TE OGH 1991/11/19 12Os142/91 (12Os143/91)

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Alexander P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 1991, GZ 38 Vr 856/91-45, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Alexander P***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er vom 25.Februar bis 21.März 1991 in Innsbruck bei insgesamt 13, überwiegend erfolgreichen Einbrüchen in Personenkraftwagen Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert erbeutet und dabei weggenommene Urkunden (Führer- und Zulassungsscheine, Kraftfahrzeugsteuerkarten, einen Personalausweis und einen Reisepaß) unterdrückt, um zu verhindern, daß diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden.

Der Angeklagte wurde hiefür zu einer Freiheisstrafe von achtzehn Monaten verurteilt; zugleich wurde gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO der Widerruf seiner bedingten Entlassung (richtig:) zu 2 BE 191/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, (gemäß § 179 StVG weitergeführt zu - letztlich - 20 BE 118/91 des Landesgerichts Innsbruck) ausgesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs. 1 Z 4 und 5 a StPO, gegen den Widerruf der bedingten Entlassung wendet er sich mit Beschwerde.

Zur Geltendmachung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) fehlt dem Beschwerdeführer schon formal die Legitimation, weil er in der zum Urteil führenden Hauptverhandlung, welche gemäß § 276 a StPO wegen geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführt wurde, keinen Antrag gestellt hat (s ON 44), weshalb auch über einen solchen nicht zu erkennen war und auch nicht erkannt wurde.

Es ergeben sich aber auch aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs (Z 5 a) hinsichtlich jener Fakten, derer der Angeklagte nicht geständig war. Ein signifikanter Unterschied zwischen dem vom Angeklagten einbekannten "Spritzen" der Scheiben von Autos und dem Einschlagen der Scheiben eines Kraftfahrzeugs besteht festgestelltermaßen nicht (S 298 f) und ist es überdies keineswegs richtig, wie die Beschwerde behauptet, daß ein Täter bei all seinen Einbrüchen immer nach der gleichen Art und Weise vorgeht. Auch aus dem Umstand, daß vorliegend (gebrauchte) Markenartikel von den Bestohlenen als ihr Eigentum identizifiert wurden, bringt keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung, daß der Angeklagte auch der Dieb dieser Sachen war.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Ihr Schicksal teilt nicht nur formell (§ 494 a Abs. 5 StPO), sondern auch inhaltlich die Beschwerde. Der Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe und die Anordnung des Vollzuges eines Strafrestes von 2 Jahren und 11 Monaten ist gemäß § 53 Abs. 1 StGB geboten. Der Angeklagte ist nämlich trotz einer Haftverbüßung von 2 Jahren und 9 Monaten, also in fast doppelt so langer Dauer als die die nunmehr (unbekämpft) ausgesprochene Strafe (18 Monate), wiederholt massiv und überwiegend gleichartig rückfällig geworden; die neuerliche Verurteilung reicht daher nicht aus, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.

Anmerkung

E26984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00142.91.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19911119_OGH0002_0120OS00142_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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