91; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff (750); Stohanzl, JN-ZPO14 Anm 4 zu § 519 ZPO). Da im vorliegenden Verfahren Anwaltszwang herrscht (§ 27 Abs 1 ZPO), müssen Rekurse gegen solche Beschlüsse die Unterschrift eines Rechtsanwaltes tragen.

Der Beklagten wurde bereits vor der Erhebung des gegenständlichen Rechtsmittels die Verfahrenshilfe entzogen. Der dagegen von der Beklagten erhobene Rekurs wurde vom Rekursgericht zurückgewiesen; dieser Beschluß ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO nicht mehr anfechtbar. Da die Beklagte somit keine Verfahrenshilfe mehr genießt und auch nicht durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist, wird ihr das Erstgericht den Auftrag zu erteilen haben, den Rekurs innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist durch die Unterfertigung eines Rechtsanwaltes zu verbessern. Die allfällige Nichtbefolgung eines solchen Auftrages kann bereits vom Erstgericht wahrgenommen werden (§ 523 ZPO).

Anmerkung

E26825

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00563.91.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19911119_OGH0002_0040OB00563_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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