Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith und Dr.Jelinek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Müller und Mag.Wilhelm Patzold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. B***** A*****, Angestellter, *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagten Parteien 1. H***** P***** Gesellschaft mbH, ***** und 2. H***** F***** T***** KG, ***** beide vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wegen zu
1.
DM 157.960,50 brutto, DM 8.050 netto, S 97.500 netto, und zu
2.
DM 82.175,91 netto je sA und Feststellung (Interesse S 61.000), infolge Revision der beklagten Parteien (Streitwert zu 1. DM 57.490 brutto und zu 2. DM 47.175,91 netto) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.März 1991, GZ 31 Ra 6/91-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Juni 1990, GZ 10 Cga 1618//88-25, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben, das angefochtene Teilurteil in seinem klagsstattgebenden Teil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang, also hinsichtlich DM 57.490 brutto betreffend die erstbeklagte Partei und DM 47.175,91 netto betreffend die zweitbeklagte Partei, zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Der Kläger schloß am 18.1.1988 mit der erstbeklagten Partei, einer GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hat, einen Dienstvertrag für die Dauer eines Jahres. Er sollte M***** H***** als Inhaberin der obersten Geschäftsleitung persönlich bei der Führung des Bereiches Pneumatic/Hydraulik unterstützen. Als Bruttojahresgehalt waren DM 220.000 vereinbart; als Dienstort war bis auf weiteres Wien vorgesehen. Am selben Tag schloß er mit der zweitbeklagten Partei, einer KG, die in Wien ihren Sitz hat, einen Beratungsvertrag mit dem Auftrag, den nordeuropäischen Markt für Produkte des Pneumatic- und Hydraulik-Bereiches regelmäßig zu erkunden und zu beurteilen; er sollte darüber laufend Berichte erstellen und Informationen im Rahmen von Referaten der Geschäftsführung zur Kenntnis bringen. Hiefür war ein jährliches Honorar von DM 140.000 zuzüglich eventuell abzuführender Mehrwertsteuer vereinbart; das Honorar hatte der Kläger selbst zu versteuern. Die Aufteilung erfolgte, um die finanzielle Belastung auf zwei Unternehmen zu verteilen; es war von Anfang an beabsichtigt, daß der Kläger mit beiden Unternehmen in Rechtsbeziehung treten sollte. In beiden Verträgen wurde dem Kläger bloß eine Beratungsfunktion gegenüber M***** H***** zugestanden; die Vorstellung des Klägers, Geschäftsführer für den Bereich Hydraulik/Pneumatic zu sein oder zu werden, wurde nicht erfüllt.
Am 1.4.1988 begann der Kläger mit seiner Arbeit für beide Parteien. Bald tauchten Unstimmigkeiten zwischen M***** H***** und dem Kläger wegen dessen Arbeitsstils und auch wegen des Inhalts seiner Arbeit auf - wobei es das Erstgericht dahingestellt sein ließ, ob zu Recht oder zu Unrecht, weil dies für das streitgegenständliche Verfahren rechtlich irrelevant ist.
Im August 1988 hielt sich M***** H***** auf ihrem Feriensitz in der Nähe von Salzburg auf; sie hatte dorthin am 19.8.1988 Gäste geladen. Anwesend war ua auch der Kläger. Als die Gäste bereits im Aufbruch zur Rückreise nach Wien waren, versuchte der Kläger ein Gespräch unter vier Augen mit M***** H***** herbeizuführen. Diese sträubte sich zuerst dagegen. Sie fürchtete nämlich, daß die Unterredung in ein längeres Gespräch ausarten könnte und verwies ihn auf einen späteren Zeitpunkt; es sei ihr momentan nicht möglich mit ihm zu sprechen, weil eine größere Anzahl von Gästen auf die Verabschiedung warte; es sei nicht der richtige Ort und auch nicht der richtige Zeitpunkt, sich mit ihm zu unterhalten. Der Kläger beharrte jedoch auf dieser Aussprache und begab sich dann mit M***** H***** in einen Nebenraum. Dort begann er das Gespräch damit, daß er auf den 26.6.1988 Bezug nahm, an welchem er am gleichen Ort sein "Strategie-Papier" vorgestellt hatte und deshalb Unstimmigkeiten aufgetaucht waren. M***** H***** hielt ihm einzelne Punkte vor, die in ihren Augen nicht richtig formuliert gewesen seien, so daß sie sein Organisationspapier wieder zurückgerufen habe.
Der Kläger erklärte hierauf M***** H*****, er sehe unter diesen Umständen keinen Sinn mehr weiterzuarbeiten und stelle deshalb seine Position zur Verfügung. M***** H***** antwortete, daß sie unter den gegebenen Umständen - Gäste befanden sich im Haus - zu diesem Anbot keine Äußerung machen könne. Sie bitte ihn, sich mit dem Entscheid bis zu ihrer Rückkehr nach Wien Ende August 1988 zu gedulden; dem widersprach der Kläger nicht. Noch am 19.8.1988 verfaßte M***** H***** ein Schreiben an den Kläger, in welchem sie den Inhalt dieses Gespräches festhielt; dieses kam dem Kläger am Montag, dem 22.8.1988, in seinem Wiener Büro zu.
Bereits auf der Heimfahrt vom Feriensitz bei Salzburg nach Wien hatte der Kläger gegenüber einem Kollegen erwähnt, daß er nicht mehr weiterarbeiten könne, soferne er nicht das volle Vertrauen von M***** H***** genieße. Dkfm.A***** bat den Kläger dann am 24.8.1988 zu einem Gespräch, in welchem dieser gegenüber A***** nunmehr einen leicht veränderten Standpunkt einnahm. Er erklärte, er sehe keinen Grund mehr, in den Hauptaufgaben laut seinem Dienstvertrag weiterzuarbeiten; er stünde jederzeit zur Verfügung und man könne ihn für jede andere Art von Arbeit einsetzen. Am Donnerstag, dem 25.8.1988, arbeitete der Kläger nicht mehr. Er kam erst wieder zu jener Besprechung am 29.8.1988, zu der ihn M***** H***** mit Schreiben vom 19.8.1988 geladen hatte.
Bei dieser Besprechung am 29.8.1988 waren neben dem Kläger und M***** H***** noch einige weitere leitende Angestellte zugegen. Eingangs dieser Besprechung erklärte M***** H*****, daß sie das mündliche Anbot des Klägers vom 19.8.1988, er stelle seine Position zur Verfügung, annehme. Dieser unterbrach hierauf M***** H***** und bestritt, die Äußerung gemacht zu haben. Er behauptete, er habe M***** H***** damals gebeten, "ihn vom Vertrag zu lösen". Von einem Teilnehmer der Sitzung befragt, worin er den Unterschied zwischen "eine Position zur Verfügung zu stellen" und der "Bitte vom Vertrag gelöst zu werden", sieht, erklärte er, daß er seine Tätigkeit sofort beenden wolle, aber das Gehalt weitergezahlt werden müsse. Weitere Erläuterungen gab er dazu nicht ab. In der Folge erörterten die Gesprächspartner die Gründe für das Einverständnis der beklagten Parteien mit der Lösung des Dienstverhältnisses; es wurden die einzelnen Punkte, worin der Kläger durch seine Arbeit Mißfallen erregt hatte, besprochen. Da sich das Gespräch nach Meinung des Klägers bereits zu wiederholen begann, erklärte er, daß es keinen Sinn mehr habe, die Themen weiter zu verfolgen, weil sich das Gespräch auf niedrigem Niveau befinde; deshalb "sehe er keinen Sinn, in der Firma weiterzuarbeiten und stehe er zur Verfügung".
Mit Schreiben vom 5.9.1988 bekräftigten die beiden beklagten Parteien schriftlich, daß sie das Anbot des Klägers vom 19.8.1988 auf vorzeitige Auflösung des Vertrages mit 29.8.1988 angenommen hätten und daß mit diesem Tag das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst worden sei; hilfsweise "kündigte" die erstbeklagte Partei mit diesem Schreiben unter Hinweis auf die im Laufe der Unterredung am 29.8.1988 erläuterten Vorkommnisse das Angestelltenverhältnis "aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung" auf (Beilage ./C).
Der Kläger begehrt schließlich von der erstbeklagten Partei die Zahlung von DM 157.960,50 brutto, von DM 8.050 netto und von S 97.500 netto, je samt stufenweisen Zinsen, sowie von der zweitbeklagten Partei die Zahlung von DM 82.175,91 netto samt stufenweisen Zinsen. Er stellte ferner das Begehren, es werde festgestellt, daß die von der erstbeklagten Partei am 5.9.1988 ausgesprochene Entlassung des Klägers ungerechtfertigt sei, und daß die erstbeklagte Partei schuldig sei, dem Kläger für alle jene Ansprüche zu entschädigen, die diesem gegen die erstbeklagte Partei aus dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Dienstverhältnis gesetzlich oder vertraglich zustünden. Bei beiden Verträgen, die als Einheit anzusehen seien, handle es sich um Dienstverträge, die mit Wirkung vom 1.4.1988 auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen worden seien. Neben dem bereits genannten Gehalt habe sich die erstbeklagte Partei auch verpflichtet, Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung zu leisten sowie einen Dienstwagen und eine Dienstwohnung zur Verfügung zu stellen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei in Wien gelegen gewesen, wo er auch eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt erhalten habe. Die oben genannten Beträge begehre er als Kündigungsentschädigung sowie als Entschädigung für die vereinbarte Krankenversicherung, für den Entzug des Dienstwagens und der Dienstwohnung und als Urlaubsabfindung bzw als noch ausstehendes Honorar, weil M***** H***** zu Unrecht das Dienstverhältnis vorzeitig beendet habe.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten insbesondere ein, es sei deutsches Recht anzuwenden. Der Kläger habe am 19.8.1988 "seine Position zur Verfügung gestellt" und dadurch sein Dienstverhältnis von sich aus vorzeitig beendet. Auf diese Weise sei der Dienst- und Beratungsvertrag zumindest einvernehmlich aufgelöst worden, so daß der Kläger hieraus weder nach deutschem noch nach österreichischem Recht weitere Ansprüche ableiten könne. Der Beratungsvertrag zwischen dem Kläger und der zweitbeklagten Partei sehe keine Eingliederung in das Unternehmen der zweitbeklagten Partei, keine Weisungsgebundenheit und kein bestimmtes Tätigkeitsgebiet, sondern nur eine bestimmte Aufgabenstellung vor, so daß auch auf diesen Vertrag gemäß § 45 IPRG deutsches Recht anzuwenden sei.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil das gegen die erstbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren auf Zahlung eines Betrages von DM 112.490 brutto (Grundgehalt vom 1.9.1988 bis 31.3.1989) und das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren auf Zahlung von DM 82.175,91 netto (Beratungshonorar für dieselbe Zeitspanne), jeweils ohne Zinsen, sowie das Feststellungsbegehren ab. Die Äußerungen des Klägers, seine Position stehe zur Verfügung, seien zwar als vorzeitiger Austritt zu werten, doch lasse sich aus der Reaktion der M***** H*****, ableiten, daß sie das nur als Anbot, das Dienstverhältnis einvernehmlich zu lösen, verstanden habe; dieses habe sie am 29.8.1988 angenommen. Die Verträge seien daher einvernehmlich mit 29.8.1988 aufgelöst worden seien, so daß dem Kläger jedenfalls ab 1.9.1988 weder aus dem Angestelltenverhältnis mit der erstbeklagten Partei noch aus dem Beratungsvertrag mit der zweitbeklagten Partei Ansprüche zustünden.
Der gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Die erstbeklagte Partei sei schuldig, dem Kläger DM 57.490 brutto, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, dem Kläger DM 47.175,91 netto zu zahlen. Die Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigte es. Im übrigen, also hinsichtlich des Klagebegehrens, die erstbeklagte Partei sei schuldig, dem Kläger weitere DM 55.000 brutto, die zweitbeklagte Partei sei schuldig, dem Kläger weitere DM 35.000 netto zu zahlen, hob es das angefochtene Teilurteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Aus rechtlichen Gründen hielt es die Erledigung der Beweisrüge des Klägers für nicht notwendig. Es kam zum Ergebnis, daß gemäß § 44 IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei (näheres siehe S 10 des Berufungsurteils).
Hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, die vom Erstgericht festgestellte Erklärung des Klägers, er sehe angesichts der Ablehnung von Teilen seines Strategiepapiers und des von ihm verfaßten, zunächst bereits akzeptierten Rundschreibens keinen weiteren Sinn mehr zu arbeiten und stelle deshalb seine Position zur Verfügung, sei nach § 863 ABGB dahin zu verstehen, daß der Kläger die nicht akzeptierten Teile seines Strategiepapiers und seines Rundschreibens sowie die von ihm vorgesehene Tagung als für den Zweck seiner Arbeit, nämlich die Umstrukturierung der Unternehmensgruppe Pneumatic/Hydraulik, als besonders essentiell angesehen habe; ohne diese Teile könne seine Arbeit nicht erfolgreich sein, so daß er seine Weiterbeschäftigung mit diesem Themenkreis als unzweckmäßig angesehen habe. Er habe dadurch weder ausdrücklich noch schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß er auf das vereinbarte Entgelt verzichten wolle, sondern lediglich, daß er unter diesen Umständen mit der Betrauung mit einem anderen Aufgabenkreis, also mit einer Versetzung, einverstanden sei. Selbst wenn man aber diese Äußerung des Klägers als Vertragsofferte ansehe, hätte sie gemäß § 862 ABGB innerhalb der "vom Antragsteller bestimmten Frist" angenommen werden müssen. In Ermangelung einer solchen Frist müsse der einem Anwesenden gemachte Antrag sogleich angenommen werden. Eine sofortige Annahme sei aber nicht erfolgt. Zehn Tage später sei der Kläger nicht mehr daran gebunden gewesen. Da eine Überlegungsfrist nur vom Offerenten, nicht aber vom Oblaten bestimmt werden könne, sei der festgestellte Vorbehalt der M***** H*****, erst später über diesen Antrag entscheiden zu wollen, ohne Bedeutung und verlängere nicht ihre Überlegungsfrist. Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages sei daher zu verneinen. Aus den oben dargelegten Gründen sei seine Äußerung auch nicht als Austritt im Sinn des § 26 AngG zu beurteilen. Auch seine Äußerung vom 29.8.1988, er "sehe keinen Sinn, in der Firma weiterzuarbeiten und stehe zur Verfügung", könne nicht als Austritt im Sinn dieser Gesetzesstelle qualifiziert werden, weil dort, ähnlich wie am 19.8.1988, lediglich zum Ausdruck gebracht worden sei, er sei mit einer Versetzung einverstanden. Die im § 27 AngG geforderten Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers lägen nicht vor, so daß er die im § 29 AngG umschriebenen Rechte wahrnehmen könne. Es bestehe daher angesichts des zunächst für ein Jahr abgeschlossenen Angestelltendienstvertrages ein Anspruch auf Entlohnung bis 31.3.1989 unter Anrechnung des anderweitig Erworbenen. Hiezu hätten die beklagten Parteien vorgebracht, der Kläger arbeite seit 1.1.1989 wieder, so daß ihm seine Grundentlohnung bis 31.12.1988 jedenfalls zustehe; diesbezüglich sei das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Über das Zinsenbegehren könne nicht entschieden werden, weil in diesem Umfang keine Entscheidung des Erstgerichtes vorliege. Hinsichtlich der Beträge von DM 55.000 und DM 35.000 sei die Sache nicht spruchreif, weil zum Vorbringen, der Kläger habe ab 1.1.1989 ein Einkommen mindestens in Höhe des mit den beklagten Parteien vereinbarten Einkommens bezogen, keine Feststellungen getroffen worden seien. Diesbezüglich sei daher das Ersturteil aufzuheben und die notwendigen Feststellungen nachzuholen. Das Feststellungsbegehren sei abzuweisen, weil ein Rechtsschutzinteresse fehle. Der Kläger hätte bereits (zur Gänze) ein Leistungsbegehren stellen können.
Der Kläger ließ den klagsabweisenden Teil des Berufungsurteils (Feststellungsbegehren) in Rechtskraft erwachsen.
Die beklagten Parteien fechten nach ihrer Erklärung das Teilurteil des Berufungsgerichtes zur Gänze wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und beantragen, das Urteil des Berufungsgerichtes dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagten Parteien beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionserklärung und der Revisionsantrag sind zu weit gefaßt. Einerseits ist wohl davon auszugehen, daß die beklagten Parteien den klagsabweisenden Teil des Berufungsurteils (Feststellungsbegehren), den sie mangels Beschwer auch nicht anfechten könnten, gar nicht anfechten wollten. Andererseits kann das Klagebegehren nicht zur Gänze abgewiesen werden: Dem steht nämlich zum einen entgegen, daß bereits das Erstgericht nur ein Teilurteil gefällt hat und daher nur dieses Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Zum anderen hat das Berufungsgericht hinsichtlich des das Teilurteil des Erstgerichtes aufhebenden Beschlusses nicht ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Teilurteil des Berufungsgerichtes ist daher nur so weit anfechtbar, als mit ihm dem Klagebegehren des Klägers stattgegeben wurde (Verurteilung der erstbeklagten Partei zu DM 57.490 brutto und der zweitbeklagten Partei zu DM 47.175,91 netto).
Der Kläger stützt sein Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf eine ungerechtfertigte Entlassung. Die beklagten Parteien wenden - insoweit ausschließlich - ein, der Kläger sei ungerechtfertigt vorzeitig ausgetreten; diesem Austritt hätten sie - was rechtlich eigentlich nicht relevant sei - zugestimmt.
Da dem Kläger die eingeklagten Beträge weder bei ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt noch bei einvernehmlicher Auflösung, sondern nur bei ungerechtfertigter Entlassung zustünden, kann die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses dahingestellt bleiben, sofern es nur nicht durch ungerechtfertigte Entlassung geendet hat.
Legt man die erstgerichtlichen Feststellungen und die Anwendung österreichischen Rechtes zugrunde, wobei für letzteres einiges spricht (siehe die insofern zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes S 9 sowie Arb 10.537 ua), wozu aber das Erstgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat (Ersturteil S 4 dritter Absatz letzter Satz), ist letzteres zu verneinen.
Es kann dahingestellt bleiben, welche Erklärung der Kläger am 19.8.1988 abgegeben hat, ob diese als vorzeitiger Austritt oder als Anbot zur einvernehmlichen Vertragsauflösung zu beurteilen war, ferner ob er daran bis 29.8.1988 gebunden war, so daß es von M***** H***** noch angenommen werden konnte und es zu einer einvernehmlichen Vertragsauflösung bereits vor Ende der Besprechung am 29.8.1988 gekommen ist, weil den diese Besprechung beendenden Äußerungen des Klägers, "er sehe keinen Sinn, in der Firma weiterzuarbeiten und er stehe zur Verfügung", unter gleichzeitiger Beendigung seiner Tätigkeit von den beklagten Parteien nur die Bedeutung eines vorzeitigen unberechtigten Austrittes beigemessen werden konnte.
Im Schreiben der beklagten Parteien vom 5.9.1988 wird lediglich die bereits erfolgte Auflösung festgehalten. Der abschließend ausdrücklich nur hilfsweise ausgesprochenen Entlassung ("Kündigung aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung") kommt, da das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitpunkt durch den vorzeitigen Austritt des Klägers bereits aufgelöst war, keine rechtliche Bedeutung mehr zu, so daß der Kläger aus ihr keine Rechte ableiten kann.
Die Rechtssache ist aber dennoch in dem der Revision unterliegenden Teil nicht im klagsabweisenden Sinn spruchreif, weil das Berufungsgericht die Beweisrüge des Klägers betreffend die Gespräche im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, nicht erledigt hat. Das Urteil ist daher im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur Erledigung der Beweisrüge und zur Vornahme ausreichender Feststellungen in bezug auf die Frage des anzuwendenden Rechts an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Anmerkung
E27616European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00148.91.1120.000Dokumentnummer
JJT_19911120_OGH0002_009OBA00148_9100000_000