Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiß, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) t*****-Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH & Co KG; 2) t*****-Zeitschriftenverlangsgesellschaft mbH, beide in ***** beide vertreten durch Dr.Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24.Mai 1991, GZ 2 R 66/91-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 4.Dezember 1990, GZ 2 Cg 29/90-17, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 20.976,12 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 3.496,02 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision gegen sein bestätigendes Urteil liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hier nicht vor:
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch darauf, daß die seit November 1989 durchgeführte Gratisverteilung des Fernsehmagazins "t*****" der Erstbeklagten in Wien gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoße, weil sie zu einer Bedarfsdeckung des Publikums und zur Marktsättigung führe, so daß die Klägerin ihre eigene Leistung nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen könne, würden doch die Freitagausgaben ihrer beiden Tageszeitungen von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums (nur) wegen ihrer Programmbeilage "F*****" gekauft. Letzteres ist aber auf Grund der Negativfeststellung der Vorinstanzen nicht erwiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Gefahr einer durch das Gratisverteilen eines Presseerzeugnisses herbeigeführten, zumindest teilweisen Verdrängung des (der) Konkurrenten vom Leser- oder Anzeigenmarkt vom klagenden Mitbewerber zu behaupten und zu beweisen, also eine Tatfrage (ÖBl 1984, 8; SZ 60/61; SZ 61/5 ua). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin schon der Beweis für die von ihr behauptete Gefahr einer Beeinträchtigung des Absatzes der Freitagausgaben ihrer beiden Tageszeitungen durch den Gratisvertrieb des Fernsehmagazins der Erstbeklagten in Wien nicht gelungen, so daß auch ein schädlicher Einfluß auf das Inseratenaufkommen der Programmbeilage der Klägerin selbst ausscheidet; die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer beiden Tageszeitungen auf dem Anzeigenmarkt hat aber die Klägerin nicht einmal behauptet. Bei dieser Sachlage hängt somit die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage ab.
Die Revision war demnach zurückzuweisen (§ 510 Abs 3, letzter Satz, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Beklagten, in welcher auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen wurde, gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E26827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0040OB00102.91.1119.000Dokumentnummer
JJT_19911119_OGH0002_0040OB00102_9100000_000