Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22.November 1991 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Aigner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mesud S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.August 1991, GZ 6 e Vr 5699/91-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde sowie der Antrag, das Rechtsmittelverfahren darüber zu unterbrechen und nach Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 12 SGG als verfassungswidrig aufzuheben, werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mesud S***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt.
Die allein auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Denn in Ansehung der Frage, ob die dem Beschwerdeführer zur Last fallende Tat eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe, wird mit der Behauptung einer Verfassungswidrigkeit der angewendeten Strafbestimmung weder deren Verletzung noch deren unrichtige Anwendung geltend gemacht (Z 9 lit. a), noch wird solcherart ein anderer gesetzlicher Nichtigkeitsgrund reklamiert (vgl. EvBl. 1980/191 uam).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).
Gleiches gilt für das Begehren, das Rechtsmittelverfahren zu unterbrechen und nach Art. 89 Abs. 2 B-VG vorzugehen, weil der Angeklagte zu einer dahingehenden Antragstellung nach dem Gesetz nicht legitimiert ist (vgl. abermals EvBl. 1980/191 ua).
Dazu sei demnach nur zur Klarstellung vermerkt, daß gegen die Verfassungskonformität des § 12 Abs. 1 SGG als Blankett-Strafnorm (im Blick auf die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 MRK iVm § 1 StGB und auf Art. 18 Abs. 1 B-VG) mit Beziehung auf die Verweisung "den bestehenden Vorschriften zuwider" keine Bedenken bestehen (vgl. EvBl. 1991/150 = 11 Os 130/90 zu § 24 Abs. 1 DevG, gestützt auf VfSlg. 5.469/1967 zu § 33 Abs. 1 UWG; M. Karollus in ecolex 1991 137 f), zumal die mit der Beschwerde relevierten Einwände in 13 Os 34/91 (ebenso 13 Os 67/91) gegen eine gleichartige Wortfolge im Tatbestand des § 320 Abs. 1 Z 3 StGB auf dem speziellen Konnex jener Verweisung zu den Bestimmungen des KMG beruhen.
Über die Berufung hat dementsprechend der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Anmerkung
E27071European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0160OS00060.91.1122.000Dokumentnummer
JJT_19911122_OGH0002_0160OS00060_9100000_000