Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der ***** Maria G*****, infolge Revisionsrekurses des erbl. Sohnes Heinz G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Moser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 13.Juni 1991, GZ 22 R 293/91-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hallein vom 10.April 1991, GZ A 280/90-13, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg als Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG zu ergänzen und dementsprechend entweder nach Z 2 oder nach Z 3 dieser Gesetzesstelle vorzugehen.
Text
Begründung:
Bei der Verlassenschaftsabhandlung am 20.2.1991 gab der erbl. Sohn die unbedingte Erbserklärung auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß ab und beantragte die Einantwortung des Nachlasses an ihn, wogegen die mit Vermächtnissen bedachten Geschwisterkinder der Erblasserin gemäß § 812 ABGB die Nachlaßabsonderung beantragten, weil der Erbe im Ausland wohne, sich aber damit einverstanden erklärten, daß die Nachlaßseparation bzw. Sicherstellung nur auf die im Vermögensbekenntnis des erbl. Sohnes unter 1. lit.a bis c angeführten Sparkonten und Guthaben sowie die erbl. Tagebücher erstreckt werde.
Das Erstgericht wies zwar den Separationsantrag ab (Punkt 6.), ordnete jedoch an, daß die vorher erwähnten Vermögenswerte zur Sicherung der Legatsansprüche bis zur Erledigung des Rechtsstreites über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung vom 2.3.1989 in Verwahrung des Gerichtskommissärs verbleiben (Punkt 7.), und wies den Gerichtskommissär an, über diese Vermögenswerte bis zur Beendigung des Rechtsstreites über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung bzw. über die Höhe der vom Erben auszuzahlenden Vermächtnisse keine Verfügungen zu treffen "und nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung entsprechend derselben vorzugehen" (Punkt 8). Gleichzeitig wurde der Nachlaß dem erbl. Sohn zur Gänze eingeantwortet.
Dem lediglich gegen die Punkte 7. und 8. des Mantelbeschlusses gerichteten Rekurses des erbl. Sohnes gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, sprach aber lediglich aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Über den dagegen erhobenen ordentlichen Revisionsrekurs des erbl. Sohnes kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren außer Streitsachen richtet sich die Zulässigkeit des vom erbl. Sohn erhobenen ordentlichen Revisionsrekurses nach den Bestimmungen der §§ 13 ff AußStrG. Ist der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, ist die rekursgerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen nur dann anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt und der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 übersteigt (§ 14 Abs.1, Abs.2 Z 1 und Abs.3 AußStrG). Daß der Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur ist, kann nicht zweifelhaft sein, wendet sich doch der Rechtsmittelwerber gegen die Sicherstellung bestimmter Vermögenswerte aus dem Nachlaß; auch hilfsweise beantragt er bloß, die Wirkung der Sicherstellung an die Einbringung der Klage durch die Vermächtnisnehmer binnen Monatsfrist zu binden und jedenfalls mit der Erledigung des Rechtsstreites zeitlich zu begrenzen. In solchen Fällen hat das Rekursgericht gemäß § 13 Abs.1 AußStrG in seinem Beschluß auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht und im letzteren Fall, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, im ersteren Fall jedoch, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht. Der Entscheidungsgegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag, weil er nicht etwa die genannten Vermögenswerte (deren Summe den genannten Betrag an sich überstiege), sondern deren Sicherstellung zugunsten der Legatsansprecher zum Inhalt hat.
Da der Ausspruch, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt, gemäß § 13 Abs.2 und 3 AußStrG nicht nur unanfechtbar, sondern auch für den Obersten Gerichtshof bindend ist (1 Ob 510,511/91; vgl. Petrasch in ÖJZ 1989, 749), kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels erst nach Ergänzung des rekursgerichtlichen Beschlusses in diesem Belange beurteilt werden. Das Gericht zweiter Instanz wird seinen Beschluß deshalb durch den Ausspruch gemäß § 13 Abs.1 Z 1 AußStrG zu ergänzen und diesem entsprechend entweder nach Z 2 oder nach Z 3 dieser Gesetzesstelle vorzugehen haben.
Anmerkung
E27678European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0010OB00608.91.1120.000Dokumentnummer
JJT_19911120_OGH0002_0010OB00608_9100000_000