TE OGH 1991/11/19 12Os140/91 (12Os141/91)

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich H***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Dezember 1989, GZ 8 E Vr 301/89-9, und den Beschluß desselben Gerichtes vom 31.Juli 1991, GZ 8 E Vr 301/89-24, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Friedrich H***** wegen § 198 Abs. 1 und 2 (erster Fall) StGB, AZ 8 E Vr 301/89 des Landesgerichtes Eisenstadt, wurde das Gesetz verletzt, und zwar:

1./ durch das Urteil des Einzelrichters dieses Gerichtes vom 5. Dezember 1989 (ON 9), soweit

a/ es (überhaupt) eine Weisung gemäß §§ 50, 51 StGB enthält, in der Bestimmung des § 494 StPO;

b/ dem Verurteilten die Weisung erteilt wurde, monatlich die geleistete Unterhaltszahlung nachzuweisen, in der Bestimmung des § 51 Abs. 1 StGB;

2./ durch den (Widerrufs-)Beschluß dieses Gerichtes vom 31. Juli 1991 (ON 24), in der Bestimmung des § 53 Abs. 3 StGB. Es werden das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Dezember 1989, GZ 8 E Vr 301/89-9, welches im übrigen unberührt bleibt, in seinem Ausspruch, daß gemäß §§ 50, 51 StGB dem Beschuldigten Friedrich H***** die Weisung erteilt wird, monatlich geleistete Unterhaltszahlungen nachzuweisen, und alle auf diesem Ausspruch beruhenden Beschlüsse und Verfügungen, insbesondere der (Widerrufs-)Beschluß dieses Gerichtes vom 31. Juli 1991 (ON 24) aufgehoben und es wird gemäß §§ 292, 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt vom 12.Juli 1991 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt wurde Friedrich H***** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 und 2 (erster Fall) StGB schuldig erkannt, weil er im Rückfall durch Unterlassung von Unterhaltszahlungen für seine außereheliche Tochter Nicole G***** seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt hatte, daß der Unterhalt des Kindes ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.

Friedrich H***** wurde hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt und es wurde ihm gemäß §§ 50, 51 StGB im Urteil die Weisung erteilt, "monatlich die geleistete Unterhaltszahlung nachzuweisen". Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Da der Verurteilte trotz förmlicher Mahnung den ihm in der Weisung aufgetragenen Nachweis der (laufenden) Unterhaltszahlungen nicht erbrachte, wurde über Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 31.Juli 1991, GZ 8 E Vr 301/89-24, die bedingte Strafnachsicht widerrufen (§ 53 Abs. 3 StGB) und der Vollzug der Strafe angeordnet. Die von Friedrich H***** dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Wien als verspätet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Das vorgenannte Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Dezember 1989, soweit darin gemäß §§ 50, 51 StGB dem Verurteilten (sinngemäß) die Weisung zur Leistung der laufenden Unterhaltszahlungen erteilt wurde, sowie der von diesem Gericht gemäß § 53 Abs. 3 StGB gefaßte Widerrufsbeschluß vom 31. Juli 1991 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Abgesehen davon, daß gemäß § 494 StPO Weisungen mit gesondertem Beschluß zu erteilen und nicht in das Urteil aufzunehmen sind (vgl. Foregger-Serini, StPO4, Erl. I zu § 494 StPO), findet eine Weisung, die dem Verurteilten der Sache nach die Zahlung künftiger Unterhaltsbeiträge aufträgt und sich demnach im Verbot der Begehung einer nach § 198 StGB strafbaren Tat erschöpft, in der Bestimmung des § 51 StGB keine Deckung. Die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung während der Probezeit stellt vielmehr einen eigenen, in § 53 Abs. 1 StGB angeführten Widerrufsgrund dar, der aber weisungsunabhängig den (vorliegend nicht gegebenen) rechtskräftigen Schuldspruch wegen des neuen Deliktes erfordert (SSt. 40/14; JBl. 1976, 274; RZ 1978/33).

Da sich die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten auswirken, war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E26982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0120OS00140.91.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19911119_OGH0002_0120OS00140_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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